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Focus Markenrecht
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Cannabis Social Club gründen

Welche Anforderungen gelten?

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Ab dem 1. April 2024 wird Cannabis in Deutschland teillegalisiert sein. Die Bundesregierung will damit den Gesundheits- und Jugendschutz verbessern und den illegalen Markt für Cannabis eindämmen. Ab 18 Jahren soll der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit erlaubt sein. Zudem dürfen dann Anbauvereinigungen Cannabis an Mitglieder abgeben.

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksachen 20/8704, 20/8763) für ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) gebilligt. Der Gesetzentwurf beinhaltet das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, Konsumcannabisgesetz (KCanG), und das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz) sowie Änderungen verschiedener Gesetze, z. B. des Betäubungsmittelgesetzes. Außerdem wird der Anwendungsbereich des Bundesnichtrauchergesetzes auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert.

Zwei-Säulen-Modell

Die Bundesregierung plant zwei Stufen bei der Cannabis-Teillegalisierung: In einem ersten Schritt soll der private Eigenanbau von Cannabis und der Anbau durch nicht-gewinnorientierte Vereinigungen erlaubt werden.

Abgabe an Erwachsene mit Lizenz in ausgewählten Regionen

In einem zweiten Schritt sollen in ausgewählten Regionen fünf Jahre lang wissenschaftlich konzipierte Modellvorhaben umgesetzt werden. Dabei soll staatlich lizensierten und kontrollierten Unternehmen die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe von Genusscannabis erlaubt werden. Die Abgabe soll dann in Fachgeschäften und nur an Erwachsene erfolgen.

Das CanG soll am 1. April 2024 in Kraft treten, die Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen zum 1. Juli 2024.

Rechtsform der Anbauvereinigungen

Als Anbauvereinigungen sollen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch oder eingetragene Genossenschaften nach § 17 Genossenschaftsgesetz agieren können. Andere Rechtsformen wie Stiftung oder GmbH sind nicht zugelassen.

Für die Gründung eines nicht wirtschaftlichen Vereins oder einer Genossenschaft wird eine Vereins- bzw. Genossenschaftssatzung benötigt. Für einen Verein braucht man mindestens sieben Mitglieder. Auf einer Gründungsversammlung der Mitglieder muss ein Vorstand gewählt werden. Sodann muss eine Eintragung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister erfolgen.

Voraussetzungen der Erlaubnis

Anbauvereinigungen können dann bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für den nichtgewerblichen, gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis beantragen. Bei der Erlaubnisbehörde müssen die Anbauvereinigungen Angaben zu Vorstandsmitgliedern, Beschäftigten und Anbauflächen machen. Die Erlaubnis gilt für maximal sieben Jahre. Sie kann nach fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Zuverlässigkeitsprüfung und Nachweis von Sachkenntnis

Die Zuverlässigkeit der Führung der Anbauvereinigung wird geprüft. Die Vorstandsmitglieder müssen ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen (z. B. Geldwäsche, Betrug) wird keine Erlaubnis erteilt. Die zu ernennenden Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten müssen Sachkenntnisse nachweisen.

Eigenanbau zum Eigenbedarf ohne Gewinn

Die Anbauvereinigungen dürfen keine Gewinne erwirtschaften. Mitglieder haben beim Anbau aktiv mitzuwirken. Das in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebaute Cannabis sowie Vermehrungsmaterial darf zum Eigenbedarf an Mitglieder der Anbauvereinigung abgegeben werden.

Werbung, Sponsoring und Online-Handel verboten

Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied in einem Cannabis Social Club werden. Die Anbauvereinigung muss das Alter überprüfen. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt, um Drogentourismus zu verhindern, drei Monate. Eine Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ist untersagt.

Der Handel mit Cannabis bleibt ebenso verboten wie der Versand und der Online-Handel. Es gilt außerdem ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.

Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte

Die Anbauvereinigung muss Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte ernennen. Diese müssen Sachkenntnisse nachweisen.

Die Vereine sind verpflichtet, mit der lokalen Suchtpräventions- oder Beratungsstelle zusammenzuarbeiten.

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Die Anbauvereinigungen benötigen einbruchsichere Räumlichkeiten. Anbauflächen müssen umzäunt sein. Unbefugter Zugriff durch Dritte muss verhindert und Cannabis, das für den Eigenbedarf der Mitglieder nicht erforderlich ist, vernichtet werden.

Dokumentations- und Berichtspflichten

Anbauvereinigungen müssen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben. Sie haben zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.

Anbauvereinigungen haben den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen müssen die zuständige Behörde informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt im Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Räumlichkeiten & Abstandsregeln

In den Räumlichkeiten von Cannabis Social Clubs wird kein Konsum von Cannabis ähnlich wie in Coffeeshops in den Niederlanden erlaubt sein. Der Konsum innerhalb der Räumlichkeiten der Anbauvereinigung wird nicht erlaubt sein. Ebenso ist der öffentliche Konsum verboten in Sichtweite, d. h. einem Abstand von 100 Metern, um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen sowie in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten.

Ein Cannabis Social Club muss Abstandsregeln einhalten. Anbauvereinigungen werden nicht zugelassen im Abstand von weniger als 200 Metern zu Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen.

Anbau

Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen. Die vollständige Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist ausgeschlossen.

Es ist verboten, Zusatzstoffe wie z. B. Tabak oder Aromen beizumengen. Zum Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln gibt es Vorgaben. Verboten sind auch synthetische Cannabinoide.

Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten prüft die Bundesregierung. Ebenso, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.

Abgabe von Cannabis

Anbauvereinigungen dürfen selbst angebautes Cannabis ausschließlich an Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben. Dabei ist die Mitgliedschaft und das Alter zu kontrollieren.

Die Anbauvereinigungen dürfen neben den satzungsgemäßen Vereinsmitgliedsbeiträgen bzw. den laufenden Beiträgen bei einer Genossenschaft keine Entgelte für die Abgabe verlangen. Erlaubt wird es sein, in der Satzung laufende Mitgliedsbeiträge als Grundbeiträge festzulegen, verbunden mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial.

Abgabe von Samen und Pflanzen-Stecklingen

Außerdem dürfen von der Vereinigung erzeugte Samen und Cannabispflanzen-Stecklinge (Jungpflanzen ohne Blütenstände) für den Eigenanbau von Mitgliedern abgegeben werden.

Der Versand und die Lieferung von Cannabissamen und Stecklingen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen und Nicht-Mitglieder ist zulässig. Voraussetzung ist, dass dies zum Zweck des privaten Eigenanbaus erfolgt und die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Nicht-Mitglieder haben in dem Fall der Anbauvereinigung die entstandenen Selbstkosten zu erstatten.

§ 4 Absatz 2 KCanG ermöglicht die Einfuhr von Samen aus anderen Ländern der Europäischen Union per Internethandel.

Beschränkungen

Die Anbauvereinigungen dürfen kein Cannabis, das mit Lebensmitteln vermengt ist (z. B. Haschkekse), abgeben.

Es gilt für Anbauvereinigungen ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.

Mengenregelungen

Jedes Mitglied darf maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm in einem Monat erhalten.

Die Höchstgrenze bei von der Vereinigung erzeugten Samen und Stecklingen liegt bei sieben Samen beziehungsweise fünf Stecklinge pro Monat. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal fünf Samen und Stecklinge abgegeben werden.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren liegt die Maximalenge bei 30 Gramm pro Monat. Heranwachsende dürfen auch nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal zehn Prozent erhalten.

Verpackung/Pflichtangaben

Die Abgabe hat in neutraler Verpackung oder unverpackt zu erfolgen. Beigefügt sein müssen Informationen zu: Sorte, Gewicht in Gramm, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt sowie Gehalt anderer Cannabinoide wie Cannabidiol. Außerdem Informationen zu Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.

Datenschutz

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Cannabis, Samen oder Stecklingen von Mitgliedern erhoben wurden, dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

Kontrollen durch die Länder

Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Landesbehörden erfolgen. In Bezug auf die Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben soll es Stichproben vor Ort geben. Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich von der zuständigen Landesbehörde durch Stichproben vor Ort kontrolliert werden. Die Überwachungsbehörden können Proben nehmen, Auflagen erteilen und die Erlaubnis widerrufen.

Bei Verstößen gegen Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, das Werbe- oder Sponsoringverbot drohen Bußgelder. Bei mehrfachen Verstößen sind Geld- bzw. Freiheitsstrafen möglich.

Gehäufte Anfragen bei Cannabis Social Clubs

Bislang ist noch unklar, wie die steigende Nachfrage nach Cannabis – die meistkonsumierte illegale Droge Deutschlands – durch die bislang zahlenmäßig wenigen bestehenden Cannabis Social Clubs gedeckt werden soll. Cannabis Social Clubs dürfen maximal 500 Mitglieder haben. Der Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs listet für eine Reihe deutscher Großstädte jeweils nur einen einzigen und für manche Bundesländer keinen einzigen bestehenden oder in Gründung befindlichen Cannabis Social Club auf. Manche Clubs kommunizierten bereits Ende Februar, dass sie ihre Höchstzahl an Mitgliedern, die auch unter 500 liegen kann, erreicht haben. Sollten die vorhandenen Cannabis Social Clubs die Nachfrage nicht decken können, könnte dies den illegalen Handel mit Cannabis fördern. Eine geäußerte Befürchtung ist, dass es dann auch zur Weitergabe von Cannabis der wenigen Clubmitglieder an deren Freunde, die nicht Mitglied in einem Cannabis Social Club sind, kommen könnte. Die Weitergabe bleibt mit Ausnahme der regulierten Abgabe durch Cannabis Social Clubs jedoch weiterhin ebenso verboten wie der Handel mit Cannabis.

Bundesregierung rechnet mit 3.000 Anbauvereinigungen

Nach einer Schätzung der Bundesregierung ist im ersten Jahr nach Inkrafttreten des CanG mit einer Zahl von 1.000 Anbauvereinigungen zu rechnen. Im zweiten bis fünften Jahr sollen jeweils 500 weitere Anbauvereinigungen hinzukommen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach fünf Jahren eine geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht wird.

Beschränkungsmöglichkeit durch die Länder

Dem Gesetzentwurf zufolge können die Landesregierungen die Anzahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer Stadt eine Erlaubnis erhalten, auf eine Vereinigung pro 6.000 Einwohner begrenzen.

Evaluierung nach 18 Monaten

Fraglich ist noch, wie das Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft von Personen in Cannabis Social Clubs kontrolliert werden soll. Denn ein zentrales Register existiert nicht, so dass die Einhalt der Vorgabe nur durch Selbsterklärungen beim Eintritt, amtliche Kontrollen von Mitgliederlisten oder Datenaustausch zwischen einzelnen Cannabis Social Clubs erreicht werden könnte.

Im CanG ist eine Evaluierung nach 18 Monaten vorgesehen.

Unsere Leistungen

  • Entwurf von Vereinssatzung, Beitragsordnung und Mitgliedsantrag
  • Unterstützung bei der Organisierung der Gründungsversammlung (Einladung, Muster für Gründungsprotokoll) und der Registeranmeldung
  • Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes nach § 23 Absatz 6 KCanG
  • Entwurf des Anstellungsvertrags für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV
  • Unterstützung bei der Einhaltung der Dokumentations- und Berichtspflichten nach § 26 KCanG sowie der Besonderheiten des KCanG hinsichtlich der Protokollierung von Mitgliederversammlungen
  • Beratung in allen vereinsrechtlichen Fragen (Wahl des Vereinssitzes, Satzungsänderungen, Gemeinnützigkeit, persönliche Haftung) sowie allen juristischen Fragen hinsichtlich der Anbauerlaubnis
  • Check des Datenschutzes (Mitgliederdaten, Mitarbeiterdatenschutz, Berichtspflichten)

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