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Focus Markenrecht
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Arzneimittelrecht

Kennzeichnung. Werbung. Vertrieb.

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Das Arzneimittelrecht betrifft alle Fragen rund um die Herstellung, die klinische Prüfung und die Abgabe von Arzneimitteln. Dabei dient es vor allem dem Zweck einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Insoweit ist es vorrangig dem öffentlichen Recht als Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen.

Dennoch haben die Normen des Arzneimittelrechts auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Die Werbung für Arzneimittel, deren Kennzeichnung und deren Vertrieb ist durch eine Vielzahl an Vorschriften geregelt. Für Unternehmer der Arzneimittelwirtschaft ist deren Kenntnis und Auslegung von besonderer Bedeutung: Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss mit empfindlichen Ordnungsgeldern oder kostspieligen Abmahnungen rechnen.

Zur Vermeidung etwaiger Rechtsverstöße betrachten wir hier das Arzneimittelrecht aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive und klären diesbezüglich über wesentliche Probleme auf.

Kennzeichnung von Arzneimitteln

Unternehmer, die Arzneimittel zu kennzeichnen haben, sollten die dabei geltenden Besonderheiten beachten. Schließlich sind falsch gekennzeichnete Arzneimittel nicht verkehrsfähig und dessen Verbreitung oft mit empfindlichen Ordnungsgeldern oder kostspieligen Abmahnungen verbunden. Die Kennzeichnungspflichten sind umfangreich und in vielen Vorschriften geregelt. Zur Orientierung:

Vertrieb von Arzneimitteln

Die Vorschriften zum Arzneimittel-Vertrieb bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Auch hier gilt: Arzneimittel, die nicht über die vom Gesetz vorgeschriebenen Wege vertrieben werden, sind nicht verkehrsfähig. Wer dennoch derartige Arzneimittel vertreibt, riskiert empfindliche Sanktionen. Doch über welche Wege dürfen Arzneimittel vertrieben werden? Wer ist dazu berechtigt? Hier klären wir darüber auf, wer an wen Arzneimittel abgeben darf, welche Wege vom Großhändler bis hin zum Endverbraucher zulässig sind:

Werbung für Arzneimittel

Im Gegensatz zur Werbung für sonstige Produkte unterliegt die Werbung für Arzneimittel besonders scharfen Regelungen. Schließlich dienen Arzneimittel der Gesundheit und adressieren primär kranke Menschen. Diese sind in aller Regel besonders empfänglich für Botschaften in der Werbung für Arzneimittel und schenken der Arzneimittelwerbung oft zu leicht ihren Glauben. Um Missbrauch vorzubeugen, regelt vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) das Arzneimittel-Werberecht. Wer in unlauterer Weise für Arzneimittel wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Hier klären wir über wesentliche Grundsätze des Arzneimittel-Werberechts auf:

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