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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vortrags hinsichtlich Gesundheitsdaten im Prozess

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Gesundheitsdaten Prozess
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Gesundheitsdaten werden unter der DSGVO definiert als „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.

Erfasst werden vor allem solche personenbezogenen Daten, die unmittelbar Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die Verarbeitung solcher besonders sensibler Daten unterliegt einer engen Grenze. Doch wie ist es, wenn diese Daten im Prozess durch die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin genannt werden?

Verwendung der Gesundheitsdaten im Prozess

Der Kläger ist Volljurist und bei einer GmbH beschäftigt. Er erlitt im August 2018 einen Schlaganfall, weswegen ihm ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt wurde. Außerdem ist er seit diesem Zeitpunkt krankgeschrieben.

Im Juni 2019 wandte sich der Kläger an seine Arbeitgeberin und bat um ein Gespräch hinsichtlich des künftigen Arbeitseinsatzes. Ob es sich dabei um ein ordnungsgemäß durchgeführtes Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX (BEM) handelte ist streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs konnten die Arbeitsvertragsparteien jedoch keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers treffen.

Mit am 20.11.2019 eingegangener Klage beim Amtsgericht Hannover macht der Kläger eine behinderungsgerechte Beschäftigung und Schadensersatzansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren trug die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Arbeitgeberin dann vor, dass im Rahmen des BEM-Gesprächs eine mögliche Wiedereingliederung des Klägers, die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung, das ärztliche Attest vom 08.09.2019 und die Möglichkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besprochen worden seien. Der Kläger habe hierbei geäußert, dass für ihn die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes an seinem Erstwohnsitz in München praktischer sei. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen. Ein Anspruch auf schwerbehindertengerechte Beschäftigung sei laut Gericht nicht gegeben.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein – worüber bis jetzt noch nicht entschieden wurde. Weiter wandte sich der Kläger an die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen und schilderte den folgenden datenschutzrechtlichen Verstoß: die Rechtsanwältin der Arbeitgeberin habe sowohl mündlich in den Gerichtsterminen, als auch in den eingereichten Schriftsätzen mehrfach und umfangreich ohne die Zustimmung des Klägers aus dem Gespräch zum BEM zitiert. Seine sensiblen privaten, vertraulich ausgesprochenen personenbezogenen Daten seien wissentlich der Öffentlichkeit preisgegeben worden. Die Erhebung der Daten durch die Rechtsanwältin sei rechtswidrig.

Kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung

Allerdings entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG Wiesbaden, Urteil v. 19.01.2022, Az. 6 K361/21), dass kein Verstoß gegen die Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Verwendung von Gesundheitsdaten in einem Prozess bestehe, da dies von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gedeckt sei. Damit habe der Kläger weder einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen seine Rechtsanwältin, noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Zwar sei eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO gegeben. Darunter versteht man jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Allerdings sei die Datenverarbeitung der Rechtsanwältin rechtmäßig. Das ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 S. 1 lit. f DSGVO dann anzunehmen, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sei zunächst das Interesse des Verantwortlichen auf Grundlage der Zweckbestimmung zu beachten – hier kämen vor allem rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen in Betracht, so die Richter am Verwaltungsgericht.

Insoweit stellen die Richter fest, dass die Interessen der Rechtsanwältin zu berücksichtigen seien. Sie habe die vertraglichen Verpflichtungen mit dem Mandanten zu erfüllen. Daher sei sie gehalten, die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen und hierzu vorzutragen. Und genau dieser Pflicht sei sie nachgekommen. Zudem erklärte sie sich nicht im eigenen Namen über die Daten des Klägers, sondern als Vertreterin und im Namen der Partei über die ihr vom Mandanten zugetragenen Tatsachen – demnach handele es sich um Parteivortrag, der rechtmäßig sei.

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auch erforderlich?

Außerdem müsse das Interesse der Rechtsanwältin überwiegen, damit eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich ist. Die Richter gehen davon aus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantschaft – der beklagten Arbeitgeberin – schon deswegen erforderlich sei, weil die Ausübung ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit unmöglich sei, wenn die Rechtsanwältin nicht das vortragen dürfe, was der Mandant mitgeteilt hat. Diesbezüglich stellt das Gericht klar, dass ein Rechtsanwalt sich bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes, der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen würde. Jeder Rechtsanwalt sei daher gehalten, umfassend vorzutragen und zu bestreiten. Diese Umstände führen dazu, dass die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 S. 1 lit. f DSGVO zugunsten der Rechtsanwältin ausgingen.

Keine rechtswidrige Beschaffung der Daten

Das Gericht begründete weiter: Die verwendeten Daten des Klägers seien weder falsch, noch habe sie sich diese in rechtswidriger Art und Weise beschaffen. Es bestehe keine Zweifel daran, dass die Rechtsanwältin lediglich auf Basis des Vortrags des Klägers Fragen an die Arbeitgeberin zur Sachverhaltsaufklärung stellte.

Hier komme es auch nicht darauf an, ob es sich um ein wirksames „BEM-Gespräch“ gehandelt habe. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, dass es sich nicht um eine wirksames „BEM“ handelte. Aus diesem Grund könne der Inhalt des Gesprächs auch nicht der Geheimhaltung unterliegen. Somit könne der Inhalt erst Recht verwendet werden – was der Kläger als Volljurist auch hätte erkennen können.

Und was zusätzlich laut den Richtern feststehe: Der Kläger habe die Daten selbst in das Verfahren eingebracht, indem er den Prozess beim Arbeitsgericht mit seiner Klage einleitete und den Gegenstand dieses Verfahrens durch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung denkbar weit fasste.

Zulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Art 9 Abs. 2 lit. f DSGVO enthält eine Ausnahme der Untersagung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Dieser Ausnahme bedarf es, damit die legitime Durchsetzung von Rechten weiter möglich ist.

Daher ist das Gericht der Auffassung, diese Ausnahme müsse auch vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes für die Abwehr von Ansprüchen gelten. Eine Durchsetzung wäre jedoch unmöglich, wenn die Rechtsanwältin im vorliegenden Fall am Vortrag im Prozess gehindert sei.

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