„Ballermann“ in Gefahr: Droht der Marke das Aus?
Der „Ballermann“ hat über die Jahre grenzüberschreitende Bekanntheit erlangt. Was die wenigsten wissen: Die Bezeichnung ließ sich ein findiges Ehepaar markenrechtlich schützen. Dieser markenrechtliche Schutz jedoch ist aktuell gerade wegen der Bekanntheit des „Ballermanns“ in akuter Gefahr, denn das OLG München könnte ihm Ende September ein jähes Ende setzen.
Simple Idee bringt die Kasse zum Klingeln
Dem deutschen Ehepaar Engelhardt kam in einem Mallorca-Urlaub vor einigen Jahren die glorreiche Idee, die Bezeichnung „Ballermann“ markenrechtlich schützen zu lassen. Der Name ist übrigens eine Verballhornung der Bezeichnung „Balneario“ (spanisch für „Heilbad“), von denen es auf einer Strecke von etwa vier Kilometern ungefähr alle 270 Meter insgesamt 15 fast baugleiche Strandlokale gibt.
Der Schutz der Marke erstreckte sich auf sämtliche Produktklassen, so zum Beispiel auch auf Christbaumbeleuchtung. Sogar die Produzenten des Kult-Kinofilms „Ballermann 6“ mussten als Konsequenz Lizenzgebühren an das Ehepaar zahlen. Die Kasse klingelte also in der Vergangenheit ordentlich. Deshalb ist auch verständlich, warum das Ehepaar bisher einige hundert Prozesse zur Verteidigung der Marke initiierte, diese auch alle gewann und sich so unliebsame Trittbrettfahrer vom Leib hielt.
Der „Ballermann“ als Gattungsbezeichnung?
Dieses Mal dürften die Engelhardts dem unmittelbar bevorstehenden Urteil nicht wirklich entspannt entgegenblicken. Die Urteilsverkündung des OLG München wurde auf Donnerstag, den 27.09.2018 verschoben und schürt umso mehr die Spannung auf die Frage, wie die Richter entscheiden werden. Der große Knackpunkt, der den Geldsegen des Ehepaars zu einem abrupten Ende verhelfen würde, ist die Möglichkeit, dass es sich bei der Bezeichnung „Ballermann“ mittlerweile um eine sog. Gattungsbezeichnung handeln könnte. Der Begriff könnte sich bereits so im deutschen Sprachgebrauch verfestigt haben, dass darin inzwischen lediglich die Beschreibung einer Gattung zu sehen ist.
Auf den Sprachgebrauch kommt es an
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich eine Marke zu einer allgemein sprachgebräuchlichen bzw. verkehrsüblichen Bezeichnung entwickelt. Dazu ist erforderlich, dass die Marke nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird, sondern als Bezeichnung für eine Gattung. In diesem Fall hat der Markeninhaber den Verfall seines Markenschutzes hinzunehmen. Der Begriff „Ballermann“ könnte also als Gebiet in Palma de Mallorca verstanden werden, welches durch eine Ansammlung zahlreicher Bars, Diskotheken usw. charakterisiert ist.
Es wurde angeführt, dass der „Ballermann“ sogar schon seinen Platz im Duden Einzug gefunden hat. Die Nennung einer solchen Bezeichnung als Gattungsname beispielsweise im Duden kann zwar einen Hinweis auf das Verständnis der Bezeichnung als Gattungsname bedeuten, dies muss aber nicht zwangsläufig von den Gerichten gleich beurteilt werden. Wird der „Ballermann“ als Gattungsbezeichnung seitens des Gerichts klassifiziert, droht nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Löschung der Marke aufgrund „Verfalls“.
Das Urteil wird mit Spannung erwartet
Interessant wird sein, wie die Richter die Frage beurteilen, ob sich der „Ballermann“ über die Jahre hin so im deutschen Sprachgebrauch manifestiert hat, dass eine Gattungsbezeichnung anzunehmen ist. Aus objektiver Sicht spricht einiges dafür, dass das Gericht den markenrechtlichen Schutz verfallen lässt. Der zuständige Richter am OLG München ließ bereits verlauten, dass eine etwaige Revision zum BGH zugelassen werde, was die Schatten einer höchstrichterlichen Klärung der Causa „Ballermann“ vorauszuwerfen scheint.