Bezeichnung „Foto Paradies“ erhält keinen markenrechtlichen Schutz
Eine Marke muss um den markenrechtlichen Schutz durch die Eintragung zu erlangen, Unterscheidungskraft aufweisen. An dieser Unterscheidungskraft mangle es bei der Marke „Foto Paradies“ – unter anderem wegen des deutschen Wortes Fotoparadies – so das EuG.
dm meldet „Foto Paradies“ an
Auslöser für die Entscheidung des europäischen Gerichts war die Eintragung der Marke „Foto Paradies“ durch die dm-drogerie markt GmbH und Co. KG. Das Unternehmen meldete die Marke im Jahre 2012 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Wortmarke an. Die Anmeldung erfolgte umfassend für alle Waren und Dienstleistungen, die mit Fotographie zusammenhängen. Die Marke wurde zunächst auch veröffentlicht und im europäischen Markenregister eingetragen.
Wenige Tage später ging ein drittes Unternehmen gegen die Eintragung der Marke mittels eines Antrags zur Nichtigerklärung vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vor. Diese lehnte den Antrag ab. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Beschwerde ein, diese hatte Erfolg und die Beschwerdekammer des EUIPO erklärte die Eintragung für nichtig. Gegen die Nichtigerklärung ging dm jetzt vor dem EuG vor.
Unterscheidungskraft von Marken
Die wirksame Anmeldung einer Marke ist nur dann möglich, wenn keine Eintragungshindernisse vorliegen. Ein Eintragungshindernis für europäische Marken ist in Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorliegt. Danach können keine Marken eingetragen werden, die keine Unterscheidungskraft haben.
An einer Unterscheidungskraft fehlt es, wenn der Verbraucher die Herkunft der Ware oder Dienstleistung nicht ohne Verwechslungsgefahr unterscheiden kann. Der Verbraucher muss anhand der Marke die Ware oder Dienstleistung einem einzelnen Unternehmen klar zuordnen können.
Bei Marken, die werbende Bestandteile beinhalten, ergeben sich aus diesen Grundüberlegungen Besonderheiten. Der Verbraucher muss bei diesen Bezeichnungen erkennen können, dass es sich nicht nur um einen Werbeslogan handelt. Das zu Grunde liegende Unternehmen muss für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar sein. Die Funktion der Bezeichnung muss folglich über die bloße Werbefunktion hinausgehen.
Das „Fotoparadies“ „Foto Paradies“?
Das EuG hat in seinem Urteil angenommen, dass die Bezeichnung „Foto Paradies“ keine Unterscheidungskraft hat und daher nicht als Marke eingetragen werden kann (EuG, Urteil v. 28.2.2018, Az. T 834-16).
Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Gesamtbild der Marke ausschlaggebend, eine Betrachtung der einzelnen Elemente sei jedoch hier auch zweckdienlich. Das Wort „Foto“ sei in der deutschen Sprache eine gängige Abkürzung für das Wort „Fotographie“. Bei dem zweiten Bestandteil, dem Wort „Paradies“, handle es sich um ein rein deutsches Wort, weshalb auch insgesamt auf die Bedeutung in Deutschland abgestellt werde. Unter einem Paradies verstehe der Verbraucher, wenn ein anderes Substantiv vorangestellt wird, einen Ort, der perfekte Bedingungen für eine Tätigkeit bietet.
Bei einer gemeinsamen Betrachtung der Begriffe komme man zu derselben Bedeutung, wie das Wort „Fotoparadies“. Darunter verstehe der deutsche Verbraucher im Zusammenhang:
„einen für die Welt der Fotografie idealen Ort oder auch ein besonders günstiges, gutes oder umfangreiches Angebot im Bereich der Fotografie.“
In diesem Sinngehalt der Bezeichnung sahen die Richter eine rein werbende Aussage, da die betriebliche Herkunft – das Unternehmen hinter der Aussage – nicht erkennbar sei. Auf die grafische Gestaltung, zum Beispiel durch das Getrenntschreiben der beiden Worte, könne dm sich bei einer reinen Wortmarke nicht berufen. Die Eigenart der Wortmarke sei, dass es nur auf die Worte in normaler Schrift, unabhängig von der Gestaltung ankomme. Zudem seien zwar andere Bedeutungen von „Foto Paradies“ denkbar, es reiche aber aus, wenn es bei einer Bedeutung an einer Unterscheidungskraft fehle.
Als Ergebnis bleibt die Nichtigkeit der Eintragung bestehen.
Wirksamer Markenschutz
Bei einer Markeneintragung sind viele Faktoren zu bedenken. Wie dieser Fall zeigt, unter anderem die Unterscheidungskraft eines Zeichens. Als Anmeldender sollte man alle möglichen Probleme schon vor der Anmeldung bedenken, um am Ende nicht ohne Schutz dazustehen. Nur so kann ein umfassender und auf Dauer wirksamer Schutz für die Marke aus dem Markenrecht erlangt werden.
Beginnen kann man eine Recherche zum Beispiel in unserem LHR-Markenportal mit der kostenlosen Überprüfung, ob das gewünschte Zeichen bereits als Marke oder Domain registriert ist.