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Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Urheberschaft und Haftungsfragen

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Die Ära der Künstlichen Intelligenz (KI) bringt sowohl kreative Möglichkeiten als auch einzigartige rechtliche Herausforderungen, besonders im Urheberrecht. Dieser Artikel beleuchtet, wie KI Inhalte generiert, und deren Bedeutung im Urheberrecht, einschließlich Autorität, Nutzung geschützter Daten für KI-Training und rechtliche Aspekte von KI-erzeugten Werken.

Er bietet einen umfassenden Überblick über die Schnittstelle von KI und Urheberrecht und beleuchtet die komplexen rechtlichen und praktischen Fragen in diesem sich entwickelnden Bereich

In der heutigen Zeit ist es erstaunlich einfach und schnell möglich, mithilfe von generativer künstlicher Intelligenz eine Vielzahl von Inhalten zu erstellen. Künstliche Intelligenz („KI“), auch bekannt als artifizielle Intelligenz/artificial intelligence („AI“), umfasst die Fähigkeit von Maschinen und Computersystemen, Aufgaben zu bewältigen, die normalerweise menschliche Intelligenz erfordern. Generative KI-Systeme sind darauf spezialisiert, neue Daten oder Inhalte zu generieren, die Ähnlichkeiten mit den Trainingsdaten aufweisen, auf denen sie basieren.

Neben der Textgenerierung ermöglicht die generative KI auch die mühelose Erstellung von Bildern, Programmcode, Musik und Videos. Mit diesen vielfältigen Möglichkeiten sind jedoch auch ungelöste Probleme und weitreichende Herausforderungen verbunden, insbesondere im Hinblick auf urheberrechtliche Aspekte.

Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten für das Training generativer KI

Vervielfältigungshandlung

Die Entwicklung von KI erfordert die Verwendung großer Datenmengen zu „Trainingszwecken“. Häufig wird hierfür das Internet selbst mit seiner enormen Fülle an urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt.

Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen des Trainingsprozesses berührt grundsätzlich die Rechte der Urheber und anderer Leistungsschutzberechtigter. Dies bedeutet, dass die Nutzung grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. In der Praxis wird diese Zustimmung aufgrund der enormen Datenmengen häufig nicht eingeholt. Diese Praxis hat in den USA bereits zu mehreren Gerichtsverfahren gegen KI-Entwickler geführt.

Erlaubnisregel Text- und Data-Mining

Eine mögliche Ausnahme von der Zustimmungspflicht stellt die Erlaubnisregelung zum Text- und Data-Mining nach §§ 44b und 60d UrhG dar. Text- und Data-Mining bezeichnet die automatisierte Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken, um Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (vgl. § 44b Abs. 1 UrhG).

Während § 44b UrhG von jedermann in Anspruch genommen werden kann, findet § 60d UrhG grundsätzlich nur im wissenschaftlichen Kontext Anwendung. Zudem können sich nur bestimmte privilegierte Forschungseinrichtungen auf § 60d UrhG berufen. Die Regelung des § 60d UrhG scheint daher keine von der Allgemeinheit häufig genutzte Erlaubnis zu sein.

Interessanter dürfte die Regelung des § 44b UrhG sein, wonach jedermann Vervielfältigungen von Werken, die rechtmäßig zugänglich sind, zum Zwecke des Text- und Data-Mining auch ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers anfertigen darf. Hier stellt sich allerdings das Problem, dass die Abgrenzung zwischen rechtmäßig zugänglichen und rechtswidrig im Internet verfügbaren Werken im Rahmen des Webscraping unklar ist.

Weitere Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass sich der Rechteinhaber die Nutzung nicht nach § 44b Abs. 3 UrhG vorbehalten hat (sog. Opt-out). Diese Regelung bietet den Rechteinhabern zugleich die Möglichkeit, ihre Werke intensiver zu schützen. Wenn Sie als Rechteinhaber Ihre Werke schützen wollen, sollten Sie daher vorab in maschinenlesbarer Form einen Vorbehalt gegen Text- und Data-Mining erklären. LHR unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung dieses Vorbehalts.

Für die Entwickler von KI-Tools ist es wichtig zu beachten, dass diese Erlaubnis in jedem Fall die spätere Löschung der Vervielfältigung erfordert.

Urheberschaft an mithilfe von KI erstellten Inhalten

Die Frage der Urheberschaft von Inhalten, die mit Hilfe von generativer KI erstellt werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Urheberschaft spielt jedoch eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um die Monetarisierung eines Werkes und Haftungsfragen geht.

Generelle Regelungen zur Urheberschaft im deutschen Recht

Ausgangspunkt der Frage ist im deutschen Urheberrecht § 2 Abs. 2 UrhG. Danach muss ein Werk, um urheberrechtlich geschützt zu sein, eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Erforderlich ist, dass die Individualität des Urhebers hinreichend zum Ausdruck kommt und die Schöpfung nicht nur das zufällige Ergebnis, sondern das Produkt eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffensprozesses ist. Damit ist bereits klargestellt, dass nur solche Schöpfungen persönlich sind, die auf menschlicher Kreativität beruhen. Es muss also ein hinreichend steuernder Einfluss eines Menschen bei der Entstehung des Werkes vorhanden gewesen sein.

Im Vergleich zu herkömmlichen Werkzeugen zur Erstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte steht die generative KI vor einer Herausforderung. Während ein Urheber traditionell zwar technische Hilfsmittel wie einen Computer oder eine Kamera einsetzen kann, erstellt die KI die Inhalte weitgehend „selbstständig“ auf Knopfdruck anhand von Stichworten oder Beschreibungen, die der Nutzer eingibt.

Erste Gerichtsentscheidung zur Frage in den USA

Im US-Fall Thaler v. Perlmutter wurde entschieden, dass ein Kunstwerk, das ausschließlich von einer KI erstellt wurde, nicht als Werk eines Menschen gilt. Das Fehlen jeglichen menschlichen Einflusses führte zur Verneinung der Urheberschaft. Selbst die Tatsache, dass der Kläger das KI-Tool selbst entwickelt hatte, führte im konkreten Fall nicht zur Anerkennung seiner Urheberschaft. Dennoch schloss das Urteil nicht kategorisch aus, dass Menschen Urheber von KI-generierten Erzeugnissen sein können. Die Frage der menschlichen Urheberschaft hängt laut dem Gericht davon ab, inwieweit die Schaffung des KI-generierten Erzeugnisses von einem Menschen vorgegeben oder beeinflusst wurde.

Urheberschaft des Nutzers eines KI-Tools

Die Erwägungen des US-Gerichts sind auf das deutsche Urheberrecht übertragbar, so dass die Frage der Urheberschaft an KI-generierten Inhalten letztlich einzelfallabhängig ist. Sie hängt im Wesentlichen davon ab, ob die KI lediglich als Werkzeug oder Hilfsmittel, ähnlich einem Computer oder einer Kamera, eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass der menschliche Einfluss auf das Ergebnis der KI so dominant ist, dass die Rolle der KI nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Bisher wurde die Beurteilung der Urheberschaft im Zusammenhang mit KI eher restriktiv gehandhabt, da trotz identischer Fragestellung teilweise unterschiedliche Ergebnisse erzielt wurden, die eher für eine dominante Rolle der KI sprachen. Denn aus technischer Sicht generiert die KI auf Basis des Algorithmus und der gelernten Daten eher zufällig das Produkt, das den Vorgaben des Nutzers entspricht. Somit initiiert der Nutzer des Tools den Gestaltungsprozess eher, als dass er ihn dominiert.

Eine Möglichkeit, mit diesen Unsicherheiten umzugehen, besteht darin, das KI-Produkt lediglich als Ausgangspunkt für die kreative Leistung des Menschen zu nehmen. Auf diese Weise könnte das Werk noch genügend Individualität aufweisen, um als persönliche geistige Schöpfung angesehen zu werden.

LHR unterstützt Sie gerne bei der Beurteilung der Urheberschaft von Inhalten, die Sie mit Hilfe von KI erstellen oder erstellt haben. In jedem Fall ist es ratsam, den Entstehungsprozess eines Werkes mit Hilfe von KI zu dokumentieren, um Argumente für eine dominante Rolle des Nutzers und damit für eine Urheberschaft vorbringen zu können, falls diese Frage in der Praxis auftauchen sollte.

Urheberschaft der KI bzw. des hinter der KI stehenden Unternehmens

Mangels unmittelbar steuernder menschlicher Einflussnahme auf das konkrete Produkt wird die KI selbst bzw. das Unternehmen, das die KI entwickelt hat, regelmäßig nicht als Urheber des erzeugten Outputs anzusehen sein. Dementsprechend kann das Unternehmen auch keine urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen.

Das Unternehmen OpenAI, welches u.a. hinter ChatGPT und DALL-E steht, räumt dem Nutzer des Tools in seinen Nutzungsbedingungen alle Rechte am Output ein. Zumindest in Bezug auf Urheberrechte dürfte ein solcher Passus aber eher uninteressant sein, da Urheberrechte natürlich erst einmal entstanden sein müssen, um sie an eine andere Person abtreten zu können.

Schutz des durch KI generierten Inhalts

Eine wesentliche Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, dass es sich bei den KI-generierten Inhalten um eine persönliche geistige Schöpfung im oben genannten Sinne handelt.

Im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten können jedoch auch verwandte Schutzrechte aus dem Urheberrechtsgesetz zur Anwendung kommen. So kann beispielsweise eine mittels KI erstellte Tonaufnahme (§ 85 UrhG), ein Laufbild (§§ 94, 95 UrhG), eine Datenbank (§ 87a UrhG) oder eine Presseveröffentlichung (§ 87f UrhG) Leistungsschutz genießen.

Ob es in Zukunft einen allgemeinen Leistungsschutz für KI-Produkte geben wird, bleibt abzuwarten. LHR berät Sie bereits jetzt gerne über den Schutz der von Ihnen mit Hilfe einer KI generierten Inhalte – sei es als Urheberrecht oder als sonstiges Leistungsschutzrecht.

Nutzung des durch KI generierten Werkes

Für den Nutzer einer generativen KI stellt sich neben der Urheberschaft die Frage, ob er das KI-generierte Werk frei verwenden darf. Bezüglich dieser Frage ergeben sich insbesondere zwei Anknüpfungspunkte, die näher beleuchtet werden sollten: die Rechte der KI bzw. des hinter der KI stehenden Unternehmens an dem Werk und die Rechte Dritter.

Die Rechte der KI bzw. des hinter der KI stehenden Unternehmens

Wie bereits dargelegt, wird die KI selbst bzw. das hinter der KI stehende Unternehmen regelmäßig kein eigenes Urheberrecht an dem geschaffenen Werk erlangen. Es ist jedoch möglich, dass durch die Nutzung des KI-Tools und des Outputs andere Rechte der KI berührt werden. LHR hilft Ihnen gerne, im Einzelfall zu beurteilen, welche Rechte zu berücksichtigen sind.

Die Rechte Dritter

Das Urheberrecht bietet keinen Schutz für bestimmte Stilrichtungen, so dass es grundsätzlich jedem freisteht, Werke im Stil eines bestimmten Künstlers o. Ä. zu schaffen. Generative KI kann auch eingesetzt werden, um Werke zu schaffen, die den Eindruck erwecken, von einem bestimmten bekannten Künstler zu stammen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass klar ist, dass das Werk nicht tatsächlich von dem betreffenden Künstler stammt. Wird jedoch der Eindruck erweckt und aufrechterhalten, dass das Werk von einem bestimmten Künstler stammt, könnte dies eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Künstlers darstellen.

Die Nutzung von Inhalten generativer KI birgt das Risiko, dass die erzeugten Inhalte mit urheberrechtlich geschützten Werken identisch oder diesen sehr ähnlich sind und damit bestehende Rechte Dritter verletzen. Zum Teil ist es sogar möglich, dass z.B. ein seltenes Bild im Output (nahezu) unverändert wiedergegeben wird. Die Frage, ob durch die generierten Inhalte Urheberrechte verletzt werden, hängt wiederum vom Einzelfall ab, für dessen Prüfung Sie sich gerne an LHR wenden können. Konkret geht es um die Frage, ob eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vorliegt, die ebenso wie die weiteren urheberrechtlichen Verwertungsrechte ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind, oder ob es sich in Abgrenzung zu einer freien Bearbeitung um eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG handelt, die nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden darf.

Grundsätzlich wird empfohlen, KI-generierte Inhalte niemals ohne manuelle Prüfung außerhalb des privaten Bereichs zu verwenden. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass nicht nur eine vollständige Übernahme des älteren Werkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. In der Vergangenheit wurde beispielsweise ein Auszug von elf Wörtern aus einem geschützten Werk als urheberrechtlich geschützt angesehen, so dass bereits die Übernahme dieser elf Wörter eine Rechtsverletzung darstellte.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem KI-generierten Werk um eine freie Bearbeitung handelt, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf, wenn sie einen ausreichenden Abstand zum genutzten Werk wahrt. Entscheidend ist, ob die Eigenart des neu geschaffenen Werkes die individuellen Züge des ursprünglichen, älteren Werkes verblassen lässt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Die Beurteilung des Outputs wird bei einem KI-generierten Werk auf praktische Probleme stoßen, da der Nutzer der KI in der Regel keine unmittelbare Kenntnis von den Trainingsdaten, also dem Originalwerk, hat. An dieser Stelle stellt sich auch die Frage, ob eine sog. „Doppelschöpfung“ vorliegt, bei der es zu einer zufälligen vollständigen Übereinstimmung zwischen dem bereits bestehenden Werk und dem neu generierten KI-Output kommen kann.

LHR berät Sie gerne bei der Beachtung der Rechte Dritter. Darüber hinaus können wir gemeinsam prüfen, ob die Nutzung eines dem Originalwerk ähnlichen Werkes im Einzelfall gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um ein Zitat, eine Karikatur, eine Parodie oder ein Pastiche handelt oder wenn das Werk ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Auf der anderen Seite unterstützen wir natürlich auch Rechteinhaber, die gegen die Verletzung ihrer Urheberrechte durch KI-generierte Inhalte vorgehen wollen.

Haftung des Nutzers

Soweit durch den Einsatz von KI Urheberrechte verletzt werden, steht dem Rechteinhaber nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch entsteht unabhängig von einem etwaigen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer (Un-)Kenntnis des Nutzers.

Daneben kann dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz und Vernichtung/Beseitigung zustehen. Dieser setzt ein Verschulden des Nutzers voraus. Ein fahrlässiges Handeln kann bereits angenommen werden, wenn die Ausgabe ohne manuelle Prüfung übernommen wird. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich daher, die manuelle Prüfung zumindest kurz zu dokumentieren.

Entwicklungen in der Zukunft

Die weiteren Entwicklungen im Bereich der KI, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und die anstehende KI-Verordnung auf EU-Ebene, bleiben mit Spannung abzuwarten. Sowohl KI-Entwickler als auch Nutzer sollten sich der Risiken im Umgang mit generativen KI-Systemen bewusst sein und stets sorgfältig prüfen, ob Rechte an dem jeweiligen KI-Produkt entstehen oder Rechte Dritter verletzt werden könnten. Rechteinhaber wiederum sollten sich die Frage stellen, wie sie ihre Werke besser schützen können oder ob die Nutzung ihrer Werke durch KI-Modelle möglicherweise sogar Chancen bietet.

LHR steht Ihnen bei allen Fragen rund um KI und Urheberrecht zur Seite und hält Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden. Gerne beraten wir Sie auch zu ähnlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Marken- und Designrechten und KI ergeben.

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