Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Verhandlungstrategie & Prozesstaktik

Zielorientiert. Hart. Fair.

Ihr Ansprechpartner

Was ist besser: Einigen oder hart prozessual durchgreifen?

Die außergerichtliche Beilegung eines Streits ist oft die kostengünstigste wenn nicht sogar die beste Lösung für beide Streitparteien. Wenn ein Streitfall beim Anwalt landet, ist meist mindestens ein Einigungsversuch schon gescheitert und die Positionen verhärtet.

Dennoch: Ein guter Anwalt wird seinen Mandanten nie blindlings zu gerichtlichen Verfahren raten, sondern den Parteien in jeder Situation Möglichkeiten aufzeigen, wie ein Streit auch ohne teure gerichtliche Maßnahmen beigelegt werden kann. Der anwaltliche Rat, ohne wenn und aber umgehend Klage zu erheben, sollte jeden Rechtsuchenden stutzig machen.

Umgekehrt kann es auch ratsam sein, einen vom Gegner geltend gemachten Anspruch außergerichtlich anzuerkennen bzw. zu erfüllen und es nicht zu einem Prozess kommen zu lassen.

Ermittlung der Mandantenziele

Um dem Mandanten zu den optimalen außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritten raten zu können war,  ist es unabdingbar, mit dem Mandanten gemeinsam erst einmal  die Ziele zu erarbeiten, die realistischerweise erreicht werden können.

Es bringt einerseits nichts, den noch so eindeutigen Rechtsanspruch in einem Gerichtsverfahren mit Bravour durchzusetzen, wenn damit nicht das erreicht werden kann, was der Mandant möchte. Andererseits gibt es Situationen, in denen zum Beispiel eine Geldzahlung auf der Wunschliste des Mandanten steht, die aber letztendlich nur durch so aufwändige und kostenträchtige Maßnahmen überhaupt in den Bereich des Möglichen gerückt werden kann, dass der erzielbare Betrag von Anwalts- und Gerichtskosten aufgezehrt oder sogar überstiegen werden könnte.

Schließlich gibt es Fälle, in denen das Rechtsschutzziel nicht in einer Geldzahlung, sondern – wie im Wettbewerbsrecht häufig –  in der Unterlassung einer Handlung des Gegners besteht, die bereits so viel Schaden angerichtet hat oder noch anrichten könnte, dass Zahlungsansprüche zunächst zurückgestellt werden und unmittelbar eilige – wenn auch zunächst teure – gerichtliche Schritte, wie zum Beispiel Eilverfahren eingeleitet werden müssen. Für die Prüfung von Zahlungsansprüchen oder außergerichtliche Verhandlungen bleibt in diesen Fällen oft nicht viel Zeit.

Prüfung der Ansprüche

Nach Ermittlung des Rechtsschutzziels wird ein guter Anwalt den Mandanten nicht blind in ein gerichtliches, für den Anwalt freilich lukratives, gerichtliches Verfahren treiben, sondern zunächst prüfen, welche Rechtsgrundlagen für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen überhaupt zur Verfügung stehen, sollten die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Selbst, wenn die Prüfung des Anwalts ein erfolgsversprechendes Vorgehen zum Ergebnis hat, können internationale und örtliche Besonderheiten in der Rechtsprechung dennoch zu einer negativen Erfolgsprognose führen.

Das folgende Bonmot des Kabarettisten Dieter Hildebrandt fasst diesen Prüfungsschritt treffend zusammen:

„Es reicht nicht Recht zu haben, man muss auch mit der Justiz rechnen.“

Sie sind Gläubiger eines Anspruchs

Der Anwalt des Gläubigers muss unter dieser Prämisse prüfen, ob der Mandant mit einem gerichtlichen Verfahren letztlich überhaupt erfolgreich sein kann. Viele außergerichtliche Aufforderungsschreiben entpuppen sich zur Freude des Gegners leider als „Papiertiger“. Ein Bluff funktioniert im hochspezialisierten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, wie zB im Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht doer Markenrecht insbesondere gegenüber erstklassiger anwaltlicher Vertretung in der Regel nicht.

Sie sind Schuldner eines Anspruchs

Für den Schuldner eines Anspruchs gilt umgekehrt das gleiche.  Auch der Schuldner-Anwalt muss die geltend gemachten Ansprüche umfassend prüfen, sollte die beste taktischen Vorgehens aber noch genauer prüfen, als ein Gläubiger-Anwalt.

So kann es selbst bei einer für unberechtigt gehaltenen Abmahnung ausnahmsweise ratsam sein, sich – gegebenenfalls klarstellend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich – mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu unterwerfen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das monierte Verhalten für den Schuldner nur untergeordnete Bedeutung hat und er sicherstellen kann, dass es sich nicht wiederholt. Er vermeidet so einen teuren und für ihn letztendlich unbedeutenden Rechtsstreit.

Andererseits sollte der Schuldner auch ein berechtigtes Unterlassungsbegehen nicht unbesehen mit einer Unterlassungserklärung beantworten. Es kann sich – je nach Lage des Einzelfalls – empfehlen, den Anspruch dennoch zurückzuweisen oder gar nicht zu reagieren und die angedrohten gerichtlichen Schritte abzuwarten. Insbesondere in Fällen, in denen beispielsweise schlichte Formalien in Widerrufsbelehrungen oder in Impressumsangaben in größerem Umfang abgemahnt werden, liegt der – allerdings nur selten nachweisbare – Verdacht nahe, dass der Gläubiger weniger den unlauteren Wettbewerb, als die Möglichkeit im Blick hat, die im Unterlassungsvertrag versprochene Vertragsstrafe im Verstoßensfall geltend machen zu können.

Diesem Ansinnen kann der Schuldner begegnen, indem er die geforderte Unterlassungserklärung trotz Verstoßes nicht abgibt und abwartet, ob die angedrohten gerichtlichen Schritte tatsächlich eingeleitet werden.

Prüfung möglicher Gegenansprüche

Es gehört zum Tagesgeschäft von LHR, nach einer Abmahnung des Gegners auch dessen Verhalten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wer unsere Mandanten angreift, muss sein eigenes Verhalten an dem gleichen strengen Maßstab messen lassen. Falls sinnvoll, hinterlegen wir zudem Schutzschriften notfalls binnen Stundenfrist bei allen für einen Angriff in Betracht kommenden Gerichten.

Genauso prüfen wir natürlich andersherum die Aufstellung des eigenen Mandanten, bevor Ansprüche zum Beispiel gegenüber einem Konkurrenten geltend gemacht werden und korrigieren etwaige Fehler im Webshop oder in der Werbekampagne.

Die außergerichtliche Einigung

Falls realistische Einigungsmöglichkeiten bestehen, sollte man versuchen, eine solche Einigung möglichst frühzeitig herbeizuführen. Hauptgrund dafür ist, dass mit einem zeitigen Vorgehen unnötige Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten vermieden werden können.  Je mehr Aufwand, Zeit und Kosten beide Streitparteien in die Auseinandersetzung bereits gesteckt haben, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Streit auch tatsächlich ohne weitere Schritte beendet werden kann.

Zu den Maßnahmen, die vor Einleitung eines Verfahrens durchgeführt werden sollten, gehören zum Beispiel die folgenden.

  •  Prüfung der Bonität des Gegners (Einholung von Auskünften aus entsprechenden Registern, Bonitätsprüfungen über Auskunfteien oder Detektive)
  •  außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche (von besonderen Eilfällen und Situationen, in denen  ein Überraschungseffekt genutzt werden soll abgesehen)
  • Entwicklung einer Taktik zur außergerichtlichen Geltendmachung
  • Abwägung der Chancen und Risiken (sowohl in Bezug auf Kosten als auch auf Reputationsrisiken)

Gerichtliche Schritte

Eine der Stärken, die sich LHR durch jahrelange forensische Tätigkeit erarbeitet hat, ist die Fähigkeit, vor Einleitung gerichtlicher Schritte genau ermitteln zu können, welche gerichtliche Maßnahmen einerseits am sichersten zum gewünschten Ziel führen und andererseits die geringsten Risiken verursachen. Das Motto: So wie viel nötig, so wenig wie möglich.

Gerade mit Hinblick auf die exorbitanten Kosten, die mit der Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland einhergehen können, ist es wichtig, für den Mandanten alle prozessualen Möglichkeiten in Deutschland ausgelotet zu haben. Die deutsche Rechtsprechung muss vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben grundsätzlich in allen EU-Ländern beachtet werden. Aber auch  Schuldner im außereuropäischen Ausland lassen sich durch deutsche Gerichtsentscheidungen häufig bereits deswegen beeindrucken, da sie die hohe Qualität der deutschen Rechtsprechung kennen und befürchten müssen, dass ein Gericht im eigenen Land dieser inhaltlich womöglich folgen wird.

Aufgrund unserer besonderen Expertise ist es uns zum Beispiel bereits gelungen, Ansprüche für ein Liechtensteiner Unternehmen gegen eine Schweizer Wirtschaftszeitung in Deutschland durchzusetzen.

Was passiert nach einem Gerichtsverfahren?

Anders, als man meinen könnte, ist die Arbeit nach einem gewonnenen Rechtsstreit noch lange nicht zu Ende. Unsere Tätigkeit fängt dann oft erst an. Häufig wenden sich Mandanten an uns, die bereits von erstklassigen (Groß-)Kanzleien vertreten wurden und auf dem herkömmlichen Weg womöglich schon einen Titel erstritten haben, mit dem sie aber schlicht nichts anfangen können.

Wir kennen alle „Tricks“ und „Kniffe“,  die für eine effektive Durchsetzung eines mühevoll erstrittenen Titels notwendig sind.  Schließlich können zerstrittene Gerichtsentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Werbung gegen den Gegner verwendet werden, so zum Beispiel, indem sie dort oder an anderen Stellen veröffentlicht werden.

Unsere Leistungen zum Thema Verhandlungstrategie und Prozesstaktik

  • Definition der Mandantenziele (Handlung, Unterlassung, Beseitigung, Berichtigung, Zahlung)
  • Prüfung der rechtlichen Ansprüche und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten
  • Entwicklung einer Taktik zur außergerichtlichen Geltendmachung
  • Abwägung der Chancen und Risiken (sowohl in Bezug auf Kosten als auch auf Reputationsrisiken)
  • Prüfung der eigenen Rechtskonformität (zB. im Onlineshop oder in der Werbung)
  • Prüfung der Bonität des Gegners
  • Risikominimierung gerichtlicher Schritte: So wie viel nötig, so wenig wie möglich
  • Prüfung der Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für internationale Sachverhalte
  • Litigation-PR (öffentliche Begleitung der Prozesse)
  • Besondere Expertise bzgl. prozessualer Besonderheiten in speziellen Verfahren (Eilverfahren, Feststellungsklagen, etc.)
  • Nachhaltige Durchsetzung erstrittener Titel in Bezug auf Handlungen, Unterlassungen, Schadensersatz und Kosten
  • evtl. Veröffentlichung für den Mandanten erfolgreicher Entscheidungen

Unsere Erfahrung

Die Anwälte von LHR sind durch ständige Fortbildungen und vor allem durch aktive forensische Tätigkeit in mittlerweile mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren häufig durch mehrere Instanzen immer auf dem neusten Stand. LHR gilt sowohl in der Rechtedurchsetzung als auch in der Verteidigung gegen Angriffe der Konkurrenz bundesweit als eine der führenden Kanzleien.

Anwalt-für-WettbewerbsrechtLHR-Partner Arno Lampmann hat sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht nur in der Praxis, sondern auch als Autor einen Namen gemacht. Er ist Autor bei Legal Tribune Online (LTO) und Verfasser des Teils „Prozessuale Besonderheiten im Lauterkeitsrecht“ des juristischen Standardwerks „Multimedia-Recht“ (Hoeren/Sieber/ Holznagel).

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR

  • klassische Handelsunternehmen
  • Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts
  • Banken
  • Architekten
  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Apotheker
  • Medienhäuser
  • sonstige Unternehmer

Erste Schritte

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Kontaktieren Sie weder Gegner noch gegnerischen Anwalt.
  • Unterschreiben Sie nichts und melden sich bei uns.
  • Nach einer zügigen Bestandsaufnahme kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit Ihnen abgesprochenen Strategie.
  • Wir prüfen die Vorwürfe in der Abmahnung oder einstweiligen Verfügung.
  • Wir prüfen, ob sich Ihr Gegner selbst rechtmäßig verhält und ob ein Gegenschlag sinnvoll ist.
  • Wir bereiten wir alles für Ihre Verteidigung (Schutzschriften bei Gericht) und einen möglichen Gegenangriff vor.
  • Falls der Vertrieb wegen einer Verbotsverfügung eingestellt werden musste, helfen wir bei der Durchsetzung von Schadensersatz.

Schadensersatz fordern!

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei Rechtsverteidigung bestraft werden sollten.

Kontaktieren Sie uns:

    • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
    • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
    • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist Litigation-PR?

Der Begriff Litigation-PR stammt aus dem Englischen und bedeutet in etwa „Öffentlichkeitsarbeit im Rechtsstreit“. Sie ist eine Form der Pressearbeit, bei der die Kommunikation nach außen vor, während und nach juristischen Auseinandersetzungen gesteuert wird.

Ziel der Litigation-PR ist es, die juristische Strategie zu unterstützen, Schäden an der Reputation des Mandanten zu vermeiden und im besten Falle sogar das Ergebnis der juristischen Auseinandersetzung mit Hilfe der Öffentlichkeit zu beeinflussen.

Die Überlegungen der Litigation-PR finden sich auch in gesetzlichen Vorschriften wieder. So ist zum Beispiel im Lauterkeitsrecht, nämlich gemäß § 12 Abs. 3 UWG vorgesehen, dass das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.

Nach oben

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht