Übersicht
- Was ist Kurzarbeitergeld?
- Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gewährt?
- Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
- Wie lange bekomme ich Kurzarbeitergeld?
- Was ist ein erheblicher Arbeitsausfall?
- Was ist ein vermeidbarer Arbeitsausfall?
- Was passiert mit meinem Arbeitszeitkonto?
- Ich habe einen Minijob. Bekomme ich Kurzarbeitergeld?
- Was passiert während der Kurzarbeit mit meiner Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung?
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.
Arbeitgeber beantragen Kurzarbeitergeld meist dann, wenn die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist. Das Kurzarbeitergeld dient dazu, den Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen. Gleichzeitig kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen rechtfertigen würde.
Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist
- danach eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist
- das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist
- kein Ausschluss vom Bezug des Kurzarbeitergeldes vorliegt
- aufgrund des Arbeitsausfalls ein Entgeltausfall erlitten wird.
Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt rund 60% des ausgefallenen Nettoentgelts. Sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt beträgt es rund 67 %.
Genaueres zur Berechnung finden Sie in der von der Arbeitsagentur herausgegebenen Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Wie lange bekomme ich Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monaten gezahlt werden.
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Was ist ein erheblicher Arbeitsausfall?
Gemäß § 96 I SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Was ist ein vermeidbarer Arbeitsausfall?
Gemäß § 96 IV SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
- durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Was passiert mit meinem Arbeitszeitkonto?
Gemäß § 96 IV S. 2 SGB III kann die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
- vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
- ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
- zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
- den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
- länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Ich habe einen Minijob. Bekomme ich Kurzarbeitergeld?
Nein, für geringfügig Beschäftigte ist kein Kurzarbeitergeld vorgesehen.
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Was passiert während der Kurzarbeit mit meiner Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung?
Die anfallenden Beiträge der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber zu tragen.