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Leistung einer Sicherheit kann Kläger von Angabe einer Privatanschrift befreien

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Befreiung von Privatanschrift
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Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Urteil mit dem Schutz privater Anschriften befasst und entschieden: Eine Prozesskostensicherheit kann das finanzielle Interesse eines Beklagten absichern und dazu führen, dass keine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist (OLG Köln, Urteil v. 23.9.2021, Az. 15 W 47/21).

Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Wirtschaftsmagazin berichtete über eine Unternehmerfamilie, die ein zurückgezogenes Leben führte. Viele vermögende Personen meiden die Öffentlichkeit nicht nur aus Angst vor Diebstahl am eigenen Eigentum, sondern vor allem aus Angst vor Entführungen, von denen es in der Vergangenheit schon mehrere gab: Albrecht, Oetker, Reemtsma, Schlecker, Würth.

Einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt

Die Unternehmerfamilie war mit der Berichterstattung des Wirtschaftsmagazins nicht einverstanden. Die Mitglieder der Unternehmerfamilie hatten nicht ihre jeweilige Privatanschrift, sondern die Adresse einer Familienholding angegeben, um ihre Privatsphäre zu schützen. Das Landgericht Köln wies einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch überwiegend zurück. Ein Teil der Anträge sei unzulässig, weil es bei diesen an der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift fehle, so das Gericht. Gegen die Zurückweisung der Anträge per Beschluss ging die Unternehmerfamilie mit einer sofortigen Beschwerde vor. Sie machte geltend, dass die Kammer nur einen Teil der Antragsteller auf bei ihnen bestehende Zulässigkeitsbedenken hinwies.

Berechtigtes Interesse an Geheimhaltung der Privatanschrift

Die Antragsteller waren der Ansicht, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, ihre privaten Anschriften nicht in einem Zivilrechtsstreit nennen zu müssen. Es sei nicht abzusehen, in welche Hände ihre Privatadressen fallen könnten, sobald diese einmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht würden. Ihr Reichtum mache sie äußerst attraktiv für Täter, die Raub-, Erpressungs- und Entführungsdelikte verübten. Auch versuchten seit geraumer Zeit verstärkt Journalisten, die Familienmitglieder an die Öffentlichkeit zu zerren.

Family Office als Anlaufstelle

Die Antragsteller gaben außerdem an, dass schon die Angabe der Anschrift einer der Antragsteller, jedenfalls aber die Angabe der Adressen der sogenannten Family Offices die Anforderungen erfülle, die an eine ladungsfähige Anschrift zu stellen seien. Ein Teil der Antragsteller sei zudem regelmäßig an der Arbeitsstätte einer der Antragsteller anzutreffen. Die Family Offices seien außerdem gerade dazu errichtet worden, um als Anlaufstelle für Dritte zu dienen. Ferner habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass es im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie für viele Menschen zum Alltag gehöre, nicht mehr an einem festen Standort zu leben und zu arbeiten.

ZPO verlangt keine ladungsfähige Anschrift

Die Zivilprozessordnung verlangt nicht, dass ein Kläger in seiner Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift angibt. Es handelt sich hierbei um eine Anforderung, die nach Ansicht des OLG Köln „über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen“ hinausgeht, aber „von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.2.1996, Az. I BvR 2211/94)“ sei. Um der Anforderung Rechnung zu tragen, brachte in dem vom OLG Köln nun entschiedenen Fall die Unternehmerfamilie eine Prozesskostensicherheit bei. Dieses mildere Mittel war auch geeignet, sowohl das Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten als auch der Staatskasse vollständig abzudecken.

Entziehung von Kostentragungspflicht durch Anonymität

Das Oberlandesgericht Köln ging daraufhin von der Zulässigkeit der gestellten Anträge aus (OLG Köln, Urteil v. 23.9.2021, Az. 15 W 47/21). Wegen der gestellten Sicherheit bestehe keine Gefahr mehr, dass sich die Verfügungskläger aufgrund von Anonymität einer Kostentragungspflicht entzögen. Die Beklagte hatte in dem Verfahren vorgetragen, die Kläger könnten sich einer Anordnung des Gerichts zum persönlichen Erscheinen entziehen. Das OLG betrachtete dies als „nicht durchgreifend“, da ein Nichterscheinen „prozessuale Eigeninteressen verletzten“ könne.

Verschiedene Formen der Zustellung nach ZPO

§ 166 ZPO regelt lediglich, dass eine Zustellung „die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form“ darstellt. „Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen“. § 173 S. ZPO sieht die Möglichkeit vor, dass ein Schriftstück „dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt“ wird. In einem solchen Fall ist eine Zustellung an der Privatadresse des Empfängers nicht erforderlich. Weiterhin kann nach § 177 ZPO ein Schriftstück „der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird“, also unabhängig von einer bestimmten Anschrift. Wenn eine Person in ihrer Wohnung oder in Geschäftsräumen im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht anzutreffen ist, ist auch eine Ersatzzustellung möglich durch Einlegen „in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“, die der „Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist“.

Entscheidung auch relevant für Betroffene mit Auskunftssperre

Die aktuelle Entscheidung betrifft nicht nur gefährdete vermögende Menschen, sondern auch Personen, zu deren Anschrift eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz eingerichtet ist, darunter bedrohte Journalisten. Sie könnten zukünftig in Rechtssachen zumindest auf die Angabe einer Privatanschrift verzichten, wenn sie eine Sicherheitsleistung erbringen. Den meisten Pressevertretern dürfte dies jedoch schwerer fallen, als einer Milliardärsfamilie.

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