Übersicht
Wir schützen Musiker, Komponisten und Produzenten
Film- und Musikwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Rechtezuordnung in diesem Bereich ist manchmal nicht ganz einfach.
Rechtsverletzungen in Tauschbörsen „Filesharing“
Leider kommt es häufig vor, dass die Verwertung der eigenen Werke durch Eingriffe Dritter empfindlich gestört wird. Heutzutage ist es Gang und Gäbe, dass gerade Film- und Musikwerke in „Tauschbörsen“ rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Manch Kreativer findet sein Werk auch in abgewandelter Form wieder. Der Urheber hat dies nur zu dulden, wenn er in solche Handlungen eingewilligt hat. Anderenfalls sollte geprüft werden, ob die Geltendmachung von z.B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen sinnvoll ist.
LHR erwirkt einstweilige Verfügungen für deutschen Filmverleih vor dem Landgericht Köln
Das Landgericht Köln hat mehrere einstweilige Verfügungen für die von uns vertretene Camino GmbH gegen Filesharer erlassen, die den Film „Die Beschissenheit der Dinge“ in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Die Täter hatten auf eine Abmahnung und ein darin enthaltenes Vergleichsangebot zur Zahlung von insgesamt 1.200,00 € nicht reagiert.
Wider die „Abmahnindustrie“
Insbesondere im Bereich Filesharing ist eine regelrechte Abmahnindustrie entstanden, bei der sich Kanzleien nahezu vollständig darauf spezialisiert haben, Mandanten zu vertreten, die wegen der Nutzung von Tauschbörsen mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Oft wird dabei nicht versucht, den konkreten Fall einer angemessenen individuellen Lösung zuzuführen. Vielmehr werden im Namen der häufig durch reißerische Google AdWordswerbung geworbenen Mandanten unter Zuhilfenahme von Textbausteinen vorgefertigte Standardschreiben verschickt, die auf die Einzelheiten des Sachverhalts nicht eingehen.
Wir haben uns in diesem Bereich eindeutig positioniert: Wir sind der Ansicht dass die Rechtsverfolgung und -durchsetzung in diesem Bereich wieder zur Normalität zurückkehren muss. Ein individueller Fall erfordert eine individuelle Verarbeitung und keine Massenabfertigung. Das sind wir unseren Mandanten schuldig.
Anwälte schützen Rechteinhaber und erstreiten Schadensersatz wegen Rechtsverletzungen
Urheber können sich gegen Verletzungen ihrer Urheberrechte effektiv zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Wer geeignete Mittel einsetzt, der schützt sich aktiv und
- verhindert die weitere unzulässige Verbreitung seiner Werke,
- wird für erlittenen Schaden entschädigt,
- zeigt sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Angriffen.
Der Schädiger hat nicht nur die Anwaltskosten zu erstatten, sondern in der Regel auch einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.
LHR verfolgt den Diebstahl von Musik und Filmen konsequent, kreativ und mit der Erfahrung aus über 5.000 erfolgreichen Rechtewahrungen.
- LHR verteidigt Sie gegen Angriffe auf Ihre Musik bzw. Filme
- LHR wahrt Ihre Ansprüche nach einem rechtswidrigen Eingriff
- LHR findet die Schuldigen und konfrontiert sie mit den Folgen ihres Tuns in außergerichtlichen & gerichtlichen Auseinandersetzungen
- LHR kümmert sich um eine angemessene finanzielle Entschädigung
Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Bei Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es unseres Erachtens keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen – wie wir es für unsere Mandanten tun.“
Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!
Unsere Leistungen zum Thema Schutz von Musik und Filmen
- Verhinderung aktueller und zukünftiger Angriffe auf Ihre Musik und Filme
- Verfolgung von Verstößen gegen Ihre Rechte als Urheber
- Erstreiten von Schadensersatzansprüchen bei unzulässiger Verwendung
- Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- Abmahnung des Verletzers
- Außergerichtliche & gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Unterstützung bei der Vermarktung Ihrer Musik und Filme
- Unterstützung bei der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen)
Welche Art von Musik und Filmen sind geschützt?
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen unterschiedlichen Fällen.
- Es schützt einerseits den klassischen, besonders in Szene gesetzten Film. Dieser ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG als sogenanntes Filmwerk bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen geschützt.
- Aber auch einfache Ton- und Bildfolgen sind gem. § 95 UrhG als Laufbilder geschützt. Laufbilder haben nur eine Schutzdauer von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.
- Musik ist, auch in Form von kurzen Tonfolgen, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG als Musikwerk geschützt.
Ihre Rechtsschützer:
- Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
- Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Mandanten von LHR sind:
- Musiker
- Bands
- Komponisten
- Produzenten
- Verleiher
- sonstige Urhebrrechtsinhaber
Erste Schritte:
- Nach der Anzeige eines Urheberrechtsverstoßes kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
- Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
- Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab
Schadensersatz fordern!
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach:
- Dauer der Nutzung
- Umfang der Nutzung
Bemessungsgrundlagen für den Schadensersatz ist unter anderem:
- Bestehende Lizenzvereinbarungen des Urhebers
LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.
Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.
Kontaktieren Sie uns:
- Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
- Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
- Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]
Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.
Was ist Urheberrecht?
Das Urheberrecht befasst sich mit dem Recht des Einzelnen oder einer Gruppe auf den Schutz des geistigen Eigentums. Ideell wie materiell.
Im Urheberrecht sind alle Rechtsnormen zusammengefasst, die sich mit dem Verhältnis des Urhebers, also des geistigen Eigentümers, mit seinem eigenen Werk befassen. Wer Inhaber des Urheberrechtes ist, hat Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums - auch als Rechtsnachfolger des Schöpfers.
Geschützt sind gem. § 2 UrhG Bilder, Grafiken, Texte Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke, Filmwerke , Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.