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EuGH zur Kennzeichnungspflicht bei Ersatzzutaten

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Kennzeichnungspflicht Ersatzzutaten
Photo by charlesdeluvio on Unsplash

Die Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, was drin ist, in den Lebensmitteln, die sie erwerben. Der Kennzeichnung kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Der EuGH hat zur Kennzeichnungspflicht bei Ersatzzutaten nun ein Urteil gefällt.

Es geht um die Wurst

In dem Fall ging es darum, ob ein Lebensmittelunternehmen den Hinweis auf die Ersatzzutaten Palmfett und Rapsöl (statt tierischem Fett) in seinem Fleischerzeugnis „BiFi“ der Geschmacksrichtung „Turkey“ auf der Vorderseite der Verpackung, in der Nähe des Handelsnamens, aufführen muss, wie die klagende Lebensmittelbehörde meint, oder ob dazu die Auflistung der Zutaten auf der Rückseite der Packung ausreicht, wie sie das Unternehmen mit der Angabe „Geflügel-Minisalami mit Palmfett und Rapsöl“ vorgenommen hatte.

„Produktname“ und „Bezeichnung des Lebensmittels“

Im Hintergrund des Streits um eine mit der Präsentation des Produkts möglicherweise einhergehende Irreführung der Verbraucher stand die unterschiedliche Interpretation der Lebensmittelinformations-VO hinsichtlich der Begriffe „Produktname“ und „Bezeichnung des Lebensmittels“. Bedeuten sie am Ende das gleiche, wie das Unternehmen unterstellte, oder hat „Produktname“ eine umfassendere Bedeutung, wie die Behörde meinte, so dass im Sinne des Verbraucherschutzes der Hinweis auf die Ersatzzutaten zusammen mit diesem Markennamen (und in der Mindestschriftgröße) erfolgen muss?

Hinweis auf Rückseite reicht

Der Streit landete vor dem VG Ansbach, das seinerseits den EuGH zur Klärung der Sache hinzuzog.

Die Luxemburger Richter meinten, der Hinweis auf der Rückseite reiche (EuGH, Urteil vom 1.12.2022 – Az.: C 595/21). Denn wer als normal verständiger Durchschnittsverbraucher wissen wolle, was drin ist in der Wurst, schaue ins Zutatenverzeichnis, das sich üblicherweise auf der Rückseite der Verpackung befindet.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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