Spezi-Streit entschieden: Paulaner darf Marke weiter nutzen
Ein „Spezi“ – das kann zweierlei bedeuten. Ein guter Freund oder ein Mixgetränk aus Cola und Limo. Um letzteres ging es in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Brauereien Riegele (Ausburg) und Paulaner (München) vor der 3. Zivilkammer des LG München I.
Alte Vereinbarung, neuer Streit
Die Brauerei Riegele hatte sich die Markenbezeichnung „Spezi“ 1956 eintragen lassen und dem Konkurrenten Paulaner 1974 die Nutzung der Marke erlaubt, diese vertragliche Vereinbarung nun jedoch gekündigt. Paulaner wehrte sich gegen diese Kündigung im Wege einer Feststellungsklage. Die Münchner Brauerei wollte gerichtlich klargestellt haben, dass der Augsburger Wettbewerber an die Vereinbarung gebunden ist.
Charakter der Vereinbarung entscheidend für Kündbarkeit des Vertrags
Das LG München kam dem nun nach (LG München I, Urteil vom 11.10.2022; Az.: 33 O 10784/21). Denn es sah in dem Vertrag eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung und keinen Lizenzvertrag. Das ist entscheidend, denn analog zur zeitlich unbegrenzten „Lebensdauer“ einer Marke wird mit einer Abgrenzungsvereinbarung auch eine zeitlich unbefristete Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, freilich unter der Voraussetzung, dass etwaig fällige Gebühren für eine Verlängerung des Markenschutzes regelmäßig entrichtet werden. Das Einräumen einer dauerhafte Nutzung der Marke ist auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur so lassen sich Markenstrategien langfristig ausrichten und entsprechende Investitionen in die Marke rechtfertigen.
LG München: Umstände des Vertragsabschlusses entscheidend
Maßgeblich für das Urteil waren die damaligen Umstände des Vertragsabschlusses. Das Dokument sei, so das Gericht, noch vor der Unterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ umtituliert worden. Daraus sei der Wille der Beteiligten erkennbar, den leidigen Streit um die Marke „Spezi“ für immer aus der Welt zu schaffen. Auch eine außerordentliche Kündigung scheide aus, da sich Paulaner keine Pflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen. Es gehe Riegele allein darum, so das LG München, vom großen Erfolg des Konkurrenten zu profitieren, also mehr rauszuholen als die 1974er Vereinbarung vorsieht. Das jedoch stelle keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Ergo: Die Abgrenzungsvereinbarung gilt weiter, der Streit ist beigelegt. Echte „Spezis“ werden die beiden bayrischen Brauereien wohl trotzdem nicht mehr.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.