Interessenkonflikt bei betrieblichem Datenschutzbeauftragten kann teuer werden
Wenn ein und dieselbe Person Entscheidungen treffen und die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit kontrollieren soll, dann liegt ein Interessenkonflikt vor.
Und der kann ein Unternehmen teuer zu stehen kommen.
Berliner Unternehmen muss über halbe Million Euro zahlen
Das musste jetzt ein Berliner Handelskonzern feststellen. In diesem Unternehmen war der Geschäftsführer gleichzeitig Datenschutzbeauftragter. Das rief den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) auf den Plan, der den offenkundigen Interessenkonflikt als Rechtsverstoß rügte – die Funktion des Datenschutzbeauftragten darf nach Art. 38 Abs. 6 Satz 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur jemand ausüben, bei dem kein Interessenkonflikt durch andere Aufgaben droht. Mehr noch: Der BlnBDI verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro, nachdem eine Verwarnung ohne Folgen geblieben war.
Datenschutzbeauftragte müssen unabhängig sein
Der BlnBDI unterstrich mit dieser Entscheidung noch einmal die bedeutende Rolle der Datenschutzbeauftragten in Unternehmen, die weitgehende Unabhängigkeit des Funktionsträgers verlangt, um in den Betriebsabläufen auf die Einhaltung des Datenschutzes achten und hinwirken zu können. Das heißt: Entscheidungs- und Kontrollkompetenz dürfen nicht in einer Person zusammenkommen. Doppelrollen wie im vorliegenden Fall – Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter – sollten also tunlichst vermieden werden, wenn es um die Besetzung der wichtigen Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten geht. Sonst droht ein empfindliches Bußgeld.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.