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BGH zum Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“

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Markenschutz Goldton Lindt
dbvirago – stock.adobe.com

Der Goldton des Schokoladenhasen des bekannten Herstellers Lindt genießt eigenständigen Markenschutz. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden (BGH, Urteil v. 29.7.2021, Az. I ZR 130/20).

Geklagt hatten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die, wie der BGH in einer Pressemitteilung zu dem Urteil verbreitet, „hochwertige Schokolade herstellt“. Eines dieser Schokoladenprodukte ist der sogenannte „Lindt-Goldhase“, der in Deutschland seit 1952 in goldener Folie und seit 1994 in dem aktuellen Goldton angeboten wird. Der Schokoladenosterhase hat einen Marktanteil von 40 Prozent.

Benutzungsmarke für Goldhasen?

Die Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb einen Schokoladenhasen, der ebenfalls sitzt und ebenfalls in goldfarbener Folie verpackt ist. Die Klägerinnen vertraten in dem Verfahren die Auffassung, dass sie Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des Schokoladenhasen sind. Die Beklagte habe dieses Markenrecht durch den Vertrieb ihres Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nahmen die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Ebenso verlangte sie die Erteilung von Auskünften und begehrte Schadenersatz.

OLG: Goldton hat keine Verkehrsgeltung erlangt

Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab (Urteil v. 30.7.2020, Az. 29 U 6389/19). Das Gericht war der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) an dem Goldfarbton des Schokoladenhasen seien. Die Norm regelt: „Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.“ Der in Rede stehende Gold-Farbton, so das OLG, habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.

BGH: Goldton wird mehrheitlich Klägerunternehmen zugeordnet

Der Bundesgerichtshof gab in der Folge jedoch der Revision der Klägerinnen statt. Die Klägerinnen hätten nachgewiesen, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt habe. Die Klägerinnen hatten eine Verkehrsbefragung vorgelegt. Dieser zufolge wird der für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendete goldene Farbton bei Schokoladenhasen zu einem Grad von 70 Prozent dem Unternehmen der Klägerinnen zugeordnet. Er übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 Prozent deutlich.

Verkehrsgeltung durch eindeutigen Herkunftshinweis

Damit von einer Verkehrsgeltung ausgegangen werden könne, sei es nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Farbzeichen quasi als „Hausfarbe“ für alle oder viele Produkte des Unternehmens verwendet werde, so der BGH. Unerheblich sei es auch, ob der Verkehr einen Herkunftshinweis in Richtung Lindt sehen würde, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten „Lindt-Goldhasen“ verwendet werden würde, stellt der BGH in seinem Urteil klar. Dies sei wenn eine Frage von Verwechslungsgefahr, die sich jedoch erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stelle.

Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche auch nicht, dass dieser in Verbindung mit anderen ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des Schokohasen – sitzende Körperposition, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt Goldhase“ –  eingesetzt wird. Es sei vielmehr entscheidend, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Goldton auch dann einen Herkunftshinweis sähen, wenn er in Kombination mit diesen Gestaltungselementen verwendet werde.

OLG München muss mögliche Markenverletzung prüfen

Der BGH hat das Urteil vom 29. Juli 2021 bislang nicht veröffentlicht. Wann dies der Fall sein wird, lasse sich „nicht sagen“, so eine Notiz zum Versand der Entscheidung auf der BGH-Internetseite. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren muss dieses prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des Schokoladenhasen verletzt hat.

Mit Spannung darf man nun erwarten, wie das OLG München diese Prüfung vornehmen wird, insbesondere wenn es um den Vergleich verschiedener Nuancen ein und derselben Farbe geht. Die Bekanntheit des Lindt-Hasen durfte das BGH-Urteil jedenfalls zwischenzeitlich nicht geschmälert haben.

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