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Die „Rubik’s Cube“-Form kann nicht als dreidimensionale Marke geschützt werden

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Rubik´s Cube Unionsmarke
Photo by Marko Blažević on Unsplash

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Eintragung der Form des weltberühmten Zauberwürfels als dreidimensionale Unionsmarke zugunsten der Rubik’s Brand Ltd gegen die betreffende europäische Verordnung verstößt und daher gelöscht werden muss.

Die wesentlichen Merkmale der Würfelform seien nämlich erforderlich zur Erreichung der Drehbarkeit des Würfels und konnten deshalb nur als Patent, aber nicht als Marke eingetragen werden. Damit war die streitige Löschung der Eintragung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) rechtens.

Die Form des Zauberwürfels kann nur als „Patent“, aber nicht als „Marke“ geschützt werden

Die Rechte des geistigen Eigentums am Drehpuzzle verwaltet das britische Unternehmen „Seven Towns“. Dieses ließ bereits 1999 die Würfelform beim EUIPO als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ eintragen. 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigkeitserklärung der Marke. Das Amt wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys vor dem EuG klagte.

Das Gericht teilte die Auffassung des Amtes und wies die Klage ab (EuG, Urteil v. 25. November 2014, Simba Toys GmbH & Co. KG/HABM , Az: T-450/09). Hiernach enthalte die eingetragene Form an sich keine technische Lösung für die Erreichung des Spielzwecks. Diese ergebe sich vielmehr aus unsichtbaren Mechanismen des Würfelinnern. Damit zähle die Form nicht zur Kategorie „Patent“ und könne ohne Weiteres als Marke geschützt werden. Simba Toys begnügte sich nicht damit und wandte sich an den EuGH.

Mit seinem Urteil vom 10. November 2016 (EuGH, Urteil v. 10.11.2016, Simba Toys GmbH & Co. KG/EUIPO, Az. C-30/15 P) hob der Gerichtshof diese Entscheidung auf. Er wies zunächst auf die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke hin. Diese will sicherstellen, dass das Markenrecht einem Unternehmen kein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumen darf. Deshalb war zu prüfen, ob die Rubik´s Cube Form gerade die technische Wirkung zur Lösung des Drehpuzzles enthalte.

Das Gericht habe bei seiner Prüfung außer Acht gelassen, dass zur dreidimensionalen Form der Ware auch funktionale Elemente wie die Drehbarkeit ihrer Einzelteile gehören. Gerade die Drehbarkeit der Einzelteile ermögliche aber erst die Erreichung des Spielzwecks. Damit könne die Würfelform nur als „Patent“ geschützt werden.

Die Rubik’s Brand Ltd will vor dem EuG seine Marke retten

Das EUIPO musste nunmehr die Entscheidung des EuGH berücksichtigen. Dementsprechend entschied es am 19. Juni 2017, dass eins der wesentlichen Merkmale der Form die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels seien. Dieses wesentliche Merkmal sei erforderlich, um die angestrebte technische Wirkung zu erreichen, nämlich einen sechsseitigen Würfel mit jeweils einer unterschiedlichen Farbe wiederherzustellen. Ohne diese schwarzen Linien sei es nämlich dem Spieler unmöglich, die Reihen der kleinen Würfel unabhängig voneinander zu drehen. Die Verordnung der Unionsmarke lasse aber die Eintragung einer Form nicht zu, dessen wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Somit löschte es die Eintragung.

Die Rubik’s Brand Ltd klagte gegen die Löschung durch das EUIPO vor dem EuG und verlor. Das Gericht bestätigte in dem o.g. Punkt die Auffassung des Amtes und erklärte die Löschung der Unionsmarke für rechtmäßig.

Ein langer Streit vorerst beendet

Der 20jährige Markenstreit ist nunmehr vorerst beendet. Ob der Fall erneut vor den EuGH gelangt, steht nicht fest. Die zweite Instanz wird nur dann ein Verfahren zulassen, wenn dies für die Auslegung des Unionsrechts relevante Fragen aufwirft.

Eine kurze Geschichte

Der Vater des Zauberwürfels ist Ernö Rubik, der im Jahr der Patentanmeldung 1974 Dozent an der Fakultät für Innenarchitektur an der Akademie der angewandten Kunst in Budapest war. Er selbst hat mehrere Wochen gebraucht, um das Würfelpuzzle zum ersten Mal zu lösen. Damals hatte sich die Erfindung in Ungarn werbungfrei herumgesprochen und wurde schnell zum Erfolg. Dennoch war es anfangs schwer, über den eisernen Vorhang hinaus Vertriebspartner zu finden. Es war die damalige amerikanische Ideal Toy Company, die sich nach Budapest traute und vom Erfinder eine Lizenz erwarb. Weltweit bekannt wurde der Zauberwürfel im Jahre 1980.

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