Jameda muss Ärzteprofile löschen
Jameda ist vom Landgericht Bonn zur Löschung der Daten des klagenden Arztes von ihrem Bewertungsportal verurteilt worden (LG Bonn, Urteil v. 28.03.2019, Az. 18 O 143/18).
Die personenbezogenen Daten durften nach der DSGVO nicht von Jameda verarbeitet werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 1 DSGVO, wonach „eine betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden“.
Unerheblich war es dabei, dass Jameda selbst die Fachleistungen des Arztes nicht bewertete, sondern öffentlich zugängliche Informationen zu seiner Person lediglich auflistete.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist niedergelassener Facharzt. Er erachtete die Vorgehensweise von Jameda als Verstoß gegen die DSGVO. Insbesondere rügte der Arzt, dass Jameda interessierten Fachärzten die Möglichkeit einräumt, gegen monatliches Entgelt i. H. v. 69 € bzw. 139 € ihr Profil auf dem sonst neutral gestalteten Portal ansprechender umzugestalten, mittels Verlinkungen von Publikationen und der eigenen Praxis sowie Suchmaschinenoptimierungen.
Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einwilligung oder bei öffentlichem Interesse
Das Landgericht erklärte für anwendbar die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es prüfte die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann u.a. bei Einwilligung des Betroffenen vorliegen, oder – hier relevant – wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gericht hat beides verneint.
Jameda verfolgt privatwirtschaftliche und keine öffentlichen Interessen
Das LG betonte, dass Jameda durch die Betreibung des Bewertungsportals in erster Linie eigene, auf Gewinnerzielung gerichtete Interessen verfolgt. Dass die Auflistung der Ärzteprofile ggf. auch im Interesse der Patienten, also der Öffentlichkeit liegt, ist nach dem Gericht unerheblich. Denn es geht um den primären Zweck der Datenverarbeitung.
Ferner hatte das Gericht zu klären, ob die Verarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ war, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“. Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen von Jameda als „Verantwortliche“ i. S. d. DSGVO und den Grundrechten des Arztes in Gestalt seiner unternehmerischen Freiheit und seines Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Grundrechte-Charta vorgenommen. Die Bonner Richter stützten sich bei der Abwägung auf vorangegangene BGH-Entscheidungen, die das damals geltende nationale Datenschutzrecht zum Gegenstand hatten, insbesondere § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG a.F. (vgl. nur Urteil v. 20.2.2018, Az. VI ZR 30/17 –Ärztebewertung III; Urteil v. 23.9.2014, Az. VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II).
Maßgeblich für die Abwägung war für das Gericht die Taktik von Jameda, ihre privatwirtschaftlichen Zwecke zu erfüllen. Zwar sei kein Arzt verpflichtet, den monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dennoch seien die „psychologischen Wirkmechanismen“ dieses Vorgehens so drastisch, dass Ärzte sich doch zur attraktiveren Gestaltung ihres Profils aufgrund der großen Konkurrenz gezwungen sehen können. Zitiert aus dem Urteil: „Einem betroffenen Arzt mutet es das geltende Recht vor diesem Hintergrund nicht zu, an diesem Mechanismus „zwangsweise“ durch – ohne von seiner Einwilligung gedeckte – Verwertung seiner persönlichen Daten teilnehmen zu müssen.“
Jameda hat die Rechtsprechung schon oft beschäftigt
Datenschutzrechte im Zusammenhang mit Jameda haben die Rechtsprechung mehrmals beschäftigt. Im Jahr 2012 stärkte das OLG Frankfurt das Bewertungsrecht der Patienten, die eine negative Bewertung abgegeben hatten und verneinte eine Löschpflicht von Jameda (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 8.3.2012, Az. 16 U 125/11). 2016 wiederum bejahte der BGH eine erhöhte Prüfpflicht von Jameda im Hinblick auf die Arztbewertungen (vgl. nur BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15), insbesondere darauf, ob sie auf einem wirklich stattgefundenen Arztbesuch beruhen.
Jetzt hat das LG Bonn klargestellt: Zwar muss sich ein Arzt der Marktkonkurrenz stellen, allerdings findet der Wettbewerb seine Grenze im Datenschutz.