Mobile Games erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit - sei es Snake, Doodle Jump oder Super Mario. Im App Store (oder dem Android-Pendant Game Store) findet sich eine ganze Seite, die nur den Handyspielen gewidmet ist.
Der von Mobile Games überflutete App-Markt wird regelmäßig durch neue Spielideen gefüttert - oder eben nicht so neue Spielideen. Auch einem Amateur fällt auf, dass verschiedene Spiele eine ähnliche Gestaltung aufweisen können oder sich das Konzept eines Spiels im nächsten wiederfindet.
Für den ursprünglichen Ideengeber ist das sehr ärgerlich. Er wird versuchen, sich gegen jegliche Nachahmer zur Wehr zu setzen. Aber ist das überhaupt möglich?
Übersicht
Rechtsstreit zweier Entwickler von Mobile Games
Mit einstweiliger Verfügung ging die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte vor und rügte eine Urheberrechtsverletzung an dem von ihr entwickelten Spiel (LG Köln, Urteil v. 11.1.2024, Az. 14 O 441/23).
Zwar sei die Idee eines Videospiels grundsätzlich schutzlos. Das von der Beklagten entworfene Spiel kopiere jedoch alle wesentlichen Grundelemente in Farbe, Größe und graphischer Ausgestaltung und übernehme darüber hinaus das Spielkonzept, ein sogenanntes „idle game“, bei dem der Spieler nicht selbst bei einem Rennen die Spielfigur steuert, sondern sie durch vorheriges Training und Ausstattung bestmöglich auf das Rennen vorbereitet.
Das Konzept eines Videospiels sei mehr als nur die Idee zu dem Spiel; das gesamte Konzept sei die Umsetzung der Idee in ihrer konkreten grafischen Ausgestaltung, und hierum gehe es im vorliegenden Fall.
Die Beklagte setzte sich mit dem Argument zur Wehr, dass die Klägerin selbst Elemente aus früheren Spielen entnommen habe und auch die Idee eines „idle game“ bereits bei anderen Spielen vorkam.
Gerade bei Videospielen, die zum einen durch Kreativität, zum anderen aber auch durch das begrenzte Angebot an Tools des Herstellers zustande kommen, stellt sich die Frage, was denn nun überhaupt vom Schutzbereich des Urheberrechts erfasst ist.
Entscheidung des LG Köln: Schutzfähig sind…
- Computerprogramme mit audiovisuellen Daten: Bei einer Software für ein Computerspiel, die nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, kommt nicht nur dem Computerprogramm, sondern auch den audiovisuellen Bestandteilen urheberrechtlicher Schutz zu, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodierung in einer Computersprache beschränkt ist, z.B. Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle.
- Konkrete Gestaltungen eines Spielkonzepts: Der Urheberrechtsschutz beginnt, wenn ein Spielkonzept eine konkrete Gestalt angenommen hat. Die individuelle, geistige Schöpfung kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung des Spiels, als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der Inhalte zum Ausdruck kommen.
LHR Rechtsanwälte nimmt für Sie eine nachvollziehbare Abgrenzung des urheberrechtlichen Schutzes Ihres Vorhabens vor und hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Schutzlos bleiben…
- Abstrakte Spielkonzepte/Spielideen: Die bloße Idee, also die bloße Vorstellungen von einem Werk, die noch keine konkrete Form gefunden hat, ist nicht geschützt. Ein Urheberrechtsschutz kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn die schöpferische Kraft allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt. Ein reiner Ideenschutz ist dem Urheberrecht nämlich fremd.
- Inhalte, die durch Logik vorgegeben sind: Stellt das Mobile Game ein geschlossenes System von Spielregeln und der Abfolge von Inhalten dar, die in weiten Teilen durch Logik vorgegeben sind, ist an dieser Stelle kein Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit. Es ist vielmehr üblich, dass beispielsweise ein bestimmter Charakter an einem Rennen teilnimmt, vorher strategische Entscheidungen getroffen werden, nach dem Rennen ein Rangsystem gezeigt wird und In-Game-Käufe möglich sind. Diese Funktionen eines Spiels drängen sich einem Entwickler geradezu auf.
- Stark veränderte Nachbildungen: Ist die Veränderung der benutzten Vorlage so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals verblassen, liegt ein selbständiges Werk vor. Dieses Werk wurde in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen und darf ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden.
- Gestaltungen mit anderem Gesamteindruck: Weicht der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein.
- Auswahl derselben Elemente aus dem gleichen Asset Store: Ein ähnlicher Gesamteindruck bzw. ein ähnlicher „Look and Feel“ kann sich ergeben, wenn beide Parteien für ihr jeweiliges Spiel bei demselben Anbieter das gleiche Gestaltungsmaterial erworben haben. Allein dadurch können zwei Spiele eine ähnliche Anmutung haben. Unerheblich ist dabei auch, dass mehrere tausend Einzelelemente von einem Asset Store zur Verfügung gestellt werden und dennoch die Elemente, die aus einem anderen Spiel bekannt sind, genutzt werden. Es ist den Parteien gestattet, sich für ihr Spiel frei verkäuflicher Elemente zu bedienen.
Unlauterer Wettbewerb
Bietet ein Entwickler nun ein Spiel an, welches eine unerlaubte Nachahmung eines anderen Spiels darstellt, handelt er unlauter. Auch hier ist die Abgrenzung, ob ein Verhalten unlauter ist, nicht ganz einfach. Zu beachten sind die folgenden Elemente:
Vermeidbare Herkunftstäuschung
Das Anbieten einer Nachahmung ist unlauter, wenn derjenige damit eine Täuschung der Nutzer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die für den Anbieter vermeidbar war. Das Verhalten des Anbieters ist aber nur dann als unlauter zu bewerten, wenn eine weitestgehend identische Übernahme des Spiels vorliegt oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine Beziehung zwischen den beiden Unternehmen hinweisen.
Unlautere Rufausbeutung
Eine Nachahmung ist auch dann unlauter, wenn die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleitung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Für die Anlehnung an eine fremde Leistung ist eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erforderlich. Schon eine Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts kann dabei zur Annahme einer Rufausbeutung führen. Die Umsetzung derselben Grundidee, die einem Mobile Game zugrunde liegt, genügt dafür jedoch nicht. Die Spielidee muss vielmehr genau diesem einen Spieleentwickler zugeschrieben werden.
Gezielte Behinderung
Eine Behinderung ist unlauter, wenn ein Verhalten sich gegen einen Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis richtet und diesen in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Gezielt meint in diesem Kontext, dass das Verhalten nicht der Förderung der eigenen wettbewerblichen Stellung, sondern gerade der Beeinträchtigung eines Mitbewerbers gilt. Beispielhaft dafür ist das Vernichten oder Beschädigen von Waren, Störungen von Betriebsabläufen oder Eingriffe in die Datenverarbeitung.
LHR Rechtsanwälte ist auf wettbewerbsrechtliche Probleme spezialisiert und steht Ihnen hinsichtlich der Konformität Ihres Vorhabens mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beratend zur Seite.
Was wir für Sie tun können
Nach einer persönlichen Erstberatung können wir Ihnen zunächst darlegen, ob Ihr Vorhaben bzw. die Ihres Mitbewerbers einen urheberrechtlichen Schutz genießt und klären die Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Im nächsten Schritt empfehlen wir Ihnen, eine Einigung mit Ihrem Mitbewerber anzustreben – bereits mit einigen Schreiben kann Ihnen ein langes und kostspieliges Gerichtsverfahren erspart bleiben.
Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, gehen wir gerichtlich gegen Ihren Gegner vor und machen ihre Ansprüche klageweise geltend.
Auch bevor überhaupt ein Problem auftritt, kann eine vorbeugende Rechtsberatung für Sie von Nutzen sein. So stellen wir für Sie sicher, dass Sie im Fall der Fälle vorbereitet sind oder erst gar nicht in Schwierigkeiten geraten.