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Die Health-Claims-Verordnung (HCVO)

Mit welchen Angaben dürfen Lebensmittelhändler werben?

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Händler, die Lebensmittel anbieten, müssen für den Verbraucher bestimmte Informationen auf ihren Produkten bereithalten. Doch damit nicht genug:

Wirbt der Lebensmittelhändler mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben, ist dies nur zulässig, wenn die Angaben nach einem wissenschaftlichen Verfahren durch die Europäische Behörde für Lebensmittelrecht (EFSA) anerkannt wurden. Die endgültige Entscheidungsgewalt über die Frage, ob gewisse Angaben zulässig oder unzulässig sind, liegt jedoch bei der Europäischen Kommission.

Die gesetzliche Grundlage für die wissenschaftlichen Verfahren sowie für die Genehmigung bestimmter Angaben stellt die Health-Claims-Verordnung (HCVO) dar. Daneben stellt die HCVO weitere Anforderungen an die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben.

Allgemeine Ziele der HCVO

Schutzzweck der HCVO

Primärer Zweck der HCVO ist der Gesundheitsschutz. Konkret soll die Verordnung im Falle von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben im Rahmen von Werbung für Lebensmittel nur solche Angaben zulassen, die in einem – ebenfalls von der HCVO festgelegten – wissenschaftlichen Verfahren bewiesen worden sind. Sämtliche bis dato geprüften und zugelassenen Angaben können in einem Katalog in der Verordnung eingesehen werden.

Demnach darf mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nur geworben werden, wenn dies ausdrücklich genehmigt worden ist. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen demnach einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Darüber hinaus beinhaltet die HCVO noch weitere Anforderungen an die Werbung mit derartigen Angaben, die je nach Einzelfall berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus enthält die HCVO auch Regelungen, die unlautere, nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben verhindern sollen. Demnach sind unter anderem irreführende oder nicht wissenschaftlich belegte Aussagen unzulässig. Die HCVO schützt – ebenso wie die LMIV – somit neben der Gesundheit auch den freien Wettbewerb und den europäischen Binnenmarkt.

Anwendungsbereich der HCVO

Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, wenn in einer kommerziellen Mitteilung über bestimmte Lebensmittel gesundheits- oder nähwertbezogene Angaben gemacht werden, also Aussagen aufgestellt werden, die bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel weise spezifische Eigenschaften vor.

Nährtwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Zunächst ist bei der HCVO eine Unterscheidung zwischen den gesundheits- und den nährwertbezogenen Angaben vorzunehmen.

Nährwertbezogene Angaben

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund

  1. der Energie (des Brennwerts), die es
    • liefert,
    • in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
    • nicht liefert, und/oder
  2. der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
    • enthält,
    • in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
    • nicht enthält.

Die Angabe muss dabei bestimmte Nährwerteigenschaften explizit positiv hervorheben. Nur dann ist sie geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zugunsten des Aussagenden zu lenken, und fällt in den Anwendungsbereich der HCVO.
Im Übrigen können Angaben bereits dann einen hinreichenden Nährwertbezug aufweisen, wenn sie ein dahingehendes Verbraucherverständnis hervorrufen. Allerdings muss sich dieses Verständnis gerade auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist.

Gesundheitsbezogene Angaben

Gemäß Art. 2. Abs.2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO erwecken beim Verbraucher den Eindruck, dass durch den Verzehr des jeweiligen Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile wie etwa Vitamine oder Ballaststoffe bestimmte gesundheitliche Vorteile bewirkt werden können. Beispiele für solche Angaben sind „Das Kalzium in Lebensmittel „x“ stärkt das Knochenwachstum“, oder „3x täglich senkt den Cholesterinspiegel“, sowie „das hier enthaltene Vitamin A verbessert die Sehstärke bei Nacht“.

Darüber hinaus erfasst die HCVO auch Verweise auf nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.

Angaben, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen, fallen zwar per Definition zunächst nicht unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe. Gleichwohl ist dieser Begriff im Interesse des Schutzzwecks der HCVO weit auszulegen. Denn die HCVO soll die Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Konsum solcher Produkte bewahren, denen in der Werbung eine positive gesundheitliche Wirkung zugeschrieben wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Die Schwelle zur gesundheitsbezogenen Angabe ist daher bereits bei Aussagen wie „reinigt Ihren Organismus“, „hält Sie jung“ oder „verlangsamt den Alterungsprozess“ überschritten.

Auch der Bundesgerichtshof hat die Bewerbung eines Kräuterlikörs als „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO angesehen. Denn mit einer solchen Aussage werde zwar nicht erklärt, wohl aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern.

Zur Veranschaulichung zwei Auszüge aus der Liste der in Deutschland zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben:

Grundsätzlich ist es ausreichend, dass nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird. Dabei werden auch Angaben erfasst, mit denen der Eindruck erweckt wird, dass der Konsum eines Lebensmittels weniger schädlich ist als bei anderen Lebensmitteln gleicher Art. Der Gesundheitsbegriff umfasst hier auch Angaben zum seelischen Gleichgewicht.

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe umfasst jedoch keine Hinweise und Informationen, die sich lediglich auf die objektive Beschaffenheit des Lebensmittels beziehen. Hierunter fallen hauptsächlich Werbeslogans, die keinen Bezug zu einer die Gesundheit betreffenden Wirkung herstellen. Beispiele hierfür sind Angaben wie „weckt den Tiger in dir“, „bringt Leben an den Tisch“, oder „Qualität ist das beste Rezept“.

Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos

Innerhalb der gesundheitsbezogenen Angaben wird nochmals zwischen Angaben bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos und sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden.

Eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.

Diese Informationen suggerieren somit, dass durch den Verzehr die normalen Funktionen des Körpers verbessert oder verändert werden könnten. Beispiele für Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sind „der in Lebensmittel „x“ enthaltene Stoff „y“ senkt das Risiko eines Herzinfarkts“ oder „der regelmäßige Verzehr von Lebensmittel „x“ beugt der Krankheit „y“ vor.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben stehen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der HCVO in einem Exklusivverhältnis. Jede Aussage muss demnach einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand der unterschiedlichen Bezugspunkte, wonach entweder eine gesundheitliche oder aber eine physiologische Relevanz vorliegen muss.

Allgemeine Grundsätze

Art. 3 HCVO enthält einige allgemeingültige Grundsätze, die für alle Angaben (also sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene) bindend sind.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen demnach bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Angaben die sich auf die Nährwerte des Produktes und/oder die Gesundheit des Verbrauchers beziehen, sind somit grundsätzlich verboten, es sei denn, sie entsprechen den Voraussetzungen der HCVO.

Die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen darüber hinaus

  • nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
  • keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
  • nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
  • nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Bei Nährstoffen, für die eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, können abweichende Regelungen, einschließlich der Bedingungen für ihre Anwendung, nach dem in Art. 24 Absatz 2 HCVO genannten Verfahren unter Beachtung der besonderen Umstände in den Mitgliedstaaten genehmigt werden;
  • nicht — durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen — auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten.
  • Schließlich dürfen gemäß Art. 4 Abs. 3 HCVO Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Nährwertbezogene Informationen sind hier nur zulässig, wenn diese sich auf die Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwertes beziehen.

Wissenschaftliche Absicherung von Angaben

Voraussetzung der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) HCVO muss anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Folgende Voraussetzungen müssen demnach wissenschaftlich nachgewiesen sein:

  • Gemäß Art. 5 Abs 1 lit. b) HCVO muss der Nährstoff oder jede andere Substanz in dem Lebensmittel in ausreichender Menge, in verringerter Menge oder überhaupt nicht vorhanden sein, um die jeweils in der Angabe genannte positive Wirkung auf die Gesundheit auch tatsächlich bewirken zu können.
  • Ferner muss gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) HCVO der Nährstoff oder die Substanz in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar ist. Darüber hinaus muss gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d) HCVO bereits ab einer vernünftigerweise zu erwarteten, konsumierten Menge die angegebene Wirkung erreicht werden können. Wird also eine gesundheitsbezogene Angabe bezüglich eines Lebensmittels gemacht, ist jedoch für den Eintritt dieser Wirkung ein unverhältnismäßiger Konsum notwendig, so ist die Angabe unzulässig.

Sicherung und Stützung der Angaben durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise

Art. 6 Abs. 1 HCVO legt fest, dass sich die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein müssen. Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil aus dem Jahre 2011 einige Grundsätze zu den Voraussetzungen des wissenschaftlichen Nachweises gemäß dem Art. 5 HCVO und Art. 6 HCVO aufgestellt (OLG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2011, Az. 6 U 174/10).

In dem Rechtsstreit ging es um verschiedene Pilzextrakte, welche unter anderem mit den Angaben „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung“, „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“ oder „zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems“ beworben wurden. Zunächst handelte es sich nach Ansicht der Richter um gesundheitsbezogene Angaben, da suggeriert worden sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel (oder einem seiner Bestandteile) und der Gesundheit des Verbrauchers bestehe. Gemäß Art. 5 HCVO müsse diese Wirkung aber wissenschaftlich nachgewiesen werden, so der Senat.

Die Anforderungen, die an einen solchen Nachweis zu stellen sind, sind nach der Auffassung der Richter grundsätzlich nicht weniger streng als die Anforderungen, die auch an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät gelten.

Der Nachweis der Richtigkeit einer Angabe muss dem Urteil nach durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind. Dem werden im Allgemeinen nur randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquat statistischen Auswertung unter Einbezug der Fachwelt gerecht.

Schließlich urteilte der Senat, dass alle Bedingungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO sich auf die gemäß Art. 6 Abs. 1 HCVO geforderten allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise stützen lassen und durch diese abgesichert werden müssen.

Verständlichkeit der Angaben

Art. 5 Abs. 2 HCVO konkretisiert ferner das eingangs erläuterte Irreführungsverbot. Hier heißt es, dass die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Gemäß Art. 5 Abs. 3 HCVO müssen sich die Angaben gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen.

Besondere Bedingungen für nährwertbezogene Angaben

Gemäß Art. 8 Abs.1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Art. 8 HCVO verweist hier auf den bereits genannten Katalog zulässiger nährwertbezogener Angaben.

Die bis dato im Anhang aufgeführten, zulässigen nährwertbezogenen Angaben lauten:

  • Energiearm
  • Energiereduziert
  • Energiefrei

 

  • Fettarm
  • Fettfrei/Ohne Fett
  • Arm An Gesättigten Fettsäuren
  • Frei Von Gesättigten Fettsäuren

 

  • Zuckerarm
  • Zuckerfrei
  • Ohne Zuckerzusatz

 

  • Natriumarm/Kochsalzarm
  • Sehr Natriumarm/Kochsalzarm
    Natriumfrei Oder Kochsalzfrei

 

  • Ballaststoffquelle
  • Hoher Ballaststoffgehalt

 

  • Proteinquelle
  • Hoher Proteingehalt

 

  • “NAME Des Vitamins/Der Vitamine“ Und/Oder „NAME Des Mineralstoffs/Der Mineralstoffe“-Quelle
  • Hoher „NAME Des Vitamins/Der Vitamine“ Und/Oder „NAME Des Mineralstoffs/Der -Mineralstoffe“-Gehalt

 

  • Enthält „NAME Des Nährstoffs Oder Der Anderen Substanz“
  • Erhöhter „NAME Des Nährstoffs“-Anteil
  • Reduzierter „NAME Des Nährstoffs“-Anteil

 

  • Leicht
  • Von Natur Aus/Natürlich

Vergleichende Angaben

Wird im Rahmen der Angaben das eigene Produkt mit anderen Lebensmitteln verglichen, gelten gemäß Art. 9 HCVO besondere Vorgaben:

  • Ein Vergleich ist nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
  • Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

Besondere Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, solange sie nicht den Anforderungen der HCVO entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind.

Art. 10 Abs. 2 der HCVO nennt weitere spezielle Bestimmungen, die bei gesundheitsbezogenen Angaben erfüllt sein müssen. Demnach dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  • Einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Art. 12 HCVO listet einige spezifische gesundheitsbezogenen Angaben auf, die grundsätzlich nicht zulässig sind.

  • Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden
  • Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme
  • Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertreten medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in einem Katalog der HCVO gemäß Art. 11 der Verordnung genannt werden, verweisen.

Beantragung der Zulassung

Wird die Aufnahme einer bestimmten nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste zugelassener Angaben begehrt, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Einzelheiten hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben regeln die Art. 15 ff. HCVO.

Die Anträge müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften.
  • Eine Kopie der Studien einschließlich – soweit verfügbar – unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt.
  • Gegebenenfalls einen Hinweis, welche Informationen als eigentumsrechtlich geschützt einzustufen sind, zusammen mit einer entsprechenden nachprüfbaren Begründung.
  • Eine Kopie anderer wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind.
  • Einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung.
  • Eine Zusammenfassung des Antrags.

Weitere Informationen zu den Anträgen finden Sie hier.

Unsere Leistungen zum Thema Die Health-Claims-Verordnung (HCVO)

  • Prüfung, welche Angaben gemacht werden müssen
  • Überprüfung der Angaben auf Korrektheit
  • Überprüfung vergleichender Angaben auf Korrektheit
  • Stellung des Antrags auf Zulassung einer bestimmten Angabe
  • Überprüfung von Angaben der Konkurrenz
  • Abmahnung der Konkurrenz im Falle unzulässiger oder fehlender Angaben
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
  • Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen
  • Erstreiten von Schadensersatz
  • Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
  • Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche

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