Übersicht
- Wir helfen Ihnen, Google-Einträge & Suchergebnisse löschen zu lassen!
- Google ist das Internet
- Welche Einträge können gelöscht werden?
- Google haftet erst ab Kenntnis
- Google Suchergebnisse löschen lassen – Selber machen oder Anwalt einschalten?
- LHR hat bereits zahlreiche Google Suchergebnisse löschen lassen
- Auslistungsanspruch erfordert umfassende Interessenabwägung
- „Lumen“ – ein zwielichtiges Projekt der Harvard University
- Google-Bewertung löschen. So unterstützen wir Sie!
- Unsere Leistungen zum Thema Google-Suchergebnisse löschen
Wir helfen Ihnen, Google-Einträge & Suchergebnisse löschen zu lassen!
Google ist besonders in Europa und Deutschland die unangefochtene Nummer 1 unter den Suchmaschinen. 2016 betrug der Marktanteil von Google über 90 %. Das bedeutet, dass von zehn Internetnutzern neun Google dazu nutzen, interessante Inhalte im Netz zu finden oder sich über bestimmte Unternehmen und Persönlichkeiten konkrete Informationen zu beschaffen.
Google ist das Internet
Um im Internet eine Rolle zu spielen, müssen Unternehmen daher dafür sorgen, dass ihre Inhalte von Google indexiert sind und den Nutzern angezeigt werden. Anders gewendet, kann man sagen, dass Internetseiten, die nach einer Googlesuche nicht auftauchen faktisch auch aus „dem Internet“ verbannt sind. Diesen Effekt machen wir uns für unsere Mandanten zu Nutze, wenn wir Google dazu auffordern, bestimmte Inhalte aus dem Index zu nehmen.
Unternehmer müssen jedoch – auch überspitzte – Meinungsäußerungen und wahre Tatsachen, auch wenn diese rufschädigend sein mögen, hinnehmen. Folgende Suchergebnisse können jedoch erfolgreich aus Google entfernt werden.
Welche Einträge können gelöscht werden?
- Schmähkritik
- Unwahre Tatsachenbehauptungen
- Personenbezogene Daten, die veraltet sind („Recht auf Vergessenwerden„)
- Begriffe aus der Autovervollständigungsfunktion („Autocomplete“)
Negatives Google-Suchergebnis? Jetzt entfernen lassen!
Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Grenzen der Schmähkritik sind fließend. Fäkalbeleidigungen und Beleidigungen „unter der Gürtellinie“ sind ,in der Regel verboten. Aber auch krasse und dsratische Äusserungen können noch zulässig sein, wenn sie einen Sachbezug haben. Als prominentes Beispiel kann hier auf das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan verwiesen werden. Obwohl krass und mit Schimpfworten versehen, war dies eventuell geschmacklos aber doch rechtlich zulässig. Es wurde zwar vom Landgericht Hamburg (auszugsweise) verboten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Fehlentscheidung, die vom Hanseatischen Oberlandesgericht korrigiert werden wird.
Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen sich Personen und Unternehmen für gewöhnlich nicht gefallen lassen. In einem von uns von LHR vertretenen Fall konnten wir Google zB erfolgreich dazu verpflichten, einen bestimmten Suchtreffer zu entfernen. Bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ erschien ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele. Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die völlig haltlosen Betrugsvorwürfe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Mandantschaft bzw. deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen und daher zu unterlassen waren.
Beim so genannten „Recht auf Vergessenwerden“ geht es um Informationen, die zutreffend sind oder jedenfalls in der Vergangenheit einmal waren. Das „Recht auf Vergessen werden“ soll sicherstellen, dass digitale Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Es geht auf eine vielbeachtete Entscheidung des des Europäischen Gerichtshofs im Mai 2014 zurück und ist ein wirksames Mittel, Suchergebnisse aus Google zu löschen.
Google haftet erst ab Kenntnis
Wichtig zu wissen: Google ist in der Regel sehr kooperativ, da die Suchmaschine dann selbst haftet, wenn sie rechtswidrige Inhalte trotz Kenntnis nicht gelöscht. Zur Löschung ist Google aber wiederum nur dann verpflichtet, wenn der Betroffene die Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht so genau beschreibt, dass diese dadurch für Google offensichtlich wird. Viele in der Sache erfolgsversprechende Gerichtsverfahren scheitern häufig an dieser formellen Voraussetzung.
Google Suchergebnisse löschen lassen – Selber machen oder Anwalt einschalten?
Als Reaktion auf ein negatives Google Suchergebnis können Sie sofort einen Anwalt beauftragen, der Ihre Interessen mit Nachdruck vertritt. Nicht immer ist das die richtige Maßnahme. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostet erst einmal Geld, das man nicht immer erstattet bekommt. Nämlich zum Beispiel dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung nicht (vollständig) erfolgreich ist. Bei Google kommt hinzu, dass eine Vollstreckung in den USA war möglich, aber nicht ganz einfach ist.
Die Inanspruchnahme von Google ist schwierig und muss sorgfältig vorbereitet werden. Sie müssen den Persönlichkeitsrechtsverstoß tatsächlich und rechtlich genau erklären, was oft scheitert. Die Einschaltung eines Anwalts hat zudem den Vorteil, dass sich damit ein neutraler Dritter den Sachverhalt anschauen und ihn objektiv und professionell beurteilen kann. Die Erfahrung zeigt, dass der Betroffene meist nicht sicher weiß, ob Bestandteile eines Suchergebnisses zulässig oder unzulässig sind.
Insbesondere dann, wenn Plattformbetreiber wie Google in Anspruch genommen werden sollen, ist eine sorgfältige Bearbeitung von Anfang an sehr wichtig. Spätere Gerichtsverfahren scheitern häufig an einer mangelhaften Inkenntnissetzung im außergerichtlichen Verfahren.
LHR hat bereits zahlreiche Google Suchergebnisse löschen lassen
Nicht erst seit dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ sorgen wir für die nachhaltige Entfernung rechtswidriger Google-Suchergebnisse für unsere Mandanten. Dies gilt für AdWords-Anzeigen, organische Suchergebnisse, aber auch für Suchvorschläge im Eingabefeld und auf der Ergebnisseite.
Auslistungsanspruch erfordert umfassende Interessenabwägung
Für den Auslistungsanspruch kommt es auf eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles an. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juli 2020 (BGH, Urteil v. 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18). Vorausgegangen waren Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (EuGH, Urteil v. 13.05.2013, Az. C‑131/12 – Google Spain SL; BVerfG, Beschluss v. 06.11. 2019, Az. BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Anspruchsgrundlage ist Art. 17 Abs. 1 DSGVO, in der das „Recht auf Vergessenwerden“ gesetzlich kodifiziert ist. Erforderlich ist, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Damit sind diejenigen Daten gemeint, durch die eine andere Person identifiziert werden kann (z.B. Name, Adresse, Ausweisnummern etc.).
Betroffene können sich auch direkt auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen oder das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht geltend machen (§ 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004, Art. 2 I, 1 I GG). Ein rechtliches Vorgehen ist sowohl gegen den Suchmaschinenbetreiber – allen voran Google – als auch parallel gegen den Anbieter des beanstandeten Internetlinks möglich. Vor Einschlagung des Rechtswegs sollte der Rechtsverletzer abgemahnt werden. In Eilfällen kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Die Google Ireland Ltd. kann in Deutschland als sog. Störer verklagt werden. Ihre unternehmerische Freiheit ist in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Jeder Suchmaschinenbetreiber hat ein Interesse daran, dass indexierte Inhalte abgerufen werden können.
Dieses Interesse hat freilich auch der Betreiber der Website, welche die rufschädigenden Äußerungen enthält. Dieser kann sich regelmäßig auf seine Meinungs-bzw. Pressefreiheit berufen. Eine Vermutung dahingehend, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, existiert deshalb nach Ansicht des BGH nicht. Damit teilt er die Auffassung des BVerfG. Der EuGH hatte diesen Gesichtspunkt in der oben zitierten „Google Spain“-Entscheidung anders gesehen. Das Informationsinteresse der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Google stellt Formulare zur Verfügung, mit denen sich Betroffene unter Darlegung des Sachverhalts und rechtlicher Begründung an den Suchmaschinenbetreiber wenden können. Die rechtliche Substantiierung bereitet vielen Laien Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund ist die Mandatierung eines Rechtsanwalts empfehlenswert. Aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt, dass Google, anders als in der Vergangenheit, nicht erst dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Auch dies entschied der BGH in der zitierten Entscheidung vom 27 Juli 2020. Seine alte Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten der DSGVO galt (siehe BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16), hat der BGH ausdrücklich aufgeben.
Es stellt sich die Frage, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Bereits der bloße Zeitablauf spielt aufgrund des „Rechts auf Vergessenwerden“ eine große Rolle. Je weiter das Ereignis, über das berichtet wird, in der Vergangenheit liegt, desto besser stehen die Chancen auf einen Löschungsanspruch. Der bloße Zeitablauf allein genügt jedoch nicht. Zu beachten ist, dass zurückliegende Geschehnisse durch nachfolgende Begebenheiten eine neue Relevanz erhalten können. Ausschlaggebend ist die Schwere der Rechtsverletzung. Diese hängt von Gegenstand, Art, Form und Wirkung der Berichterstattung ab. Eingriffe in die Intimsphäre sind unzulässig. Anders kann die Rechtslage bei Eingriffen in die Privats- oder Sozialsphäre sein. Personen des öffentlichen Lebens müssen grundsätzlich mehr tolerieren als Privatpersonen. Nachteilig wirkt sich für den Betroffenen aus, wenn er zur Berichterstattung beigetragen hat, indem er beispielsweise aktiv die Öffentlichkeit aufgesucht hat.
„Lumen“ – ein zwielichtiges Projekt der Harvard University
Es kann passieren, dass das rechtswidrige Google-Suchergebnis zwar nicht mehr – unmittelbar – über Google, jedoch über einen Service namens „Lumen“ weiterhin über den folgenden Hinweis auf Google erreichbar ist, der unter den verbleibenden Suchergebnissen erscheint, wenn die betroffene Suchkombination eingegeben wird:
Nach einem Klick auf den Link gelangt der Suchende zu „Lumen“ – einem Projekt des „Berkman Klein Center for Internet & Society“, Harvard University. Dort sind dann gegebenfalls weitere Informationen über das Löschungsersuchen abrufbar. In einzelnen Fällen führt das zu der absurden Situation, dass Google ein Suchergebnis zwar von seiner Seite entfernt, gleichzeitig aber durch den Link zu „Lumen“ dafür sorgt, dass dies dort – einen Klick entfernt – doch weiterhin erreichbar ist.
Ziel einer erfolgreichen Mandatsbearbeitung ist es daher – jedenfalls in unserer Kanzlei –, dass auf der Internetseite des vor dem Hintergrund der Rechtslage nur als zwielichtig zu bezeichnenden Projekts „Lumen“ – wenn überhaupt – nur der folgende Hinweis erscheint:
Negatives Google-Suchergebnis? Jetzt entfernen lassen!
Google-Bewertung löschen. So unterstützen wir Sie!
Unternehmen und Persönlichkeiten können sich gegen Rufschädigungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen in AdWords-Anzeigen, Suchergebnissen, und Suchvorschlägen effektiv zur Wehr setzen. Wer geeignete Mittel einsetzt, der schützt sich aktiv und
- beseitigt Google Suchergebnisse und Autocomplete-Einträge schnell, vollständig und nachhaltig,
- verhindert effektiv die weitere unzulässige Verletzung seiner Rechte im Internet,
- zeigt sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Angriffen.
Google hält sich in der Regel an die europarechtliche und deutsche Rechtsprechung und entfernt rechtswidrige Veröffentlichungen auf unsere Aufforderung. Falls dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein sollte, kennen wir die geeigneten Schritte, die dann einzuleiten sind.
Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Wenn Google in Anspruch genommen werden soll, ist eine sorgfältige Bearbeitung von Anfang an sehr wichtig. Spätere Gerichtsverfahren scheitern häufig an einer mangelhaften Inkenntnissetzung im außergerichtlichen Verfahren.“
Unsere Leistungen zum Thema Google-Suchergebnisse löschen
- Prüfung, ob das Suchergebnis rechtswidrig ist
- Schadensbegrenzung durch eine geeignete Strategie
- Kontaktaufnahme mit Google
- Sorgfältige Darlegung des Rechtsverstoßes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
- Einleitung gerichtlicher Schritte
Ihre Rechtsschützer
- Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
- Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Mandanten von LHR sind
- Unternehmen
- Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
- Ärzte
- Kliniken
- Banken
- Finanzdienstleister
- Sportler
- Manager
- Künstler
- Private, die sich Angriffen auf ihren guten Ruf ausgesetzt sehen
Erste Schritte
- Nach der Feststellung eines rechtswidrigen Suchergebnisses bei Google kümmern wir uns um Schadensbegrenzung und sprechen mit unserem Mandanten eine geeignete Strategie ab
- Wir setzen Google substantiiert in Kenntnis und legen den Rechtsverstoß sowohl tatsächlich als auch rechtlich sorgfältig dar.
- Sollte Google das Suchergebnis nach einer angemessenen Frist nicht entfernt haben, leiten wir umgehend gerichtliche Schritte ein.
Schadensersatz fordern
LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch. Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.
Bitte kontaktieren Sie uns
- Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
- Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
- Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-44 - [email protected]
Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.
Was ist Reputationsmanagement?
Die Reputation eines Unternehmens oder einer Person ist wichtiger Bestandteil des Erfolgs einer Person oder eines Unternehmens. Reputationsmanagement hilft, den guten Ruf zu wahren, zu sichern und nach Reputationsverlust wieder neu aufzubauen. Reputationsmanagement ist Teil der Unternehmenskommunikation und hier insbesondere Wächterelement über Veröffentlichungen, Bewertungen und öffentlicher Mitbewerber-Aussagen.