Irreführende Werbung: Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb
Seit Jahren streitet der fränkische Sportartikelhersteller Ortlieb mit dem Internet-Versandhändler Amazon in unterschiedlichen Verfahren.
Am 26. Juni 2019 hatte der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang erneut einen Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb zu verhandeln. Ortlieb wehrt sich dagegen, dass bei der Eingabe der betreffenden Marke als Suchbegriff im Rahmen einer Google-Suche eine Amazon-Anzeige mit einer Angebotsliste auftaucht, in der sich auch Produkte der Konkurrenzhersteller befinden.
Das Unternehmen sieht darin eine Irreführung der Verbraucher und Verletzung der Marke nach § 14 MarkenG (BGH, Pressemitteilung Nr. 084/2019 v. 26.06.2019, Az. I ZR 29/18).
Klage wegen Google Adwords
Der Sportartikelhersteller, der neben wasserdichten Fahrradtaschen auch andere Freizeitausrüstung produziert, seine Produkte selbst jedoch nicht über Amazon vertreibt, sieht eine Verletzung seines Rechts an der Wortmarke „ORTLIEB“ darin, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Suchmaschine Google eine Angebotsliste angezeigt wird, in der auch Produkte anderer Hersteller erscheinen.
Nach Auffassung der Klägerin sind solche mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen markenverletzend. Es handele sich um eine irreführende Anwendung der Marke Ortlieb. Der Verbraucher verstehe die Anzeige so, dass er nur zu Ortlieb-Produkten geführt werde und nicht zu denen der Konkurrenz. Die Beklagten würden die Lotsenfunktion der Klagemarke missbrauchen, wenn sie solche Anzeigen mit Angebotslisten verlinken, welche auch Angebote von Wettbewerbern der Klägerin enthalten.
Nach erfolgloser Abmahnung machte das Unternehmen markenrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
Der Amazon-Anwalt sieht hingegen keine Irreführung und verglich es mit dem Besuch in einem Kaufhaus: wenn der stationäre Handel seinem Kunden beim Einkauf Konkurrenzprodukte anbieten dürfe, wieso solle der Onlinehandel das nicht dürfen?
Bisheriger Prozessverlauf
In den Vorinstanzen hatte Ortlieb Erfolg. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Drittangeboten beeinträchtigt. Der angesprochene Verkehr erwarte beim Anklicken der Anzeige nur Ortlieb-Produkte. Der Kunde erkenne mithin, wenn überhaupt, erst nach genauerer Ansicht der Angebote, dass es sich tatsächlich um Angebote von Wettbewerbern handele. Mit der Verlinkung auch auf Angebote von Produkten anderer Hersteller werde die «Lotsenfunktion» der Marke missbraucht, so das OLG München (OLG München, Urteil v. 11.01.2018, Az. 29 U 486/17). Der Klägerin stehe daher gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorhergehende Klage von Ortlieb abgewiesen
Mit einer ähnlichen Klage blieb der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb dagegen Anfang Juni vor dem OLG München erfolglos. Demnach darf Amazon in seiner internen Suchmaschine weiterhin Konkurrenzprodukte anderer Hersteller anzeigen, auch wenn nach „Ortlieb“ gesucht wird. Die Konkurrenzprodukte müssen nur von den Markenprodukten unterscheidbar sein. Der Sportartikelhersteller wollte durchsetzen, dass bei Amazon-Suchen ausschließlich Ortlieb-Produkte angezeigt werden. Das entsprechende Urteil wurde noch nicht veröffentlicht und die Gründe für diese Entscheidung sind somit noch nicht bekannt. In der ersten Instanz vor dem LG München hatte Ortlieb noch gewonnen. Anschließend war der Fall zum Bundesgerichtshof gewandert, der das Verfahren nach München zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil v. 15.2.2018, I ZR 138/16). Dass David vor Gericht gegen Goliath gewinnt, ist somit keineswegs selbstverständlich.
Markenrechtsstreit mit goFit
Immer mehr kleinere Onlinehändler versuchen sich gegen die Übermacht von Amazon durchzusetzen. Wir berichteten bereits über den Markenrechtsstreit mit goFit Gesundheit GmbH, in welchem der Bundesgerichtshof über die Verwendung eines Firmenschlagwortes in der automatischen Vervollständigung von Suchvorschlägen zu entscheiden hatte:
Der BGH hat die Klage im Februar 2018 zurückgewiesen und Amazon Recht gegeben. Bei der Amazon-Produktsuche bestehe keine Verletzung des Firmenschlagwortes, so das Gericht (BGH, Urteil v. 15.2.2018, Az. I ZR 201/16).
Fazit
Das Bereitstellen einer Suchfunktion ist ein gängiger Service, den Internetplattformen für ihre Nutzer anbieten. Während die Benutzung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen im Rahmen der automatischen Vervollständigung wohl rechtlich unproblematisch ist, sind die nachfolgend entstehenden Trefferlisten weiterhin in ihrer rechtlichen Beurteilung unsicher. Das ausstehende Urteil könnte somit richtungsweisend für die ganze Branche sein.
Internetplattformen, die eine solche Funktion zur Verfügung stellen, sind daher auf der sicheren Seite, wenn sie in diesen Listen nur Angebote des Markeninhabers anzeigen lassen. Gemischte Angebote von Drittunternehmen sollten bis zur einer endgültigen Entscheidung des BGH vermieden werden. Auch Markenrechtsinhabern ist zu empfehlen eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten, bevor sie gegen Trefferlisten vorgehen.