Der Gesellschafterbeschluss einer GmbH und seine Beurkundungsbedürftigkeit
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Hinweisbeschluss klargestellt, dass ein Notar keine Pflichtverletzung begeht, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.
Notarielle Amtspflichtverletzung?
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das ihr wesentliches Gesellschaftsvermögen darstellte und das sie im Dezember 2019 an die S verkaufen wollte. Der beklagte Notar entwarf hierfür im Auftrag der Käuferin einen Grundstückskaufvertrag und stellte den Entwurf auch der Klägerin als Verkäuferin zur Verfügung. Die Beurkundung dieses Geschäfts fand am 23.12.2019 am Amtssitz des beklagten Notars statt. Zur Beurkundung brachten die beiden Gesellschafter der verkaufenden GmbH einen Gesellschafterbeschluss mit, den sie privatrechtlich vor dem Notar unterzeichnen wollten. Der Gesellschafterbeschluss sah die Zustimmung zu dem Verkauf des Grundstücks vor. Da die GmbH mit dem verbleibenden Betriebsvermögen ihre in der Satzung festgelegten Unternehmensziele nicht mehr erreichen konnte, empfahl der Notar, den GmbH-Gesellschaftern den Zustimmungsbeschluss zum Grundstückverkauf zu beurkunden. In der Notarurkunde wurde unter anderem aufgenommen, dass sich die Gesellschafter verpflichten, den beurkundeten Gesellschafterbeschluss in Ausfertigung vorzulegen, damit die Wirksamkeit des Kaufvertrages sichergestellt ist.
In der Urkunde wurde auch eine Fälligkeitsbedingung dahingehend aufgenommen, dass ein notarieller Gesellschafterbeschluss über den Verkauf dem Notar vorliegen muss. Zu einer notariellen Beurkundung kam es in der Folge aber bei dem Beklagten nicht. Vielmehr ließen die Gesellschafter den Gesellschafterbeschluss bei einem anderen Notar lediglich beglaubigen. Der Käufer erachtete dies allerdings für das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht für ausreichend, woraufhin die Gesellschafter den Beschluss doch beurkunden ließen. Der Notar stellte dafür rund 7.000,00 € in Rechnung. Diesen Betrag forderte die Klägerin nunmehr von dem beklagten Notar zurück. Sie ist der Ansicht, er habe pflichtwidrig gehandelt, als er darauf bestanden habe, dass ein zu beurkundender Gesellschafterbeschluss erforderlich sei.
Andere Ansicht als der BGH
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss v. 30.06.2021, Az. 3 U 72/21) stellt mit Hinweisbeschluss klar, dass der beklagte Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 23.12.2019 keine ihm obliegende notarielle Amtspflicht verletzt habe. Vielmehr habe es sich bei der gewählten Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses um den sichersten Weg zur wirksamen Errichtung der Urkunde gehandelt. Zu dessen Wahl sei der Notar gerade verpflichtet gewesen.
Etwas anderen ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 8.1.2019, Az. II ZR 364/18). Diese Entscheidung betreffe lediglich die – vom Bundesgerichtshof verneinte – analoge Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH. Zu der Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss, der die Zustimmung zu der Übertragung des Gesellschaftervermögens beinhaltet, erforderlich sei, wurde jedoch noch nicht entschieden. Vielmehr herrsche in der Praxis insoweit weiterhin Rechtsunsicherheit, so dass immer noch die notarielle Form empfohlen wird. Aus diesem Grund ließe sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit der notwendigen Gewissheit ableiten, dass es fehlerhaft und damit pflichtwidrig gewesen sei, eine notarielle Beurkundung zu empfehlen bzw. als sichersten Weg zu wählen. Der bestehenden Rechtsunsicherheit habe der Notar gemäß § 17 BeurkG durch die Aufnahme der entsprechenden Änderungen in den Kaufvertrag richtigerweise entgegenwirkt, so die Richter.
Oberstes Gebot: Empfehlung des sichersten Rechtswegs
Aus vorgenannten Gründen lehnte das OLG einen Verstoß gegen die Berufspflichten des Notars ab. Kernaussage des Beschlusses ist, dass ein Notar zu der Wahl des sichersten Wegs qua Beruf verpflichtet sei. Richtigerweise stellten die Richter weiter fest, dass der BGH seinerzeit nur gegen die analoge Anwendbarkeit von § 179a AktG entschieden hatte. Demnach scheint derzeit alles beim Alten.
Ein Tipp aus der Praxis: Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses und noch fehlenden BGH-Entscheidungen zu dieser Thematik, sollte sowohl aus Verkäufer- als auch aus Käufersicht auf einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss hingewirkt werden. Andernfalls riskieren die Parteien die Nichtigkeit des Kaufvertrages.