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Mittelbare Herkunftstäuschung: Nachahmer von Plastikuhr schlägt die Stunde

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Nachahmung Uhr
Photo by Alexander Andrews on Unsplash

Mal werthaltiges Schmuckstück, mal modisches Accessoire – neben der Funktion, uns die Zeit mitzuteilen, hat eine Armbanduhr auch ästhetischen und materiellen Wert. Armbanduhren sind zudem weit verbreitet, die meisten Menschen tragen eine, auch wenn die lokale Uhrzeit heutzutage an vielen anderen Geräten unabhängig von ihrer eigentlichen Funktion nebenbei angezeigt wird. Dies macht den Markt für Uhren zu einem attraktiven Schauplatz des Wettbewerbs – auch für Nachahmer hochwertiger und geschätzter Markenprodukte.

Unlautere Nachahmung trotz markenähnlicher Kennzeichnung

Dazu gibt es nun ein aktuelles Urteil, das den Begriff der „unlauteren Nachahmung“ recht weit fasst. Demnach kann der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn er mit markenähnlicher Kennzeichnung des Produkts erfolgt. Das entschied das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.2.2022, Az.: 6 U 202/20) und hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf, die in der Nachahmung und dem günstigen Anbieten des nachgeahmten Produkts am Markt (zu einem Preis, der etwa 20 Prozent des Preises für das Original betrug) keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit erkannte.

Zu sehr an einzigartiges Erscheinungsbild des Originals angelehnt

Der Grund für die abweichende Auffassung des OLG: Zwar wirkt eine Kennzeichnung formal unterscheidend, die Verbraucher identifizieren das Original jedoch vielmehr mit der einzigartigen Machart, einem auch von zeitgenössischen Künstlern gestalteten Design, und dem für Uhren ungewöhnlichen Material: Plastik. Das birgt eine große Verwechslungsgefahr, die vom Nachahmer in dem vorliegenden Fall unlauter ausgenutzt wurde, weil und soweit mit der starken Anlehnung an das Erscheinungsbild des Originals von „langjährigen Anstrengungen am Markt erworbener Wertschätzung profitiert“ werde, so das Berufungsgericht in seinem Beschluss. Damit liege eine „mittelbare Herkunftstäuschung“ vor.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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