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Focus Markenrecht
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Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Voraussetzungen. Verstöße. Schadensersatz.

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Wer seine Geschäftsgeheimnisse nicht angemessen schützt oder fremde Geschäftsgeheimnisse verletzt, ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das am 26.04.2019 in Kraft getreten ist. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat daher höchste Priorität.

Die folgende Themenseite erläutert die Anforderungen, welche für den Schutz von eigenen Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden sollten. Darüber hinaus skizziert sie Haftungsgefahren für Unternehmer und Unternehmen, die ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse nicht ausreichend schützen bzw. fremde Geschäftsgeheimnisse verletzen.

Anforderungen an den eigenen Geheimnisschutz

Das geltende Recht enthält keinen quasi-automatischen Schutz für Geschäftsgeheimnisse. Dies unterscheidet es von der alten Rechtslage. Geschäftsinhaber müssen „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen. Dieser Begriff wird dynamisch interpretiert. Je wichtiger und gefährdeter die Informationen sind, desto mehr Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden. Unternehmer sollten rechtliche (z. B. durch Geheimhaltungsvereinbarungen), organisatorische (z.B. durch Zugangsbeschränkungen) und technische Vorkehrungen (z.B. durch Datenverschlüsselungen) treffen.

Für den Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse empfiehlt sich ein dreistufiges Verfahren. Vertrauliche Informationen sollten zunächst identifiziert und nach Wichtigkeit und Gefährdung kategorisiert werden. Anschließend sollten Sie ein Schutzkonzept aufstellen. Dieses sollte für jede Kategorie schützende Maßnahmen vorsehen. Zu guter Letzt sollten Sie Ihre Einteilungen und Sicherheitsvorkehrungen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Dies wirft die Frage nach den drohenden Konsequenzen auf, wenn vertrauliche Informationen nicht dementsprechend geschützt werden.

(Haftungs-)risiken beim unzureichenden Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse

Verlust des Geheimnisschutzes

§ 2 Nr. 1 GeschGehG definiert den Begriff „Geschäftsgeheimnis“. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Es handelt sich um eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist.
  2. Der Inhaber muss die Information durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützen.
  3. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Aus der Definition ergibt sich, dass Informationen keinen Geheimnisschutz genießen, wenn Unternehmer keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen. Dies hat zur Folge, dass Betroffene keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend machen können, wenn sie Opfer eines Datendiebstahls werden. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Haftung. Unternehmer steht es grundsätzlich frei eigene vertrauliche Informationen preiszugeben oder nur rudimentär zu schützen. Ein Bußgeld müssen sie deshalb nicht zahlen. Auch eine Haftung gegenüber Dritten besteht grundsätzlich nicht. Diesbezüglich ist jedoch ein wichtiger Ausnahmefall zu beachten.

Haftung gegenüber Dritten

Eine Haftung gegenüber Dritten besteht, wenn der Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten gewahrt werden muss. Dies kann insbesondere beim Verkauf eines Unternehmens der Fall sein. Der Käufer hat ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob und welche Geschäftsgeheimnisse bestehen. Diese können im Kaufvertrag dargelegt und garantiert werden. Existieren keine Geschäftsgeheimnisse – beispielsweise, weil der Verkäufer keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen hat – haftet dieser.

Der Käufer hat in diesem Fall das Recht den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinaus kommen eine Haftung aus Garantie, eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Haftung trifft nur den verkaufenden Unternehmer, nicht das Unternehmen.

Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn nicht das ganze Unternehmen, sondern nur einzelne Geschäftsgeheimnisse „verkauft“ werden. In diesem Fall kommt aus denselben Gründen eine Haftung des Unternehmens in Betracht.

Haftung Verantwortlicher

Sollten vertrauliche Informationen des Betriebs nicht ausreichend geschützt werden, kann es auch zu einer Haftung der Verantwortlichen kommen. Dies betrifft beispielsweise den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Voraussetzung ist, dass nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes eingehalten wurde. In diesem Fall sind die Verantwortlichen dem Unternehmen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Da Geschäftsgeheimnisse einen großen Wert haben können, kann die Haftung immens sein.

Haftung für die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse

Schadensersatzanspruch auch bei fahrlässigem Verhalten

§ 4 GeschGehG regelt Handlungsverbote, die vor der unbefugten Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen schützen sollen. Die Ansprüche des Geschädigten ergeben sich aus §§ 6 ff. GeschGehG. § 10 GeschGehG regelt einen Schadensersatzanspruch für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.

Fremde Geschäftsgeheimnisse sollten vor diesem Hintergrund nicht nachlässig verwaltet. Wer Geschäftsgeheimnisse eines anderen durch eine Zusammenarbeit erhält, sollte diese entsprechend kennzeichnen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass fremde wie eigene Geschäftsgeheimnisse verwendet werden. Werden die fremden Geschäftsgeheimnisse versehentlich außerhalb des vereinbarten Rahmens genutzt oder offenbart, greift die Fahrlässigkeitshaftung ein.

Mittelbare Haftung

Die Haftung für die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse geht sehr weit. Auch eine mittelbare Haftung kommt in Betracht. Wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, darf das Geschäftsgeheimnis selbst nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, § 4 Abs. 3 GeschGehG.

Haftung Verantwortlicher

Verantwortliche haften nicht nur für den nicht angemessenen Schutz von eigenen Geschäftsgeheimnissen. Sie haften auch für die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben, um die Rechtsverletzung zu verhindern.

Vermeidung der Haftung

Um eine Haftung für die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich das oben dargestellte Schutzkonzept entsprechend anzuwenden. Sie sollten daher fremde vertrauliche Informationen identifizieren, kategorisieren, schützen und die Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen.  Mitarbeiter sollten regelmäßig geschult werden.

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