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Hospitality

Was ist bei der Einladung auf Veranstaltungen zu beachten?

Einladungen zu Veranstaltungen, etwa aus Sport und Kultur, inklusive Bewirtung der Gäste sind im geschäftlichen Verkehr üblich und können für die Beteiligten schöne und erinnerungswürdige Momente erzeugen. Hierbei gilt es jedoch stets, die nicht immer eindeutige Grenze zwischen Gastfreundlichkeit und unerlaubter Einflussnahme auf die Eingeladenen zu beachten, bei deren Überschreiten strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Dieser Beitrag widmet sich dem Thema Hospitality, den hierbei relevanten strafrechtlichen Vorschriften, sowie praktischen Hinweisen zur rechtskonformen Durchführung entsprechender Veranstaltungen.

Was ist Hospitality?

Hospitality kommt aus dem Englischen und bedeutet „Gastfreundlichkeit“. Ursprünglich kommt der Begriff aus der Tourismusbranche, aber hat mittlerweile eine spezifische Bedeutung im Kontext von Sportveranstaltungen, insbesondere in Stadien und Arenen, erlangt. Er bezieht sich auf die Nutzung von exklusiven VIP-Plätzen, wie Logen oder Business-Seats. Hospitality beinhaltet einen sehr hohen Standard an Service, Komfort, und Catering. Hospitality bildet einen wesentlichen Bestandteil zahlreicher Marketing- und Sponsoringkonzepte.

In dieser Funktion agiert Hospitality als unverzichtbares Instrument, das dazu dient, eine enge Verbindung zwischen Unternehmen und ihren Kunden, Geschäftspartnern oder Sponsoren herzustellen. In diesem Kontext besteht die Praxis, dass Unternehmen bei Sportveranstaltungen Logen mieten oder VIP- und Business-Seat-Karten erwerben, um Geschäftspartner oder Amtsträger zu exklusiven Erlebnissen einzuladen. Diese Einladungspraxis verstärkt nicht nur die geschäftlichen Beziehungen, sondern schafft auch eine positive Wahrnehmung des Unternehmens durch die Bereitstellung hochwertiger und exklusiver Erfahrungen während solcher Veranstaltungen.

Sponsoren erwerben im Rahmen ihres Engagements von Veranstaltern sogenannte „Hospitalitypakete“. Diese Pakete beinhalten nicht nur Eintrittskarten, sondern auch ein umfassendes Rahmenprogramm sowie Bewirtungsdienstleistungen. Die Einnahmen aus dem Verkauf dieser exklusiven Logen und Business-Seats dienen nicht nur dazu, die Gesamteinnahmen der Sport- und Kulturveranstalter zu sichern, sondern ermöglichen auch konkret eine „Quersubventionierung“ von Tickets in anderen Bereichen. Dies führt zu günstigeren Preisen für alle anderen Besucher und trägt somit dazu bei, die Zugänglichkeit von Veranstaltungen für ein breiteres Publikum zu gewährleisten.

Zulässigkeit von Hospitality und strafrechtliche Grenzen

Das Aussprechen von Einladungen zu verschiedenen Anlässen ist in unserer Gesellschaft üblich und anerkannt. Einladungen zu Sport- und Kulturveranstaltungen können in den Rahmen eines geschäftlichen Anlasses und eines übergeordneten Sponsorings oder Marketingkonzeptes eingebunden oder ohne besonderen Anlass und vor allem auf das Sport- oder Kulturereignis bezogen sein. Grundsätzlich ist Hospitality also in Ordnung, allerdings muss die Einladungspraxis das geltende Recht beachten.

Die Legalität von Einladungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Eingeladenen (Amtsträger, Angestellte privater Unternehmen, Angehörige von Heilberufen) und der Kontext der Einladung. Für Amtsträger und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten strenge Regeln zur Vorteilsannahme und -gewährung, Bestechlichkeit und Bestechung, die in den §§ 331 ff. StGB definiert sind. Die zentrale Frage ist oft, ob eine Einladung einen unzulässigen Vorteil darstellt, der die Dienstausübung beeinflussen könnte.

Bei Angestellten privater Unternehmen richtet sich der Fokus auf das Verbot von Vorteilen als Gegenleistung für unlautere Bevorzugungen im Wettbewerb oder Pflichtverletzungen gegenüber dem eigenen Unternehmen, wie in § 299 StGB und den Neuerungen durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Geschäftsverkehr geregelt.

Die Einladung von Angehörigen von Heilberufen unterliegt ebenfalls spezifischen Regelungen, insbesondere seit der Einführung der §§ 299a und 299b StGB zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Zudem finden sich in § 108e StGB Vorschriften bezüglich der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern.

Um strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Einladungen stets offen und transparent erfolgen. Dies bedeutet, dass sie offiziell, am besten auf Geschäftspapier oder über eine geschäftliche E-Mail-Adresse, und im Namen des Unternehmens ausgesprochen werden sollten. Zudem müssen sie gesellschaftlich anerkannten Normen entsprechen und dem Anlass angemessen sein. Ein niedriger Wert der Zuwendung und eine hohe Stellung des Eingeladenen erhöhen die soziale Angemessenheit der Einladung. Einladungen zu Fachveranstaltungen sind in der Regel unproblematisch, sofern keine übermäßige Bewirtung stattfindet und die Veranstaltung fachlich ausgerichtet ist. Bei gemischten oder reinen Unterhaltungsveranstaltungen ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere wenn höherwertige Bewirtungen, Geschenke oder ein touristisch wertvoller Veranstaltungsort involviert sind.

Wen darf ich wie einladen?

Einladungen stellen nach derzeitiger Rechtslage stets einen Vorteil für den Eingeladenen dar. Das entscheidende Kriterium zur strafrechtlichen Relevanz stellt die Unzulässigkeit des Vorteils dar. Es darf der Teilnahme an der Veranstaltung keine „Unrechtsvereinbarung“ zugrunde liegen. Wann eine solche vorliegt ist je nach der Stellung des eingeladenen Gastes unterschiedlich zu bewerten.

Einladungen an Unternehmensvertreter oder Angehörige der Privatwirtschaft

Hier ist insbesondere auf den Schutz vor unerlaubter Bevorzugung im Wettbewerb zu achten. Einladungen dürfen nicht als Gegenleistung für eine bevorstehende Bevorzugung im Geschäftsverkehr ausgesprochen oder angenommen werden.

Die sogenannte „allgemeine Klimapflege“, also die Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen sowie die Beziehungspflege hinsichtlich potenzieller Geschäftspartner ohne Bezug zu einer konkreten geschäftlichen Transaktion, bei der eine Bevorzugung erstrebt werden könnte, ist grundsätzlich zulässig.

Der Angestellte des Privatunternehmens darf zudem nicht zu einer Verletzung seiner Pflichten gegenüber seines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Einladung als Gegenleistung verleitet oder für eine solche entlohnt werden.

Um Verletzungen unternehmensinterner Pflichten auszuschließen kann die Einladung mit einem „Compliance-Disclaimer“ versehen werden, der den Eingeladenen dazu auffordert, die Einladung nur anzunehmen, wenn sie den gesetzlichen und internen Vorgaben entspricht. Dieser kann etwa lauten: „Wir dürfen Sie bitten, die Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben zu prüfen, bevor Sie die Einladung annehmen. Wenn Sie die Einladung annehmen, gehen wir davon aus, dass Ihre Teilnahme den gesetzlichen sowie Ihren internen Vorgaben entspricht.“

Einladungen an Amtsträger

Bei Amtsträgern ist besondere Vorsicht geboten. Einladungen, die eine konkrete Diensthandlung beeinflussen könnten, sind grundsätzlich unzulässig. Auch sollte vermieden werden, dass die Einladung auch nur den Anschein einer Gegenleistung für dienstliche Handlungen erweckt. Eine Einladung des Amtsträgers lediglich zur Wahrnehmung seiner Repräsentationsfunktion und der damit möglichen werbenden Wirkung für die Veranstaltung ist zulässig. Die Rechtsprechung (s. BGH, Urteil vom 14. 10. 2008 – 1 StR 260/08, NJW 2008, 3850) berücksichtigt verschiedene Kriterien, um eine unzulässige Verknüpfung zwischen Einladung und Dienstausübung zu beurteilen, wie etwa die Stellung des Amtsträgers, die Beziehung des Einladenden zu dessen dienstlichen Aufgaben, Transparenz der Vorgehensweise bei der Einladung, sowie Art und Wert der Vorteile.

Im Gegensatz zu der Einladung von Angehörigen der Privatwirtschaft ist die sogenannte „allgemeine Klimapflege“ nicht zulässig und kann bereits eine Strafbarkeit begründen. Amtsträger und Dritte dürfen niemals eingeladen werden, wenn durch die Einladung oder das Angebot der Einladung eine konkretisierbare Diensthandlung des Amtsträgers beeinflusst werden soll.

Um sicherzustellen, dass die Einladung rechtmäßig ist, kann und sollte auch hier ein „Compliance Disclaimer“ beigefügt werden. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten: „Diese Einladung steht unter dem Vorbehalt, dass Ihnen die Genehmigung der für Sie zuständigen Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung erteilt wird. Mit der Annahme der Einladung bestätigen Sie uns die entsprechende Genehmigung erhalten zu haben“.

Einladungen an Mandatsträger

Ähnlich zu den Grundsätzen bezüglich Einladungen an Amtsträger ist bei Mandatsträgern, wie etwa Bundestags- oder Landtagsabgeordnete sowie Mandatsträger auf kommunaler oder europäischer Ebene, darauf zu achten, dass die Einladung keine Gegenleistung zur Vornahme von mandatsbezogenen Handlungen im Auftrag oder auf Weisung des Einladenden darstellen darf. Dazu reicht jedoch nicht aus, dass ein bloßer Zusammenhang zwischen der Mandatstätigkeit und der Einladung besteht. Eine allgemeine Honorierung der aus innerer Überzeugung entspringenden Tätigkeit des Mandatsträgers ist möglich. Zudem sind Vorteilsannahmen, die den für den Mandatsträger maßgeblichen Vorschriften bzw. anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechen, ebenfalls zulässig. Zu beachten ist, dass Mandatsträger auch zugleich Amtsträger sein können.

Einladungen an Angehörige von Heilberufen

Bei Angehörigen von Heilberufen ist es wichtig, dass die Einladung keinen Vorteil als Gegenleistung für eine wettbewerbswidrige Bevorzugung bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial darstellen darf.

Begleitpersonen

Grundsätzlich sollte von der Einladung fachfremder Begleitpersonen, z.B. Angehörige des Eingeladenen, abgesehen werden. Ausnahmen bilden solche Veranstaltungen, bei denen es gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, Begleitpersonen mit einzubeziehen (etwa Ball des Sports, Galaveranstaltungen usw.).

Hospitality und Compliance

Die Umsetzung der Compliance in der Praxis erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der relevanten Korruptionsstraftatbestände, die von der Vorteilsannahme und -gewährung über Bestechlichkeit und Bestechung bis hin zu spezifischen Regelungen für Angehörige von Heilberufen reichen. Die Vielfalt der Szenarien, von Einladungen von Amtsträgern und Angestellten privater Unternehmen bis hin zu Angehörigen von Heilberufen, verdeutlicht die Komplexität der Thematik. Die richtige Umsetzung der Compliance-Richtlinien ist entscheidend, um strafrechtliche Risiken zu minimieren. Jedoch kann eine vollständige Eliminierung dieser Risiken nicht garantiert werden, weshalb eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls unerlässlich ist.

Hierbei können sich Unternehmen an dem Leitfaden „Hospitality und Strafrecht – Ein Leitfaden“, der von Interessenverbänden großer Sponsoren, S 20 – The Sponsor’s Voice und VSA – Vereinigung der Sportsponsoring Anbieter e.V., unter Mitwirkung des Bundesministerium des Inneren erstellt wurde, orientieren. Dieser Leitfaden ist zwar nicht rechtlich bindend und deckt nicht jegliches erdenkliche Szenario ab, gibt Unternehmen jedoch Bewertungskriterien zur rechtlichen Einschätzung an die Hand. Der Ansatz, bereits den Anschein von Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, ist dabei von zentraler Bedeutung, um mögliche Ermittlungsverfahren und damit einhergehende Reputationsschäden von vornherein zu verhindern.

Die Implementierung eines Compliance-Management-Systems in Organisationen ist ein entscheidender Schritt zur Identifizierung und Minimierung von Risiken. Durch die Etablierung klarer Richtlinien und Verhaltensregeln, die das „Was zu tun und was zu lassen ist“ konkretisieren, wird ein Rahmen geschaffen, der die Integrität und die Einhaltung gesetzlicher sowie ethischer Standards gewährleistet. Ein solches System ist umso effektiver, wenn es durch die Ernennung eines Compliance-Beauftragten unterstützt wird, der als zentraler Ansprechpartner für alle Compliance-relevanten Fragen und Bedenken fungiert.

Die regelmäßige Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter für Compliance-Themen sind unerlässlich, um ein Bewusstsein für die Bedeutung von Compliance im Arbeitsalltag zu schaffen.
Darüber hinaus sind die kontinuierliche Überwachung und Überprüfung des Compliance-Management-Systems von entscheidender Bedeutung, um seine Wirksamkeit sicherzustellen und es bei Bedarf anzupassen.

Die sorgfältige Planung und Durchführung von Veranstaltungen, sei es Fachveranstaltungen, gemischte Veranstaltungen oder fachfremde Unterhaltungsveranstaltungen, erfordert eine genaue Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Compliance-Richtlinien. Die Berücksichtigung von negativen Indizien und die Durchführung einer Einzelfallprüfung sind dabei unerlässlich, um die Zulässigkeit einer Einladung sicherzustellen.

Was ist, wenn ich eingeladen werde?

Wenn Sie zu einer Veranstaltung eingeladen werden, insbesondere zu einer, die keinen direkten geschäftlichen oder fachlichen Bezug hat, wie etwa ein Sportereignis, ein Konzert oder eine kulturelle Veranstaltung, gibt es einige wichtige Aspekte zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Ihre Teilnahme im Einklang mit den Compliance-Richtlinien und ethischen Standards steht.
Zunächst sollten die Motive hinter der Einladung sorgfältig geprüft werden. Einladungen können aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter die Repräsentation des Unternehmens zu Werbezwecken, die Feier eines besonderen Anlasses oder als Teil eines abgestimmten Sponsoring- oder Einladungskonzepts. Es ist wichtig, dass die Einladung einen klaren und nachvollziehbaren Hintergrund hat und nicht als Mittel zur unzulässigen Beeinflussung oder Vorteilsgewährung dient.

In Fällen, in denen keine negativen Indizien vorliegen, kann die Einladung in der Regel angenommen werden. Es ist jedoch ratsam, im Zweifelsfall die Compliance- oder Rechtsabteilung nach Rat zu fragen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme den internen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Einladung sollte transparent und nachvollziehbar sein, idealerweise auf offiziellem Briefpapier und unter Berücksichtigung der Genehmigung durch die zuständige Behörde oder den Vorgesetzten.

Falls jedoch eines oder mehrere negative Indizien vorliegen, wie zum Beispiel die mögliche Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen oder die Gewährung unangemessener Vorteile, sollte von der Annahme der Einladung Abstand genommen werden. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls auf die Teilnahme zu verzichten, um Interessenkonflikte oder den Anschein von Unregelmäßigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassung

Zusammenfassend erfordert die Praxis der Hospitality eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine transparente Handhabung, um den schmalen Grat zwischen zulässiger Gastfreundschaft und strafrechtlichen Risiken erfolgreich zu navigieren. Die Einhaltung von Compliance-Richtlinien und eine individuelle Bewertung jeder Einladung und Veranstaltung sind unerlässlich, um sowohl die Integrität der Geschäftsbeziehungen als auch die Rechtskonformität zu gewährleisten. Hierbei ist immer darauf abzustellen, welche Stellung der Eingeladene innehat. Durch die Beachtung dieser Grundsätze können Sie dazu beitragen, das Risiko rechtlicher oder ethischer Verstöße zu minimieren und die Reputation Ihres Unternehmens und Ihrer eigenen Person zu schützen.

Ist Ihr Unternehmen als Gastgeber im Rahmen von Einladungen auf Veranstaltungen tätig oder werden Sie selbst als Gast auf entsprechende Veranstaltungen eingeladen und sind sich unsicher, ob die Durchführung bzw. Teilnahme rechtlich zulässig ist? Die Kanzlei LHR berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Hospitality.

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