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Google Fonts-Abmahnungen abwehren

6 Dinge, die Betroffene wissen sollten

Ihr Ansprechpartner

Es kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen Google Fonts. Sie behaupten mit dem Hinweis auf ein Urteil des LG München Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und verlangen eine Geldzahlung.

Was sind Google Fonts?

Google Fonts ist ein Verzeichnis von Schriftarten, die Google kostenlos zur Verfügung stellt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Google Fonts auf einer Website zu verwenden. Erstens können die Schriftarten lokal gespeichert und vom eigenen Server in die Website eingebettet werden. Zweitens kann man dies über die Server von Google selbst tun. Dann aber kann es kritisch werden. Sobald nämlich jemand auf die Website zugreift, werden Daten des Nutzers, zum Beispiel die IP-Adresse, an den Server von Google gesendet. Da sich dieser Server in den USA befindet, die als unsicheres Drittland gelten, kann dies einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.

Was wird abgemahnt?

Die Abmahner, insbesondere Kilian Lenard für Martin Ismail und RAAG für Wang Yu machen sich eine Gerichtsentscheidung des LG München I zu Nutze. Dies hatte Anfang des Jahres 2022 einem Nutzer 100,00 Euro Schadensersatz gegen einen Webseitenbetreiber wegen der Nutzung von Google Fonts zugesprochen (LG München I, Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Das wollen die Abmahner jetzt auch.

Wer mahnt ab?

Seit Herbst 2022 sprechen vor allem zwei Anwaltskanzleien zahlreiche Abmahnungen aus. Das sind die Kanzlei RAAG für den Mandanten Wang YU und die Kanzlei Kilian Lenard für den Mandanten Herr Martin Ismail bzw. der IG Datenschutz.

Wie kann ich mich gegen die Google Fonts-Abmahnungen wehren?

Unsere Empfehlung dazu lautet grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe unten):

  • den Verstoß beseitigen und Google Fonts lokal einbinden und
  • auf Schreiben nicht reagieren.

Die Agentur für Onlinemarketing schmallenberg.txt macht hier ein günstiges Angebot zur Prüfung und Entfernung von Google Fonts.

Diese Empfehlung kann natürlich eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich daher anwaltliche Hilfe suchen.

Anwaltliche Beratung lohnt sich (in den meisten Fällen) nicht

Es allerdings so, dass die Abmahner den an sie zu zahlenden Betrag so niedrig – in unserem Fall mit 170 € – ansetzen, dass die Einschaltung eines Anwalts finanziell nicht lohnenswert erscheint, da bereits der Satz für eine Stunde eines guten Anwalts in diesem Bereich mehr als das Doppelte kostet. Die Abmahner spekulieren offenbar darauf, dass Abgemahnte den Gang zum Anwalt scheuen und ihnen den “Lästigkeitswert” der Abmahnung abkaufen wird.

Andererseits ist es vor dem Hintergrund der schieren Masse an Schreiben unwahrscheinlich, dass die behaupteten Ansprüche – auf Unterlassung und/oder Zahlung – tatsächlich weiterverfolgt werden. Das würde nämlich ebenfalls Aufwand und Kosten verursachen, die der Abmahner wiederum scheuen wird.

Es ist daher anzunehmen, dass man die Kosten der Recherche und der Erstellung eines Schreibens und dessen Absendung mit der voraussichtlichen Quote von Zahlern verglichen hat und darauf spekuliert, dass diese so hoch sein wird, dass neben der Kostendeckung auch noch ein hübsches Sümmchen übrig bleibt. Die versandten Mitteilungen verdienen die Bezeichnung “Abmahnung” daher unseres Erachtens gar nicht, sondern müssten richtigerweise “Bettelbriefe” genannt werden.

Die Schreiben von RA Kilian Lenard und RAAG gehören (in den meisten Fällen) in den Papierkorb

Gestützt auf diese rein tatsächlichen Annahmen, können wir Anfragenden unsere Leistungen nicht ohne schlechtes Gewissen andienen, da wir Zweifel haben, ob sie sich wirtschaftlich lohnen. Die Betroffenen sollten daher den Mut haben, diese Schreiben dem Papierkorb zu verantworten. Wenn eine weitergehende zB gerichtliche Inanspruchnahme erfolgt, kann man sich immer noch anwaltliche Hilfe suchen, die dann aber auch notwendig ist.

Der Kollege Dr. Thomas Schwenke hat sich die Mühe gemacht und einen umfassenden Ratgeber zu den Abmahnungen wegen Google Fonts mit FAQ, Beispielen und Musterantwort zu erstellen. Dieser ist hier abrufbar. Die Lektüre empfiehlt sich insbesondere für all diejenigen, die nicht zu den beiden unten genannten Fallgruppen gehören.

Wann sollte ich auf die Google Fonts-Abmahnung reagieren?

Ausnahmsweise kann eine Reaktion empfehlenswert oder sogar notwendig sein.

Die zum Beispiel, wenn

  • ernsthaft Auskunft begehrt wird (siehe dazu den umfassenden Ratgeber vom Kollegen Dr. Schwenke, s.o.) oder
  • Sie sich zB als Berater, Konzern oder Franchisegeber gegen an Ihre Vertragspartner gerichteten Abmahnungen wehren wollen.

Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Unternehmen von ihren Kunden auf die Abmahnungen angesprochen werden, die womöglich sogar Regress nehmen wollen. Hiergegen kann sich das betroffene Unternehmen mit einem entsprechenden Unterlassungsanspruch wehren.

Wie kann LHR mir bei Google Fonts-Abmahnungen helfen?

Verteidigung – Bußgeldern vorbeugen

Die aktive Verteidigung gegen die Ansprüche kann – im Unterscheid zum bloßen Schweigen – ratsam sein. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Verwendung von Google Fonts einen Datenschutzverstoß darstellen kann, der gem. Art. 83 DSGVO von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt werden kann. Falls der etwaige Google Font-Verstoß bekannt wird, ist es hilfreich, belegen zu können, dass man sich umgehend gekümmert hat. Last but not least schreckt eine deutliche Antwort – die bei einem eventuellen gerichtlichen Schritt vorgelegt werden muss – den Abmahner zusätzlich davon ab, die Ansprüche weiterzuverfolgen.

Wir versenden gerne ein deutliches, umfassendes Abwehrschreiben in Ihrem Namen. Wir berechnen dafür lediglich einen Betrag von 290,00 € netto:

Gegenangriff – Abmahner in die Schranken weisen

Einen Anwalt sollten Sie zudem beauftragen, wenn die Abmahnungen sich – wie in dem obigen Beispiel – (mittelbar) auf Ihren Geschäftsbetrieb auswirken, weil zB Regress von Kunden oder Geschäftspartnern droht. In solchen Fällen sollte man mit den richtigen prozessualen Maßnahmen zukünftige Schäden vermeiden und für bereits erlittene Schäden Schadensersatz durchsetzen.

Dies haben wir für eine Mandantin getan. Jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation bejahte das Landgericht Baden-Baden den von uns auf einen Eingriff und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützten Unterlassungsanspruch. Damit ist es Herrn Ismail (ab Zustellung der einstweiligen Verfügung) verboten, einen Partnerbetrieb unserer Mandantin im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22). Unser Bericht dazu kann hier abgerufen werden:

Daneben kann man mittels einer negativen Feststellungsklage in die Offensive gehen und gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Unsere Expertise zum Thema Google Fonts-Abmahnungen

  • Beratung im Vorfeld zur Vermeidung von Verstößen gegen den Datenschutz
  • Vertretung gegen die Aufsichtsbehörde im Fall von Verstößen
  • Verteidigung gegen die Abmahnungen – Bußgeldern vorbeugen
  • Gegenangriff – Abmahner in die Schranken weisen

Alles auf einen Blick:

Was sind Google Fonts?

Google Fonts ist ein Verzeichnis von Schriftarten, die Google kostenlos zur Verfügung stellt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Google Fonts auf einer Website zu verwenden. Erstens können die Schriftarten lokal gespeichert und vom eigenen Server in die Website eingebettet werden. Zweitens kann man dies über die Server von Google selbst tun. Dann aber kann es kritisch werden. Sobald nämlich jemand auf die Website zugreift, werden Daten des Nutzers, zum Beispiel die IP-Adresse, an den Server von Google gesendet. Da sich dieser Server in den USA befindet, die als unsicheres Drittland gelten, kann dies einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.

Was wird abgemahnt?

Die Abmahner, insbesondere Kilian Lenard für Martin Ismail und RAAG für Wang Yu machen sich eine Gerichtsentscheidung des LG München I zu Nutze. Dies hatte Anfang des Jahres 2022 einem Nutzer 100,00 Euro Schadensersatz gegen einen Webseitenbetreiber wegen der Nutzung von Google Fonts zugesprochen (LG München I, Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Das wollen die Abmahner jetzt auch.

Wer mahnt ab?

Seit Herbst 2022 sprechen vor allem zwei Anwaltskanzleien zahlreiche Abmahnungen aus. Das sind die Kanzlei RAAG für den Mandanten Wang YU und die Kanzlei Kilian Lenard für den Mandanten Herr Martin Ismail bzw. der IG Datenschutz.

Wie kann ich mich gegen die Google Fonts-Abmahnungen wehren?

Unsere Empfehlung dazu lautet grundsätzlich: Den Verstoß beseitigen und Google Fonts lokal einbinden und auf Schreiben nicht reagieren.

Diese Empfehlung kann natürlich eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich daher anwaltliche Hilfe suchen. Anwaltliche Beratung lohnt sich jedoch (in den meisten Fällen) nicht, da die Abmahner den an sie zu zahlenden Betrag so niedrig – in unserem Fall mit 170 € – ansetzen, dass die Einschaltung eines Anwalts finanziell nicht lohnenswert erscheint, da bereits der Satz für eine Stunde eines guten Anwalts in diesem Bereich mehr als das Doppelte kostet.

Wann sollte ich auf die Google Fonts-Abmahnung reagieren?

Ausnahmsweise kann eine Reaktion empfehlenswert oder sogar notwendig sein.

Die zum Beispiel, wenn

ernsthaft Auskunft begehrt wird (siehe dazu den umfassenden Ratgeber vom Kollegen Dr. Schwenke, s.o.) oder
Sie sich zB als Berater, Konzern oder Franchisegeber gegen an Ihre Vertragspartner gerichteten Abmahnungen wehren wollen.
Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Unternehmen von ihren Kunden auf die Abmahnungen angesprochen werden, die womöglich sogar Regress nehmen wollen. Hiergegen kann sich das betroffene Unternehmen mit einem entsprechenden Unterlassungsanspruch wehren.

Wie kann LHR mir bei Google Fonts-Abmahnungen helfen?

Verteidigung – Bußgeldern vorbeugen

Die aktive Verteidigung gegen die Ansprüche kann – im Unterscheid zum bloßen Schweigen – ratsam sein. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Verwendung von Google Fonts einen Datenschutzverstoß darstellen kann, der gem. Art. 83 DSGVO von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt werden kann. Falls der etwaige Google Font-Verstoß bekannt wird, ist es hilfreich, belegen zu können, dass man sich umgehend gekümmert hat. Last but not least schreckt eine deutliche Antwort – die bei einem eventuellen gerichtlichen Schritt vorgelegt werden muss – den Abmahner zusätzlich davon ab, die Ansprüche weiterzuverfolgen.

Wir versenden gerne ein deutliches, umfassendes Abwehrschreiben in Ihrem Namen. Wir berechnen dafür lediglich einen Betrag von 290,00 € netto.

Gegenangriff – Abmahner in die Schranken weisen

Einen Anwalt sollten Sie zudem beauftragen, wenn die Abmahnungen sich – wie in dem obigen Beispiel – (mittelbar) auf Ihren Geschäftsbetrieb auswirken, weil zB Regress von Kunden oder Geschäftspartnern droht. In solchen Fällen sollte man mit den richtigen prozessualen Maßnahmen zukünftige Schäden vermeiden und für bereits erlittene Schäden Schadensersatz durchsetzen.

Dies haben wir für eine Mandantin getan. Jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation bejahte das Landgericht Baden-Baden den von uns auf einen Eingriff und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützten Unterlassungsanspruch. Damit ist es Herrn Ismail (ab Zustellung der einstweiligen Verfügung) verboten, einen Partnerbetrieb unserer Mandantin im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22).

Daneben kann man mittels einer negativen Feststellungsklage in die Offensive gehen und gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

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