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Fake-Bewertungen

... verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht

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Fake-Bewertungen sind ein ernstzunehmendes Problem in der digitalen Welt. Sie führen Verbraucher in die Irre, indem sie eine falsche Vorstellung von der Qualität und Zuverlässigkeit von Produkten und Dienstleistungen vermitteln, was oft zu Fehlentscheidungen führt.

Unternehmen, die sich solcher Praktiken bedienen oder sie zulassen, verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Dies schadet nicht nur ihren Konkurrenten, sondern untergräbt auch das Vertrauen der Konsumenten in Bewertungsportale.

Die Rechtsprechung hat klar festgelegt, dass solche Praktiken gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und entsprechend sanktioniert werden müssen. Beispielsweise hat das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 12.12.2023 (Az. I-20 U 91/23) und vom 23.05.2024 (Az. I-20 U 135/23) Fake-Bewertungen als wettbewerbswidrig eingestuft. Das deutsche Wettbewerbsrecht, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), bietet umfassende rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf Fake-Bewertungen.

Nachfolgend geben wir einen detaillierten Überblick über die rechtliche Lage und die Konsequenzen von Fake-Bewertungen.

Was sind Fake-Bewertungen?

Fake-Bewertungen sind gefälschte Kundenrezensionen, die oft von Unternehmen oder Drittparteien verfasst werden, um das Ansehen eigener Produkte oder Dienstleistungen unrechtmäßig zu verbessern oder das Ansehen von Wettbewerbsprodukten zu verschlechtern. Solche gefälschten Bewertungen sind nicht immer leicht von echten zu unterscheiden. Sie können gezielt so gestaltet werden, dass sie authentisch wirken, was es für den Durchschnittsverbraucher schwierig macht, deren Echtheit zu hinterfragen. Eine solche Vorgehensweise verstößt aber gegen das Wettbewerbsrecht.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: Ein Online-Shop kaufte positive Bewertungen für seine Produkte, um seine Verkaufszahlen zu steigern. Diese Bewertungen wurden von einem externen Dienstleister gegen Bezahlung erstellt und veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg entschied in seinem Urteil vom 28.11.2013 (Az. 327 O 70/12), dass diese Praxis wettbewerbswidrig ist.

Ein weiteres Beispiel betrifft ein Dienstleistungsunternehmen, das gezielt negative Bewertungen über seine Konkurrenz veröffentlichte, um deren Ruf zu schädigen und sich selbst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az. 6 U 204/17) fest, dass auch diese Praxis gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Vom Grundgedanken her ist es vorteilhaft, wenn sich Verbraucher aufgrund von Erfahrungen anderer Kunden eine fundierte Meinung bilden und somit ihre Entscheidungen für oder gegen den Kauf eines Produkts oder den Besuch eines Restaurants treffen können. Problematisch wird es jedoch, wenn Unternehmen oder Geschäftsinhaber dieses wichtige Werbeinstrument in unlauterer Weise nutzen und durch gefälschte Bewertungen ein falsches Bild über die Qualität oder Beliebtheit eines Produkts oder einer Dienstleistung entsteht. In einem solchen Fall kann Mitbewerbern und entsprechenden Verbänden nach § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Handlung im geschäftlichen Verkehr

Wer für sich selbst oder sein Unternehmen positive Fake-Bewertungen verfasst, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und unterliegt somit dem Wettbewerbsrecht.

Hierunter fällt auch die Zugänglichmachung von Bewertungen Dritter auf einer Facebook-Seite, die ein Beklagter als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei betreibt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2023, Az. I-20 U 91/23). Die Möglichkeit zur Bewertung der Kanzlei auf dieser Seite stellt eine klassische Werbemaßnahme und somit eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Ähnlich verhält es sich beim Betrieb einer Profilseite auf einer Bewertungsplattform. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte hierzu aus, dass der Betrieb einer solchen Profilseite und die Freigabe darauf eingestellter Bewertungen ebenfalls eine klassische Werbemaßnahme darstelle (vgl. Urteil vom 23.05.2024, Az. I-20 U 135/23). Das Gericht stellte fest, dass das Freischalten von Bewertungen auf Bewertungsplattformen das „Zu-Eigen-Machen“ dieser Inhalte durch den Werbenden darstelle. Dies bedeutet, dass der Werbende diese Inhalte als eigene annehme und sie somit zu einer geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG werden, was ihn haftbar mache.

Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwei Unternehmen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten und dabei um die gleichen Kunden konkurrieren. Diese Konkurrenz kann auch dann bestehen, wenn die Unternehmen auf den ersten Blick unterschiedliche Schwerpunkte haben. Entscheidend ist, dass ihre Angebote für die Verbraucher austauschbar sind und somit in direkter Konkurrenz zueinander stehen.

Die Rechtsprechung betont, dass es nicht darauf ankommt, ob die Unternehmen exakt die gleichen Dienstleistungen anbieten, sondern ob ihre Angebote vom Markt als konkurrierend wahrgenommen werden. Ein Beispiel dafür ist ein Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in dem bestätigt wurde, dass Rechtsanwälte, die unterschiedliche Fachgebiete abdecken, dennoch in einem Wettbewerbsverhältnis stehen können, wenn ihre Dienstleistungen von den gleichen Kunden nachgefragt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2023, Az. I-20 U 91/22).

Unlauterkeitstatbestände

Fake-Bewertungen können mehrere Unlauterkeitstatbestände nach dem UWG erfüllen. Insbesondere relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Tatbestände:

§ 3 UWG

Nach § 3 UWG sind allgemein unlautere geschäftliche Handlungen verboten, die den Wettbewerb beeinträchtigen. Dieser Paragraph verbietet grundsätzlich jede Form von unlauterem Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das den fairen Wettbewerb verzerrt. Fake-Bewertungen fallen unter dieses Verbot, da sie den Wettbewerb verfälschen und Verbraucher irreführen.

Insbesondere Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sogenannte „Blacklist“) spezifiziert, dass es als unlauter gilt, wenn ein Unternehmen keine angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen ergreift. Dies bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet sind, aktive Schritte zur Authentizitätsprüfung der Bewertungen zu unternehmen. Eine bloße Unterlassung solcher Maßnahmen unterstützt eine falsche Darstellung und wird daher als unlauter bewertet.

Beispiele für unlauteres Verhalten nach Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind:

  • Keine Überprüfung der Bewertungen vor deren Veröffentlichung.
  • Fehlende Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit der Bewertungen.

Ergänzend regelt Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, dass die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen sowie die falsche Darstellung solcher Bewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unlauter ist.

 Beispiele für unlauteres Verhalten nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind:

  • Gekaufte Bewertungen auf Plattformen wie Facebook oder ProvenExpert.
  • Manipulierte positive Rezensionen, die nicht von echten Kunden stammen.

§ 5 UWG

Fake-Bewertungen gelten auch nach § 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlungen, da sie falsche oder täuschende Informationen verbreiten. Bei Fake-Bewertungen gibt es keine tatsächliche Basis, auf der positive Aussagen getroffen werden können, wodurch sie notwendigerweise unwahre Angaben enthalten. Diese Bewertungen sind daher dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen und den Wettbewerb zu verzerren.

 Beispiel für unlauteres Verhalten nach § 5 UWG sind:

  • Verfassen positiver Bewertungen für das eigene Unternehmen.
  • Verfassen negativer Bewertungen für einen Mitbewerber.
  • Verkauf von Fake-Bewertungen.

§ 5b UWG

Nach § 5b Abs. 3 UWG liegt außerdem ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Bewertungen veröffentlicht werden, ohne darauf hinzuweisen, dass sie nicht auf ihre Echtheit geprüft wurden. Dies betrifft insbesondere die Authentizität der Bewertungen, also ob sie tatsächlich von echten Kunden stammen.

 Beispiele für Verstöße nach § 5b Abs. 3 UWG sind:

  • Veröffentlichung von Bewertungen ohne vorherige Prüfung der Authentizität.
  • Fehlende Hinweise darauf, dass die Echtheit der Bewertungen nicht überprüft wurde.

§ 4 UWG

Auch nach § 4 UWG können Fake-Bewertungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dieser Tatbestand soll Mitbewerber schützen.

 Beispiele für Verstöße nach § 4 UWG sind:

  • Negative Fake-Bewertungen verunglimpfen die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers.
  • Unwahre Behauptungen, die den Mitbewerber schädigen sollen, sind unzulässig.
  • Solche Bewertungen stellen eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, die den Mitbewerber gezielt behindern soll.

Rechtliche Konsequenzen

Unternehmen, die Fake-Bewertungen erstellen oder in Auftrag geben, müssen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach dem deutschen Wettbewerbsrecht befürchten.

Mitbewerber oder Verbände können eine Abmahnung aussprechen und gerichtlich oder außergerichtlich die Unterlassung der Fake-Bewertungen fordern. Dies ist oft der erste Schritt, um unlautere Handlungen zu unterbinden.

Betroffene Unternehmen können auch Schadensersatz fordern, wenn ihnen durch die Fake-Bewertungen ein finanzieller Schaden entstanden ist. Dies kann zu erheblichen Kosten für das verantwortliche Unternehmen führen.

Diese rechtlichen Konsequenzen können zum einen den Verfasser bzw. Beauftragenden der Fake-Bewertung treffen. In der Praxis ist ein Vorgehen gegen diesen allerdings regelmäßig schwierig, da die Identität des Verfassers häufig unbekannt ist. Neben der Haftung des Verfassers kommt aber auch eine Haftung des Betreibers der Bewertungsplattform in Betracht. Wenn dieser von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt und seinen Prüfpflichten nicht nachkommt, kann eine sog. Störerhaftung vorliegen.

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Beweispflicht

Die Beweispflicht liegt zunächst beim Kläger, der Indizien für die Falschheit der Bewertungen vorbringen muss. Wenn diese Indizien vorliegen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nachweisen, dass die Bewertungen authentisch sind. Dieser Nachweis kann durch konkrete Nachforschungen und Angaben zu den Bewertenden erfolgen, wie etwa:

  • Nennung konkreter Namen und Kontakte: Es müssen die Namen und Kontaktinformationen der Personen angegeben werden, die die Bewertungen abgegeben haben.
  • Vorlage von Dokumentationen: Dokumente sind vorzulegen, die belegen, dass tatsächliche Kundenkontakte stattgefunden haben, die den Bewertungen zugrunde liegen.
  • Interne Kommunikation: Es muss interne Kommunikation vorgelegt werden, die zeigt, dass Nachforschungen durchgeführt wurden, um die Authentizität der Bewertungen zu überprüfen.

In einem Fall vor dem OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.12.2023, Az. I-20 U 91/23) betonte das Gericht, dass der Beklagte hätte konkret darlegen müssen, dass die Bewertungen authentisch waren. Eine pauschale Berufung auf seine Verschwiegenheitspflichten nach § 2 BORA ändere daran nichts, da sich die Bewertenden mit einem bürgerlichen Namen selbst bzw. zumindest mit einem für den Beklagten und dessen Rechtsanwaltskanzlei nachvollziehbaren Namen hätten bezeichnen müssen. Der Einwand des Beklagten, dass die Bewertungen möglicherweise unter Pseudonymen abgegeben wurden und er mehrere Berufsträger beschäftige, was es unmöglich mache, die Herkunft der Bewertungen von potenziellen Kunden nachzuvollziehen, akzeptierte das Gericht nicht.

Auswirkungen für die Praxis

Für Unternehmen bedeutet die Rechtslage rund um Fake-Bewertungen, dass sie ihre Bewertungsprozesse sorgfältig überwachen und sicherstellen müssen, dass alle veröffentlichten Bewertungen authentisch sind. Sie müssen geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit ergreifen und können für gefälschte Bewertungen haftbar gemacht werden. In der Praxis sollten u.a. folgende Punkte beachtet werden:

  • Einführung eines strengen Überprüfungsprozesses: Alle eingehenden Bewertungen sollten auf ihre Echtheit geprüft werden, bevor sie veröffentlicht oder übernommen werden.
  • Offene Kommunikation: Unternehmen sollten transparent darlegen, wie sie Bewertungen prüfen und sicherstellen, dass keine gefälschten Bewertungen veröffentlicht werden.
  • Kennzeichnung ungeprüfter Bewertungen: Bewertungen, die keiner Überprüfung unterzogen wurden, sollten entsprechend gekennzeichnet werden, um klarzustellen, dass keine Authentizitätsprüfung stattgefunden hat.
  • Mitarbeiterschulung: Mitarbeiter sollten regelmäßig geschult werden, um gefälschte Bewertungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.

Juristische Beratung kann dabei unterstützen, rechtliche Stolperfallen zu umgehen und sicherzustellen, dass alle Maßnahmen den Vorgaben des UWG entsprechen. Gerne helfen wir von LHR Rechtsanwälte Ihnen dabei entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

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