Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Polizei darf keine Fotos von Demos auf Facebook und Twitter veröffentlichen

Ihr Ansprechpartner
©markusspiske – unsplash.com

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf keine Fotos von Versammlungen zum Zwecke der eigenen Öffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien veröffentlichen. Aufnahmen seien nur zur Gefahrenabwehr erlaubt. Dies entschied am 17.09.2019 das OVG Münster und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz.

Fotografierende Polizeibeamte können einschüchternd oder abschreckend wirken und Demonstranten von der Ausübung ihres Grundrechts abhalten. Bei friedlichen Demonstrationen dürfe aber erst gar nicht der Eindruck staatlicher Überwachung entstehen. Das Erstellen von Fotos durch Polizeibeamte sei deshalb ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht (OVG Münster, Urteil v. 17.9.2019, Az. 15 A 4753/18).

Polizei veröffentlichte Fotos der Versammlungsteilnehmer in sozialen Medien

Bei einer Demonstration des Bündnisses “Essen stellt sich quer”, die sich im Mai 2018 gegen eine rechte Kundgebung stellte,  hatte die Polizei friedliche Demonstrationsteilnehmer fotografiert und die Aufnahmen anschließend auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter verbreitet. Auf den von der Polizei veröffentlichten Fotos waren beide Kläger in dem Verfahren  als Teilnehmer zu erkennen. Die Kläger sahen im Verhalten der Polizei die Versammlungsfreiheit und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Nach Angaben der Polizei sei es den Mitarbeitern der Pressestelle darum gegangen, den Einsatz öffentlich zu begleiten.

OVG bestätigt unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Klägern Recht (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 23.10.2018, Az. 14 K 3543/18). Dagegen legte das Land NRW Berufung ein, die nun vor dem OVG Münster scheiterte. Das Land hatte sich in der Berufungsbegründung auf das KunstUrhG und auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Das OVG Münster wies diese Auffassung aber zurück.

Anfertigung der Bilder: „Einschüchternd, abschreckend oder verhaltenslenkend“

Schon allein das Anfertigen der Fotos von Demonstranten durch Polizeibeamte zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit sei ein rechtswidriger Eingriff in das Versammlungsgrundrecht gewesen. Solche Foto- und Videoaufnahmen seien grundsätzlich geeignet, „einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend“ auf die Demonstrierwillige zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

„Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Derartige Einschüchterungseffekte können bereits durch die bloße Präsenz einer aufnahmebereiten und auf die Teilnehmer einer Demonstration gerichteten (Polizei-)Kamera entstehen…“ (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018, Az. 14 K 3543/18)

Fehlende Ermächtigungsgrundlage für Film- und Tonaufnahmen

Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht.

„Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten.“

So könne die Polizei etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte abbilden oder auf Archivfotos vom Versammlungsort zurückgreifen.

Gefahrenabwehr

Die Entscheidung  betrifft somit nicht das Erstellen bildlicher Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr, z.B. wenn sich gewaltbereite Personen unter den Demonstranten befinden. Zulässig sind solche Aufnahmen lediglich, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Gefahr ist erheblich, wenn sie Leib, Leben oder bedeutende Vermögensgüter betrifft oder sonst von besonderem Gewicht ist.

Fazit

Das Urteil setzt klare Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bei Versammlungen und stärkt erheblich Rechte von Demonstranten. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit wird dadurch nicht unmöglich gemacht. Die geltenden Einschränkungen sollen in erster Linie die Einschüchterungswirkung des staatlichen Handelns verhindern, da bereits die bloße Präsenz einer aufnahmebereiten (Polizei-)Kamera einen sogenannten „chilling effect“ unter den Versammlungsteilnehmern bewirken kann. Der Befürchtung, dass der Staat eine Versammlung systematisch überwacht, soll bereits im Ansatz begegnet werden.

Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik gibt und das Urteil bundesweite Bedeutung haben könnte, hat das OVG in Münster Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht