Markenrecht: Auch deutscher Essig darf „Balsamico“ heißen
Italiener sind besonders stolz auf ihre Esskultur. Sie ist ein wichtiger Teil ihrer Identität.
Auch der süßsaure Balsamico-Essig aus Modena steht in einem europäischen Register. Die italienische Produzentenvereinigung „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ wollte deswegen die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ durch deutsche Unternehmen verhindern.
Ob „balsamico“ auch aus Baden-Württemberg stammen darf, hat nun der EuGH entschieden (EuGH, Urteil v. 4.12.2019, Az. C-432/18).
Italienische Hersteller verlangten Entfernung der Bezeichnung „Balsamico“ von deutschem Essig
Hintergrund des Urteils war eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der italienischen Erzeugergemeinschaft (Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena) und der Balema GmbH (Deutschland), die Produkte wie Deutscher Balsamico vermarktet. Das Consorzio forderte die Balema GmbH, die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zu unterlassen. Die italienische Produzentenvereinigung begründete dies damit, dass die Bezeichnung gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ (Balsamessig aus Modena, Italien) verstoße.
Balema beantragte deshalb vor deutschen Gerichten die Feststellung, dass die Produktbezeichnungen nicht gegen die geschützte Angabe verstoßen. Der Fall landete vor dem BGH, der den EuGH zur Auslegung des EU-Rechts anrief (BGH, Beschluss v. 12.04.2018, Az. I ZR 253/16).
EuGH: „Balsamico“ und „Aceto“ als Gattungsbezeichnungen nicht geschützt
Der EuGH hat entschieden, dass Essig-Produkte aus Deutschland weiterhin als „Balsamico“ vertrieben werden dürfen. Der Begriff „Aceto Balsamico“ stellt als Teil der geschützten geographischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ lediglich eine Gattungsbezeichnung dar. Die geschützte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erstrecke sich damit nicht auf die Einzelbegriffe „aceto“ und „balsamico“. Geschützt ist somit lediglich die Bezeichnung als Ganzes. Insbesondere sei Aceto (Essig) ein üblicher Begriff. Das Adjektiv „balsamico“ werde zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet.
Fazit
Auch deutscher Essig darf damit „Balsamico“ heißen. Dennoch ist bei der jeweiligen Produktvermarktung Vorsicht geboten. Die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels darf nicht über dessen Herkunft täuschen. Andernfalls läge eine Irreführung vor (§ 2 UWG). Um kostspielige rechtliche Schritte zu vermeiden, sollten Lebensmittelunternehmen daher bei der Werbung stets vorsichtig sein bzw. sich zuvor juristisch beraten lassen.