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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Voraussetzungen. Beträge. Beispiele.

Immer wieder sehen sich Menschen in Internet und Medien negativer Berichterstattung und Diffamierungen ausgesetzt. Betroffen sind nicht nur Prominente. Opfer einer Persönlichkeitsrechtverletzung kann jeder werden. Der gute Ruf wird in diesem Fall erheblich geschädigt. Es lohnt sich daher unzulässige Wort- und Bildberichterstattung zu verfolgen.

Die folgende Themenseite geht auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ein. Anschließend erfolgt eine Darstellung verschiedener Urteile, in denen Gerichte Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährten.

Voraussetzungen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Rechtsprechung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) als sog. „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Jeder Mensch darf sich frei entfalten. Man hat ein Recht darauf, dass die eigene Menschenwürde geachtet und respektiert wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aufgrund seines offenen Tatbestands ein sog. „Rahmenrecht“. Dies bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit eines tatbestandlichen Eingriffs nicht indiziert wird. Sie muss im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden.

Der Äußernde kann sich unter Umständen auf seine Meinungs– und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Geschützt werden grundsätzlich nur Werturteile, keine Tatsachenbehauptungen. Die bloße Diffamierung eines anderen (sog. „Schmähkritik“) unterfällt nicht der Meinungsfreiheit. Auch das Vorverhalten des Betroffenen spielt eine Rolle. Hat dieser durch sein eigenes Verhalten Anlass zur Berichterstattung gegeben oder die Öffentlichkeit gezielt aufgesucht, ist er weniger schutzwürdig.

Zu Gunsten des Geschädigten sind Art und Schwere des Handelns zu berücksichtigen. Eingriffe in die Intimsphäre müssen nicht geduldet werden. Anders kann es sein, wenn lediglich die Privat- oder Sozialphäre betroffen ist. Personen des öffentlichen Lebens müssen grundsätzlich mehr hinnehmen als Privatpersonen. Aber auch Prominente besitzen Privatsphäre, die es grundsätzlich zu akzeptieren gilt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder betroffen sind. Das Kindeswohl genießt regelmäßig Vorrang.

Geldentschädigungen wegen Verletzungen des „Rechts am eigenen Bild“

Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das sog. „Recht am eigenen Bild“. Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse anderer Personen grundsätzlich nicht verbreitet werden, § 22 Abs. 1 KunstUrhG. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG vor. Danach dürfen unter anderem „Bildnisse der Zeitgeschichte“ ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, § 23 Abs. 1 a) KunstUrhG. Das gleiche gilt für Bilder, in denen Personen nur als „schmückendes Beiwerk“ neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, § 23 Abs. 1 b) KunstUrhG.

Das OLG Dresden entschied in einem Urteil von 2018, dass die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung für eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in der Regel bei 2.500 € liegt (OLG Dresden, Urteil v. 30.01.2018, Az. 4 U 1110/17). Die Möglichkeit, gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses eine Gegendarstellung erwirken zu können, schließe den Anspruch auf Geldentschädigung nicht aus. Noch im selben Jahr erhielt eine Stripperin durch ein Urteil des OLG Dresden wegen einer rechtswidrigen Veröffentlichung eines „Oben-Ohne-Fotos“ exakt 2500 € (OLG Dresden, Beschluss v. 26. 11.2018, Az. 4 U 1197/18).

Diese Rechtsprechung zur Mindestuntergrenze kann nicht als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden. Das AG Köln sprach in einem Urteil von 2013 nur 1.500 € zu (AG Köln, Urteil v. 06. 05.2013, Az. 142 C 227/12). Damals ging es um die Ausstrahlung von Filmaufnahmen, die ohne Ankündigung oder Einwilligung am Arbeitsplatz gefertigt wurden, um einen vermeintlichen „Versicherungsbetrug“ zu klären.

Das OLG Oldenburg gewährte nur 500 € für die rechtswidrige Verbreitung von Nacktbildern auf WhatsApp (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17). In diesem Fall war zwar die Intimsphäre der Klägerin betroffen. Das Gericht hielt den Betrag von 500 € jedoch für angemessen, da die Klägerin durch das Aufnehmen und Verschicken der Bilder mitursächlich für die Rechtsverletzung gewesen sei.

Eine Polizistin war auf einer gegen eine Rechtsrock-Band gerichteten Demonstration im Einsatz. Diese filmte sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung. Anschließend fand sie sich auf YouTube in einem Musikvideo wieder. Wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sprach ihr das OLG Frankfurt a.M. eine Geldentschädigung von 2.000 € zu (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2021, Az. 13 U 318/19).

Wer intime Sexfotos der Ex-Freundin im Internet veröffentlicht, muss nach Ansicht des OLG Hamburg 7.000 € Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamm, Urteil v. 20.02.2017, Az. 3 U 138/15). 7.500 € sprach das LG Frankfurt a.M. wegen heimlicher Filmaufnahmen auf der Toilette am Arbeitsplatz zu (LG Frankfurt a. M. Urteil v. 17.12.2014, Az. 2-17 O 194/14).

Schmerzensgeld wegen Verletzung des „Rechts am eigenen Wort“

Neben dem Recht am eigenen Bild wird auch das Recht am eigenen Wort geschützt. Das nicht öffentlich gesprochene Wort darf ohne Einwilligung des Äußernden nicht aufgenommen werden. In diesem Fall droht eine Strafbarkeit wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“, § 201 StGB. Zivilrechtlich kann ein Beweisverwertungsverbot drohen.

Eine Rekordsumme von 1.000.000 € bekam Altkanzler Helmut Kohl im Zusammenhang mit der Affäre über die „Kohl-Protokolle“ zugesprochen (LG Köln, Urteil v. 27.04.2017, Az. 14 O 286/14) In dem Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ wurde aus Tonband-Aufnahmen zitiert, in deren Veröffentlichung Kohl nicht eingewilligte hatte. Kohls Anwälte forderten 5 Millionen Euro. Die Autoren und Verlag legten Berufung ein. Der ehemalige Kanzler verstarb noch bevor das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde. Kohls Witwe verfolgte den Anspruch vor dem OLG Köln weiter (OLG Köln, Urteil v. 29.05.2018, Az. 15 U 65/17). Vor diesem unterlag sie jedoch, da der BGH zuvor entschieden hatte, dass Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtverletzung nicht vererbbar sind (BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. VI ZR 261/16).

Höhere Geldbeiträge für Personen des öffentlichen Lebens

Die Gerichte sprechen Personen des öffentlichen Lebens regelmäßig höhere Geldbeträge zu. Dies erscheint zunächst ungerecht, wird in der Praxis aber mit dem Argument gerechtfertigt, dass mit Beiträgen über Prominente ein hohes kommerzielles Interesse verfolgt werde. Zum Zwecke einer wirksamen Abschreckung seien daher höhere Beträge erforderlich. Leitentscheidung ist das „Caroline v. Monaco I“-Urteil (BGHUrteil vom 15.11.1994, Az. VI ZR 56/94).

Ein konkretes Beispiel ist der Fall Corinna Schumacher. 60.000 € bekam sie vom LG Hamburg dafür zugesprochen, dass sie wiederholt gegen ihren Willen auf dem Weg ins Krankenhaus zu ihrem Ehegatten abgelichtet wurde (LG Hamburg, Urteil v. 25.09.2015, Az. 324 O 161/15). Für eine unwahre Todesnachricht erhielt Michael Schumacher 100.000 € (LG Hamburg, Urteil v. 02.06.2017, Az. 324 O 381/16).

Moderator Jörg Kachelmann bekam vor dem LG Köln in zwei Verfahren insgesamt zunächst 635.000 € zugesprochen (LG Köln, Urt. v. 30.09.2015 Az. 28 O 2/14). Das OLG Köln reduzierte den Betrag trotz 26 schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen auf 395.000 € (OLG Köln, 12.07.2016 – 15 U 175/15). Wegen angefallener Zinsen fiel der Betrag deutlich höher aus.

Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt für 86 unstreitig unwahren Tatsachenbehauptungen in einer Illustrierten 400.000 € – Rekord für ein Presseverfahren (OLG Hamburg, Urteil v. 30.07.2009, Az. 7 U 4/08).

Schmerzensgeld für die Begehung von Ehrdelikten

Wer unwahre Tatsachen verbreitet, um den guten Ruf einer anderen Person zu schädigen, kann sich wegen übler Nachrede (§ 186 StGB oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar machen. Zugleich drohen zivilrechtliche Konsequenzen. Ein Wikipedia-Autor wurde erst kürzlich durch einen herabwürdigenden Eintrag über einen Künstler zu einer Zahlung von 8.000 € verpflichtet (LG Koblenz, Urteil v. 14.01.2021, Az. 9 O 80/20).

Das OLG Hamburg sprach für eine öffentliche Falschbehauptung über eine Schwangerschaft 7.500 € zu (OLG Hamburg, Urteil v. 12.03.2019, Az. 7 U 103/18).

Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine angebliche Straftat kann teuer werden. Das OLG Köln verurteilte einen Beklagten in einem derartigen Fall zu einer Zahlung von 10.000 € (OLG Köln, Urteil v. 26.11.2020, Az. 15 U 39/20).

Besondere Vorsicht in sozialen Medien geboten

Durch die große Reichweite des Internets können auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz zu hohen Entschädigungsansprüchen führen. Die Influencerin Jana Weilert, alias Bonny Strange, beschimpfte einen Berliner Verkäufer auf ihrem Instagram-Account. Anschließend richtete sie sich mit dem Appel „Macht ihn fertig“ an ihre 628.000 Follower. Der Kläger forderte 20.000 €.  Aufgrund eines Urteil des LG Düsseldorfs musste die Influencerin 10.000 € zahlen.

Der Rapper Bushido äußerte sich in den sozialen Medien über Ingrid Pavic (Teilnehmerin der TV-Show „Big Brother“) wie folgt: „Du Nutte“ und „Du Kacke“. Vor dem LG Berlin verlangte sie 100.000 €. Das Gericht sprach ihr 8.000 € zu (LG Berlin, Urteil v. 13.08.2012, Az. 33 O 434/11).

Auch Satire hat Grenzen

Dass die Grenzen der Satire nicht unüberwindbar sind, musste Stefan Raab spüren. Für die Äußerung: „Toller Name, wenn man ins Pornogeschäft einsteigen will“ musste er der 16-Jährigen Lisa Loch 70.000 € zahlen (OLG Hamm, Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03).

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