Übersicht
- Recht am eigenen Bild
- Unsere Leistungen zum Thema Recht am eigenen Bild
- Nicht jeder ist eine „Person der Zeitgeschichte“
- LHR setzt Unterlassungsanspruch wegen Versenden eines Fotos über WhatsApp durch
- Sei schneller als das Internet
- Wichtig: schnelles Einschalten der Strafverfolgungsbehörden
- Anwälte schützen Ihre Privatsphäre und erstreiten Schadensersatz
Recht am eigenen Bild
Fotografien und Filme können mit wenig Aufwand und in jeder nur vorstellbaren Situation in Sekundenschnelle gefertigt werden. Man muss heutzutage insbesondere in der Öffentlichkeit immer damit rechnen, dass irgendwer gerade Fotos macht oder sogar filmt.
Während das Fotografieren und Filmen als solches grundsätzlich erlaubt ist, solange es auf einem fremden Grundstück geschieht, so sind die Zurschaustellung, wie es das Gesetz nennt, und die Verbreitung Von Abbildungen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt.
Unsere Leistungen zum Thema Recht am eigenen Bild
- Wahrung von Bildnisrechten von Persönlichkeiten und Unternehmen
- Bekämpfung von unerwünschten Foto-Veröffentlichungen
- Schadensersatz nach unerlaubter Veröffentlichung
- Maßnahmen gegen die Veröffentlichung von Nacktfotos
Nicht jeder ist eine „Person der Zeitgeschichte“
Das Gesetz macht hiervon nur eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Dann ist es ausnahmsweise eine Veröffentlichung auch erlaubt, wenn der Abgebildete dies nicht möchte (Stichwort: Roter Teppich bei einer Veranstaltung) .
WhatsApp, Twitter, Facebook, Instagram, YouTube und andere soziale Medien sorgen dafür, dass der schnell gemachte Schnappschuss bzw. das lustige Video nicht nur der eigenen Unterhaltung dient, sondern über die dafür vorgesehenen Kanäle tausendfach in die virtuelle Welt hinaus getragen und dort geteilt, bewertet und kommentiert wird, ohne dass eine irgendwie geartete Kontrolle darüber noch möglich wäre.
LHR setzt Unterlassungsanspruch wegen Versenden eines Fotos über WhatsApp durch
LHR konnte für eine Mandantin einen Unterlassungsanspruch beim LG Frankfurt wegen der Versendung eines Bildes über WhatsApp durchsetzen. Das Bild zeigte sie in Rückenansicht und ließ entgegen der wahren Tatsachen vermuten, dass sie sehr spärlich bekleidet am Schulunterricht teilgenommen hatte.
Sei schneller als das Internet
Vor einiger Zeit hat eins mit Lena Meyer-Landrut hat es nun einen deutschen Star getroffen: Von der Sängerin sind Nacktbilder im Internet aufgetaucht. Auch wenn in der Regel nur die Verbreitung von Nacktbildern prominenter Personen für Schlagzeilen sorgt, ist dieses Schicksal für Privatpersonen nicht minder gravierend. Dass die Verbreitung von derartigen Bildern gegen den Willen des Abgebildeten immer einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre des Abgebildeten und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, liegt auf der Hand.
Die rechtlichen Probleme bei derartigen Fallkonstellationen resultieren also eher aus der Frage, wie man die bestehenden Ansprüche effektiv und vor allem schnell umsetzen kann. Denn je länger die Bilder im Internet kursieren, desto schwieriger wird eine vollständige Löschung: So kann jeder Nutzer die Bilder auf seinen Computer herunterladen oder Screenshots erstellen und dann zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder im Internet verbreiten. Ein rasches Vorgehen des Betroffenen muss daher höchste Priorität haben.
Wichtig: schnelles Einschalten der Strafverfolgungsbehörden
Wer ohne die Einwilligung des Betroffenen Bilder von diesem verbreitet, kann gemäß § 33 Abs. 1 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Bildern um Nacktbilder handelt. Entgegen der üblichen Gepflogenheiten in den sozialen Medien ist es nach deutschem Recht grundsätzlich nämlich nicht erlaubt, Bilder Dritter ohne deren Einwilligung auf Plattformen wie Facebook hochzuladen.
Obwohl die Rechtslage vergleichsweise eindeutig ist und gegen den Täter zivilrechtliche Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche sowie weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen, gestaltet sich das Vorgehen gegen den Täter in der Praxis schwierig. Dies liegt daran, dass die Identität des Täters in der Regel nicht bekannt ist und ohne diese ein zivilrechtliches Vorgehen gegen ihn praktisch unmöglich ist. Aus diesem Grund ist das unverzügliche Einschalten eines spezialisierten Anwalts von höchster Wichtigkeit.
In der Praxis verbleibt dem Betroffenen oft nur die Möglichkeit, gegen die Betreiber der Internetseiten vorzugehen, auf denen die Bilder veröffentlicht worden sind. Gegen diese kommt ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht.
Anwälte schützen Ihre Privatsphäre und erstreiten Schadensersatz
Unternehmen und Persönlichkeiten können sich gegen die Verbreitung von Abbildungen effektiv zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Wer geeignete Mittel einsetzt, der schützt sich aktiv und
- verhindert die weitere unzulässige Verletzung seiner Rechte,
- wird für erlittenen Schaden entschädigt,
- zeigt sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Angriffen.
Der Schädiger hat nicht nur die Anwaltskosten zu erstatten, sondern in der Regel auch einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.
- LHR verteidigt Sie gegen Angriffe auf Ihr Persönlichkeitsrecht
- LHR wahrt Ihre Ansprüche nach Rechtsverletzungen
- LHR findet die Schuldigen und konfrontiert sie mit den Folgen ihres Tuns in außergerichtlichen & gerichtlichen Auseinandersetzungen
- LHR kümmert sich um eine angemessene finanzielle Entschädigung
Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec., Kanzlei-Gründer und Partner: „ Entgegen der üblichen Gepflogenheiten in den sozialen Medien ist es nach deutschem Recht nicht erlaubt und strafbar, Bilder Dritter ohne deren Einwilligung auf Plattformen wie Facebook hochzuladen.“
Ihre Rechtsschützer
- Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
- Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Mandanten von LHR sind
- Unternehmen
- Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
- Sportler
- Künstler
- Private, die sich Angriffen auf ihr Recht am eigenen Bild ausgesetzt sehen
Erste Schritte
- Nach der Anzeige einem Angriff auf das Recht am eigenen Bild kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
- Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
- Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab
Schadensersatz fordern!
LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.
Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.
Kontaktieren Sie uns:
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- Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
- Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
- Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]
Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Es schützt die mit dem eigenen Bildnis verknüpften Interessen. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden – auch und gerade in Zeiten des Internets.
Bei Verletzung stehen dem Rechteinhaber gem. §§ 22 ff. KUG zivilrechtliche Ansprüche, etwa Unterlassung und Schadenersatz zu. Gem. § 33 KUG ist das Verhalte sogar strafbar.