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Was sind Non Fungible Tokens (NFTs)?

Non Fungible Tokens: Tweets, Memes und Katzenbilder auf Christie’s? Was ist da los?

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Was 2017 mit süßen Katzencartoons, den Cryptokitties, ihren Lauf nahm, entwickelte sich in den letzen Monaten zum Millionengeschäft. Jeden Tag kommen neue Schlagzeilen über Verkaufsrekordsummen und über Prominente, die mit „Non Fungible Tokens“ (NFT)s handeln. Twittergründer Jack Dorsey, Popsängerin Grimes, die Sportler Le Born James und Christiano Ronaldo, die Rockgruppe Kings Of Leon, der deutsche YouTuber und Musiker Finn Kliemann — alle springen auf den NFT-Zug auf.

Doch was genau sind „Non Fungible TokensWie sind sie rechtlich einzuordnen und was für Möglichkeiten bieten sie? Was hat das ganze mit Kryptowährung zu tun? Und warum geben Menschen 600.000 $ für alte Katzen-Memes aus?

Was sind NFTs?

Non Fungible Tokens (NFT) sind kryptographische Tokens, die auf der Blockchain erzeugt werden. Es gibt einige Arten von Token auf der Ethereum-Blockchain. Es sind hauptsächlich die folgenden Typen:

ERC20: Diese Arten von Token imitieren echte Währungen. Es handelt sich um fungible Token, die fraktioniert und durch andere Token desselben Typs ersetzt werden können. Ein Dollarschein kann gegen einen anderen Dollarschein oder einen Bruchteil einer Dollarmünze getauscht werden. Sie können unterschiedlich sein, aber sie sind alle eine Art und Menge eines Dollars.

ERC721: Dies sind NFTs. Sie sind nicht-fungible Token und können nicht gegen einen anderen der gleichen Art ausgetauscht werden. Ein NFT ist ein Token für den Besitz. Im Moment werden sie meist für Kunst oder Sammlerstücke verwendet. Ein NFT kann einen smart contract, wie zB die Crypto-Punks, einen Eigentümer und einen Preis repräsentieren. Ein Crypto-Punk kann nicht geteilt werden, und kein anderes Exemplar gleicht dem Ihren. Sie sind einzigartig.

Ein NFT ist also ein ERC721-Token. Es handelt sich um einen Standard, der von der Ethereum Foundation geschaffen wurde, und mehrere Blockchains verwenden denselben Standard.

Welchen Zweck haben NFTs?

Bis jetzt werden sie hauptsächlich in der Kunstwelt eingesetzt, um digitale Inhalte zu authentifizieren.

Der Künstler Beeple und die Sängerin Grimes benutzten NFT für ihre animierten Videos und Bildcollagen, die Band Kings Of Leon, um ihr neues Album online zu vertreiben. Jedoch gibt es keine Begrenzung, was als NFT gehandelt werden kann. Jedes Objekt, was subjektiven Sammelwert hat, kann zum NFT „tokenesiertwerden. Twittergründer Jack Dorsey verkauft seinen ersten Tweet, die NBA verkauft Videos von besonders spektakulären Dunks, in der Welt des VR-Spiels Decenterland werden durch NFT virtuelle Grundstücke verkauft. Ein Internet Meme aus dem Jahr 2011, die Nyan Cat, ist mittlerweile auch „tokenesiert.

NFT sind jedoch nicht grundsätzlich auf digitale Inhalte beschränkt, die im Token gespeicherte Information kann auch sonstige Berechtigungen aller Art enthalten. Die besagte Rockband Kings of Leon speicherte in den verkauften NFT auch Goldene Tickets“ — die Berechtigung in der ersten Reihe bei ihrem Konzert zu sitzen. NFT können somit grundsätzlich als Nachweiszertifikat für jeden Vermögenswert fungieren.

Die Einmaligkeit des NFT, verbunden mit der Fälschungssicherheit der Blockchain-Technologie, eröffnet eine weitere Möglichkeit — die Nutzung als Identitätsnachweis. Durch die Einspeisung von Identifikationsmerkmalen in die Metadata eines Tokens könnte man so beispielsweise einen digitalen Reisepass erzeugen.

Kann ich jetzt mit Memes bezahlen? Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen NFT und Kryptowährung

Kryptowährung und NFT werden technisch gleich hergestellt — durch Blockchain. Das Token ist ein Baustein in dieser Blockchain. Im Gegensatz zu Kryptowährung wie Bitcoins oder Ethereum fehlt es jedoch dem Non Fungible Token (NFT) eben an Fungibilität, es ist nicht austauschbar. Bei jedem NFT handelt es sich um ein Unikat, das im keinen Verhältnis mit anderen NFT steht. Während man den Bitcoin als Währung mit einer einfachen Euromünze vergleichen kann, sind NFT wie besonders seltene, einzigartige Münzen. NFT sind somit keine Zahlungsmittel, sondern Sammelobjekte und als solche auch eine Anlagemöglichkeit. Dies führt auch dazu, dass NFT grundsätzlich nicht aufteilbar sind. Während man einen Bruchteil eines Bitcoins besitzen kann, wird das NFT als einheitliches Ganzes gehandelt.

Wem gehört die Kunst? Eigentumsfragen rund um NFT

Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache darüber frei verfügen und insbesondere andere von dem Gebrauch dieser Sache ausschließen. Dies ist bei digitalen Inhalten nicht so einfach. Die Nyan Cat ist weiterhin auf YouTube abrufbar, die Bildcollage von Beeple kann man bei der Google Bildersuche finden und abspeichern. Was genau erwirbt dann der NFT Käufer?

Der NFT-Inhaber erlangt ein digitales Zertifikat, eine Bestätigungsurkunde, dass er Inhaber des Originals ist. Der Token enthält Metadata, worin der Käufer als Inhaber des Kunstwerks genannt wird und einen einzigartigen Hash-Code als eine Art Signatur, die eine eindeutige Zuweisung des NFT zum „tokensierten“ Werk wermöglicht . Durch die fälschungssichere Blockchain-Technologie erlangt dieser Token einen Beweiswert. Der Mehrwert dieses Zertifikats ist vergleichbar mit dem Mehrwert eines Marilyn Monroe Siebdrucks von Andy Warhol mit Echtheitszertifikat gegenüber dem qualitativ gleichen Siebdruck vom Copy Shop nebenan. Zugleich besteht für den digitalen Künstler die Möglichkeit die Kontrolle über sein Werk zu erlangen und ein Original auszuweisen, indem er es „tokenisiert“.

NFT und Urheberrecht

Soll es zu einer urheberrechtlichen Bewertung rund um das Thema NFT kommen, muss in erster Linie eine urheberrechtliche Einordnung des NFTs an sich vorgenommen werden. An sich unterliegen die NFT als Dateieinheit nicht dem Urheberrecht, da sie auf einer computergenerierten Zeichenkette basieren und dammit nicht den Anforderungen, die laut Urhebergesetz (UrhG) für eine geistige Schöpfung gelten, erfüllen. Sie repräsentieren nur den dahinter liegenden Vermögenswert und sollen die Eigentumsverhältnisse abbilden.

Es ist also regelmäßig nicht das digitale Werk an sich was verkauft wird, sondern das Zertifikat. Den meisten bis jetzt gehandelten NFT liegen jedoch künstlerische, urheberrechtlich schutzfähige Werke zugrunde. Mit Blick auf diesen dahinter liegenden, repräsentierten Vermögenswert, muss sich mit der Frage auseinandergesetzt werden, wie NFTs in den Katalog an Nutzungsarten einzuordnen sind. Hier ist zu beachten, dass es laut dem Urhebergesetz grundsätzlich nur dem Urheber gestattet ist, für sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn bereits in der NFT-Herstellung liegt zwangsweise eine Handlung vor, die urheberrechtlich belangt werden kann. Alle gängigen Tokensierungs-Plattformen verlangen zur Erstellung des NFT zunächst, dass man das dahinterstehende Werk hochlädt, um es in ein NFT zu verwandeln. In diesem Upload Prozess selbst liegt dann eine Vervielfältigungshandlung nach §16 Abs.1 UrhG. Sofern mit dem NFT Verkauf -wie üblich – auch eine Vorschau des Werkes präsentiert wird, liegt in dieser Vorschau die öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG. Diese Handlungen stehen jedoch grundsätzlich nur dem Urheber zu, es sei denn, er hat zuvor bereits die Rechte einem Dritten eingeräumt.

Unabhängig der urheberrechtlichen Betrachtung eines NFTs selbst ist zu berücksichtigen, dass den NFTs oftmals urheberrechtliche Werke zugrunde liegen, deren Eigentums- oder Inhaberschaftslage sie als Zertifikat darstellen sollen. Grundsätzlich fällt der Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke nämlich in den Schutzbereich des Urheberrechts und bedarf daher der Zustimmung eines Urhebers. Allerdings führt das Erstellen eines NFTs lediglich zu einem eintrag in der Blockchain, der den Ersteller als „Creator“ und „Owner“ bezeichnet, aber eben nicht den eigentlichen Urheber des zugrunde liegenden Kunstwerks. Daher bezihet sich diese Zuordnung unmittelbar lediglich auf den aktuellen Status des NFTs und nicht auf den Status des zugrunde liegenden Kunstwerks. Durch diese Einordnung folgt eine mögliche Bruchststelle zwischen der tatsächlichen Urheberrechtslage an dem Werk und dem digital auf der Blockchain eingetragenen „Owner“ des jeweiligen NFTs. Zwar sollen der „Creator“ des NFTs im Optimalfall personenidentisch sein, alleridngs ist dies keinesfalls zwingend durch den Einsatz eines NFTs gesichert.

Daraus folgt, dass der Erwerber bei einer NFT-Transaktion die Inhaberschaft am NFT zweifelsfrei vom tatsächlichen derzeitigen Inhaber des NFTs erlangt. So bergen NFT Risiken und rechtliche Unsicherheiten für die Urheber der Werke. Denn die vorstehende Einordnung zeigt, dass der Urheber nicht zwangsläufig derjenige sein muss, der das Werk „tokenisiert“ hat – dies könnte auch ein Dritter machen. So kann sich der Erwerber in der Öffentlichkeit umgangssprachlich zwar als Eigentümer des durch ihn abgebildeten Gegenstands digitaler oder realer Natur ausgeben, diesbezügliche tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten oder Berechtigungen im rechtlichen Sinne sind damit aber nicht verbunden. Das liegt daran, dass das NFT selbst nur ein elektronischer Datensatz ist, der außerhalb der Blockchain bis dato keinerlei rechtsbegründende Wirkungen entfaltet. Es handelt sich um einen rein virtuellen Gegenstand, den sein Ersteller mit einem bestimmten Content, wie z.B. einem urheberrechtsfähigen Kunstwerk, verknüpft hat. Diese Verknüpfung ist durch den Hashwert der Datei zwar eindeutig dokumentiert, der Sache nach aber nur virtueller Natur.

Demnach stellt sich die Frage, wie der Künstler sein Werk vor der unberechtigten Tokensierung und NFT Nutzung seiner Werke schützen kann. Denn zumindest, wenn Dritte einfach NFTs von fremden Werken erstellen, scheint eine Verletzung dieses Rechts nicht unplausibel. Da das NFT nicht das Werk an sich ist, liegt keine Vervielfältigung i.S.d §16 Abs.1 UrhG vor. Das Werk wird durch die Tokensierung lediglich in einen Hash-Code umgewandelt, welcher als Authentizitätsnachweis dienen soll. Somit hat das NFT nur eine Verifizierungsfunktion und ist gerade keine Kopie des Werkes. Zwar enthält das NFT meistens einen Link auf das Werk selbst in der Metadata, doch ist das Setzten eines Hyperlinks seinerseits auch kein uhreberrechtlicher Verstoß, auch nicht gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG. Persönlichkeitsrechte des Urhebers nach §13UrhG sind ebenfalls nicht betroffen, schließlich gibt sich der unberechtigte NFT Hersteller nicht als Werkhersteller aus, sondern „nur“ als „Creator“ des NFT selbst.

Weiter ergibt sich aus dem Umstand, dass NFTs meist auf urheberrechtsfähige Werke verweisen, die Problematik, dass nicht einheitlich geregelt ist, ob Rechte urheberrechtlicher Natur bereits mit oder durch den Verkauf des NFTs auf einen Käufer übergehen, oder ob im Rahmen der Transaktion auch Lizenzvereinbarungen über das Werk mitgeregelt werden müssen. Grundsätzlich entsteht der urheberrechtliche Schutz mit der Schaffung des Werkes und liegt bei dem jeweiligen Künstler. Urheber kann also nur derjenige sein, der an der Schöpfung selbst real und unmittelbar mitgewirkt hat. Aus diesem Grund ist ie Urheberschaft nach deutschem Recht nicht übertragbar und geht auch nicht auf den Käufer des NFT über. Daraus ergibt sich, dass die Urheberschaft hinsichtlich des abgebildeten assets auch beim Verkauf von NFTs überhaupt nicht auf den Käufer übergehen kann. Was der NFT Käufer erlangen kann, sind Lizenzen, also Nutzungsrechte über das Werk, insbesondere das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich auszustellen. Diese können als einfache oder ausschließliche Lizenz-(Vereinbarungen) geregelt sein. Einfache Lizenzen erlauben dem Inhaber die Nutzungsrechte neben weiteren Dritten auszuüben, wie etwa dem Künstler selbst oder weiteren Lizenzinhaber. Ausschließliche Lizenzen erlauben hingegen dem Inhaber, jegliche Dritte von den Nutzungsrechten auszuschließen. Der Inhaber wäre dann die einzige Person, die das Werk vervielfältigen, verbreiten und ausstellen dürfte, die Nutzung Dritter ohne Erlaubnis re rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsgedanken des $ 44 Abs.1 UrhG, der für den Fall der Veräußerung des Originals eines Werks bestimmt, dass der Erwerber im Zweifel keine Nutzungsrechte erwirbt. Dieser Gedanke muss dann erst recht für NFTs gelten, die das Kunstwerk nicht selbst verkörpern, sondern nur als Art digitale Urkunde repräsentieren.

Momentan liegen bei NFT jedenfalls keine erkennbaren ausschließlichen Lizenzen vor. Die genauen Regelungen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Die genannten NBA-Dunks werden mit einer NBA Top Shop-Lizenz“ versehen, die dem NFT-Inhaber die Nutzung zur persönlichen, nicht-kommerziellen Zwecke sowie die Einbettung auf Webseiten und Apps einräumt. In diesem Fall ist dem Inhaber eines Cryptokitties-NFT ist die kommerzielle Nutzung der Cartoons erlaubt, solange die Bruttoeinnahmen den Umsatz von 100.000 $ pro Jahr nicht übersteigen. Der NFT-ufer muss sich daher vor jedem Kauf genau vergewissern, was er mit dem dahinterstehenden Objekt machen darf und was nicht.

Das zeigt, dass die urheberrechtlichen Rechtsfolgen einer NFT-bezogenen Transaktion letztlich vom rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien abhängig sind. Hier knüpft dann die individuelle Formulierung der Lizenzbedingungen an. Der NFT Käufer kann also nicht automatisch Rechte an dem dahinterliegenden Kunstwerk behaupten. Zwar ändert der Verkauf des NFT an sich nichts an dem Urheberrechtsstatus. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, sofern bereits ausschließliche Lizenzen am Werk bestehen, die alle bekannten und unbekannten Nutzungen umfassen. Als solche unbekannte Nutzung könnte auch die Tokensierung gewertet werden, sodass sie Dritten – auch dem Künstler selbst – nicht gestattet wäre.

Das zeigt, der Weiterverkauf von NFTs ist aus urheberrechtlicher Sicht weitestgehend unproblematisch. Aus dem Grund, dass der mit dem NFT verknüpfte, gegebenenfalls urheberrechtlich geschützte Content nicht selbst im NFT und damit auch nicht in der Blockchain gespeichert ist und es so beim reinen Weiterverkauf von NFTs zu keinen urheberrechtsrelevanten Nutzungshandlungen kommt.

Jäger und Sammler. Handelsplätze und wirtschaftliche Bedeutung von NFT

Wie bei allen Sammelobjekten ist der NFT Wert höchst subjektiv. Was für den einen ein Stück Pappe mit einem netten Bildchen darauf ist, ist für den anderen eine höchst seltene, heiß begehrte Pokémon-Sammelkarte. Für die meisten ist jede Briefmarke 80 Cent wert und nur dazu da, um Post zu verschicken, doch für den Sammler können es Objekte sein, denen man das halbe Leben hinterherjagt.

Insofern unterscheidet sich der NFT-Markt nicht. Was jedoch beeindruckt, sind die Höhen, in die sich die Preise über die letzte Zeit katapultiert haben. 912.000 $ für ein Kryptokittie, 390.000 $ für ein 50 Sekunden-Video der Popsängerin Grimes. Der erste Tweet der Welt ist noch zu haben — das Höchstgebot liegt momentan bei 2,5 Millionen Dollar. Der Gesamtumsatz der drei größten NFT Handelsplattformen — NBA Top Shot, OpenSea und des Onlineshops von Beeple — lagen im Februar bei insgesamt 342 Millionen Dollar.

Auch althergebrachte Handelsplattformen scheuen sich nicht vor NFT. Die Bildcollage von dem Digital Artist Beeple  „Everydays: the First 5000 days“ wurde als erstes NFT von dem Auktionshaus Christies verkauft, für 69.346.250 $. Zum ersten Mal durfte man bei der Auktion auch mit der Kryptowährung Ethereum bezahlen.

Jenseits der Kunstszene entdecken auch Unternehmer NFT für sich. So liegt bereits ein Patent seitens Nike vor der „Kryptokick, ein NFT, der als Beilage zum Sneakerkauf vertrieben werden soll. Ein abschließendes Beispiel, um den momentanen Boom von NFT zu verdeutlichen. Am 4. März wurde ein Werk des Streetart-Künstler Banksy im Wert von 95.000 € von dem Inhaber live vor der Kamera verbrannt. Das dazugehörige Video wurde „tokenesiert“ und als NFT verkauft — r das Vierfache.

Sind NFT nur Hype?

Natürlich wird es immer Kunstsammler geben, die einem haptisch erfahrbaren Original gegenüber einer digitalen Version eines Kunstwerks den Vorzug geben.

NFT eröffnenKünstlern die Möglichkeit, auch im digitalen Bereich Originale seriös herzustellen und zu vermarkten. Der Handel von digitalen Kunstwerken war vor Blockchain und Tokenisierung grundsätzlich immer schon möglich. Theoretisch gibt es auch seit jeher „digitale Originale“.

Neu ist allerdings die Möglichkeit, die Originalität eines Werks auf der Blockchain zu verifizieren und zu perpetuieren. Die Tokeniserung eines Kunstwerks bietet daher insbesondere in rechtlicher Hinsicht Vorteile, nämlich dann, wenn – was nicht selten vorkommt – Parteien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über den Gegenstand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines bestimmten Kunstwerks streiten.

Was passiert steuerrechtlich?

Auch steuerrechtlich bestehen zwischen analogen Anlagegegenständen und NFT grundsätzliche keine Unterschiede. Derjenige, der durch die Veräußerung eines Gegenstands einen Zuwachs seines Vermögens erzielt, muss diesen grundsätzlich versteuern. Die Details hängen auch hier vom Einzelfall ab.

Fazit

Die Entwicklung von NFT ist selbst für das digitale Zeitalter ungewohnt rasant, ein Ende ist nicht absehbar. Viele tatsächliche Möglichkeiten sind noch nicht erschöpft, viele rechtliche Fragen bleiben vorerst ungeklärt.

Fest steht, dass NFT momentan insbesondere für Digital Artists eine einmalige Möglichkeit bietet, ihre immateriellen Kunstwerke zu monetarisieren und für Kunstsammler in neue Kunst zu investieren. Die rechtlichen Konditionen des NFT-Kaufs und Reichweite der Nutzungswerte müssen dabei in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und verhandelt werden.

Schließlich besteht auch die Gefahr, dass unbefugte Dritte Künstlerwerke „tokenesieren“ und sich ungerechtfertigt bereichern. Dieselbe Gefahr kann grundsätzlich auch andere Inhaber von immateriellen Gütern treffen, insbesondere Marken– und Designinhaber. Hier ist schnelles Handeln zur Sicherung der Verwertungsrechte gefragt.

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