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Klau der Homepage-Zugangsdaten oder Rausschmiss aus Facebook

So bekommen Sie Ihre (Facebook-)Seite wieder.

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Eine eigene Internetpräsenz ist heutzutage unerlässlich. Wer im Zeitalter der Digitalisierung auf sich aufmerksam machen und Erfolg haben will, muss im World Wide Web aktiv sein. Neben einer eigenen Homepage eignen sich zu Werbezwecken auch Social-Media-Accounts, wie z.B. eine eigene Facebook-Seite.

Angesichts der herausragenden Bedeutung des Internets überrascht es nicht, dass sich Rechtsstreitigkeiten um Internetauftritte drehen.

Dabei kann es nicht nur vorkommen, dass die Domain, also der Name der Internetseite, gestohlen wird (sog. Domaingrabbing). Auch der Zugang zur eigenen Website oder Facebook-Seite kann verwehrt werden. In der Folge kann ein erheblicher Reputationsschaden mit großen finanziellen Einbußen entstehen.

Unsere Themenseite erläutert, wie Sie sich vor derartigen Situationen schützen können. Anschließend wird unter Berücksichtigung zweier Urteile erläutert, unter welchen Voraussetzungen rechtliche Ansprüche entstehen, und wie Sie diese geltend machen können.

Wie kann der Zugang zur eigenen Internet- oder Facebookseite gesichert werden?

Um den Zugang zur Website zur sichern, sollten sich Anmeldedaten für Administratoren nie im Besitz einer einzigen Person befinden. Zugangsdaten lassen sich heimlich verändern. Dies sollte unter Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe verboten werden. Auf diese Weise kann Missbräuchen effektiv vorgebeugt werden.

Die Verwaltung von Social-Media-Accounts sollte unternehmensintern, arbeitsvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Mitarbeiter werden dadurch sensibilisiert, wodurch sich Rechtsstreitigkeiten in der Regel vermeiden lassen.

Wie bekomme ich den Zugang zur eigenen Internet- oder Facebookseite zurück?

Die Antwort auf diese Frage lässt sich leider nicht verallgemeinern. Gerichtliche Urteile zu dieser Fragestellung gibt es bis dato nur wenige. Das Amtsgerichts Menden hatte sich vor einigen Jahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein ehemaliger Administrator einer Facebook-Gruppe, einen Anspruch darauf hat wieder als Administrator zugelassen zu werden, nachdem ihm dieser Status zuvor wegen einer angeblichen Beleidigung entzogen wurde (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12) – wir berichteten.

Das Gericht lehnte den Anspruch mangels Anspruchsgrundlage ab. Bei den Mitgliedern der Gruppe würde es sich nicht um eine so genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, da es an einem allgemeinen Förderungsbeitrag fehle. So wies das Gericht darauf hin, dass die Gruppenmitglieder beispielsweise keine Mitgliedsbeiträge zahlen. Ein Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB liege ebenfalls nicht vor, denn es fehle an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Auch andere Rechtsformen seien auszuschließen. Es fehle erkennbar an einem gemeinsamen Rechtsbindungswillen. Aus der Facebook-Gruppe könne schließlich jeder jederzeit ein- und austreten. Die Beteiligten hätten vielmehr lediglich von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Laut Gericht liege nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder „Kneipentreffen“ im Internet vor.

Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte die Facebook-Gruppe mit seinem Email-Account angemeldet. Da er die Gruppe dementsprechend löschen könne, dürfe er erst recht Administratorenrechte für diese Gruppe vergeben oder entziehen. Das LG Arnsberg wies die eingelegte Berufung zurück (LG Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013, Az. 3 S 8/13).

Auf den Rechtsträger kommt es an

Aus dem Urteil des Amtsgerichts lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen. Existiert keine rechtliche Verbindung, wie typischerweise eine GbR (§ 705 BGB) oder ein Verein (§§ 21 ff. BGB), müssen sich die Mitglieder einer Facebook-Gruppe keine Gedanken über das Gesellschafts- oder Vereinsrecht machen. Die Gruppe kann jederzeit gelöscht werden. Mitglieder können beliebig aufgenommen oder entfernt werden.

Die Kehrseite dieses Vorteils ist folgende: Entsteht durch ein Mitglied der Gruppe oder durch den Administrator einer Facebook-Seite ein Schaden, entstehen allein durch das Tätigwerden auf Facebook keine Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche.

Umgekehrt lässt sich aus dem Urteil herleiten, dass Mitlieder eines Vereins oder einer GbR, bzw. der Rechtsträger selbst sehr wohl einen Anspruch auf Zugang zur Gruppe oder zu einer Seite haben. Dies hat das LG Wiesbaden vor einigen Jahren bestätigt (LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 2 O 128/13). Es verurteilte einen Administrator und ehemaligen Gesellschafter einer GbR dazu an diese Zugangsdaten zu Homepage und E-Mail-Accounts herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen. Der Anspruch ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG.

Wann kann ich tun, wenn mir der Zugang zur eigenen Internet- oder Facebookseite verwehrt wird?

Sollte der Schuldner nicht einsichtig sein, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. In diesem Fall wird der Abgemahnte aufgefordert, das gerügte Verhalten, dass hier darin besteht, dass der Zugang zur eigenen Internet- bzw. Facebookseite verhindert wird, zu unterlassen. Im Ergebnis kann dadurch beispielsweise erreicht werden, dass der Abgemahnte die Administrator-Zugangsdaten herausgibt oder in den ursprünglichen Zustand zurücksetzt oder dass ehemalige Administratoren einer Facebook-Seite wieder zugelassen werden.

Bei drohender Wiederholungsgefahr kann der Schuldner zudem aufgefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall muss er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zahlen.

Klage oder einstweilige Verfügung?

In Eilfällen kann der Anspruch – auch das hat das Urteil des LG Wiesbaden gezeigt – mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Andernfalls kann auch eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.

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