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Domaingrabbing: Domain geklaut – was tun?

Wie hole ich meine Domain wieder?

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Was ist eine Domain?

Eine Domain ist ein bestimmter, direkt anwählbarer Bereich im Domain Name System (DNS). Dieses sorgt dafür, dass die Internet-Nutzer nicht die numerischen IP-Adressen kennen müssen und die im Internet verfügbaren Inhalte durch sinnfällige Bezeichnungen zielgerichtet angesteuert werden können. Eine Domain hat damit auch die Funktion eines Schlagworts, das die Suche in den schier unendlichen Weiten des Internets erleichtert.

Das DNS ist hierarchisch gestaltet. Top-Level-Domain (TLD) ist demnach die Bezeichnung für einen übergeordneten Bereich im DNS. Domains auf .de sind beispielsweise TLDs.

Was ist Domaingrabbing?

Da dem Internetauftritt einer Einrichtung oder eines Unternehmens eine große Bedeutung zukommt, werden Domains zu einem eigenen Thema des Geschäftslebens, kurz: Sie haben einen Wert.

Vor diesem Hintergrund ist das so genannte Domaingrabbing als eigenes Geschäftsmodell entstanden. Domaingrabbing oder Domain-Warehousing beschreibt die Sicherung von TLDs zum späteren Handel, d.h.: Ein Domaingrabber registriert bestimmte, in der Regel kennzeichenrechtlich geschützte Domains, um diese dann später einem interessierten Unternehmen zum Verkauf anzubieten.

Das geht rein technisch betrachtet deshalb, weil die für Domainregistrierungen zuständige DENIC (Deutsches Network Information Center) nicht eigens prüft, ob und inwieweit eine sachliche Verbindung zwischen Antragsteller und Domainname besteht oder ob eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter der Registrierung im Weg steht. Die Vergabe der TLD erfolgt grundsätzlich nach der zeitlichen Priorität, nach dem Prinzip „first come, first served“.

Ist Domaingrabbing rechtens?

Domaingrabbing wird zwar von vielen als moralisch fragwürdig empfunden, ist aber grundsätzlich nicht rechtswidrig: Der Handel mit Domains wird nach deutschem Recht als anerkannte geschäftliche Betätigung angesehen. Und es ist durchaus eine lukrative „geschäftliche Betätigung“. Der Domaininhaber ist zwar zur Zahlung einer einmaligen Registrierungsgebühr und dann einer jährlichen Domainnutzungsgebühr verpflichtet, um die registrierte Domain für sich zu behalten, doch die dabei anfallenden Kosten werden vom „Marktwert“ oft deutlich übertroffen, insbesondere bei beliebten Top-Level-Domainnamen.

Durch den nicht vorhandenen Nutzungszwang steht dem Domaingrabbing, dem Registrieren um des Registrierens willen, erst einmal nichts entgegen, denn es ist zunächst durchaus erlaubt, gleichzeitig mehrere Domainnamen auf sich registrieren zu lassen, ohne sie tatsächlich auch zu nutzen.

Welche rechtlichen Probleme können auftreten?

Domaingrabbing ist rechtens, solange dabei keine Verstöße gegen das Markenrecht bzw. den Namensschutz und keine Unlauterkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegt.

Markenrechtliche Probleme und Namensschutz

Ein Domainname kann durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes angesehen werden, wenn er hinreichend Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 5 Abs. 1 MarkenG) oder wenn der User im Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennt (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Ein Domainname kann auch durch das allgemeine Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein.

Wettbewerbsrechtliche Probleme

Unter Umständen kann bei Domainstreitigkeiten auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zur Anwendung kommen, wenn ein Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten vorliegt. Dieses kann sich aus der Behinderung des geschäftlichen Verkehrs durch den Domaingrabber ergeben, der insoweit mit der Registrierung eine „unlautere geschäftliche Handlung“ (§ 1 UWG) begangen hätte. Dazu muss er jedoch die Domain dem Inhaber des Kennzeichenrechts zum Kauf angeboten oder selbst wirtschaftlich zu verwerten versucht haben – die Registrierung allein reicht nicht aus.

UWG-Verstöße können auch daher rühren, dass die Betroffenen in der gleichen Branche tätig sind. Ferner kommt die Ausnutzung des Rufes oder des Ansehens des guten (Domain)Namens als Verdachtsmoment in Betracht.

Welche Ansprüche kann man gegenüber rechtswidrigem Domaingrabbing geltend machen?

Markenrechtliche Ansprüche und Ansprüche aufgrund des Namensschutzes

Aufgrund des Schutzes durch das Marken- bzw. Namensrecht kann ein Anspruch auf Herausgabe gegen den aktuellen Inhaber der TLD bestehen.

Für den markenrechtlichen Anspruch ist zu zeigen, dass in der Domain ein unterscheidungsfähiger Name vorhanden ist, den die Allgemeinheit einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Für den namensrechtlichen Anspruch muss gezeigt werden, dass eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegt, der Name in der Domain mithin unbefugt gebraucht wird und in der Öffentlichkeit eine Zuordnungsverwirrung hervorruft.

Was, wenn ich den Namen eines bekannten Unternehmens trage?

Es gibt Fälle, in denen das Namensrecht gegen das Markenrecht steht, etwa dann, wenn man als Privatperson einen Namen trägt, der einem Unternehmensnamen entspricht, und man unter diesem Namen eine Domain registriert hat. Dann tritt der Schutz nach allgemeinem Namensrecht hinter den Unternehmenskennzeichnungsschutz zurück. So entschied bereits 2001 der BGH im Rechtsstreit um die Domain shell.de für das Unternehmen und gegen den Domaininhaber Andreas Shell. Die Richter hoben auf die „überragende Bekanntheit des Namens und der Marke Shell“ ab. Ähnlich argumentierte das OLG Hamm 1998 in Sachen krupp.de – auch hier wurde dem Stahlkonzern Vorrang vor dem einfachen Bürger eingeräumt. Es steht also zu erwarten, dass man grundsätzlich auf einen Domainnamen auszuweichen hat, der eine Verwechslung mit dem berühmten Namensvetter aus der Wirtschaft vermeidet.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Ferner kann ein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehen. Schließen werden durch die Registrierung einer Domain mit Unternehmenskennzeichen die wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten dieses Unternehmens eingeschränkt, wenn es nicht über die Domain verfügen kann.

Allerdings gilt die Registrierung nach dem Grundsatz „first come, first served“ selbst erst einmal noch als rechtsmissbräuchlich. Nachzuweisen ist, dass die Marke, die in der Domain verwendet wird, schon vor der Registrierung bestand und dass der Domaininhaber unter Ausnutzung des Markenimages oder des Begehrens des Markeninhabers, die Domain für sich selbst zu nutzen, unlautere Geschäfte treibt, also dem Unternehmen etwa zum Kauf anbietet. Liegt die Seite hinter der TLD einfach „brach“, könnte es schwer werden, die Domain auf dem Rechtsweg „zurückzuerobern“.

Welche Ansprüche erwachsen daraus konkret?

Anspruch auf Unterlassung

Ein Unterlassungsanspruch kann sich sowohl aus dem Marken- als auch dem Namensrecht ergeben. Zu unterlassen ist dabei nicht die Nutzung der Domain, sondern die Verwendung des Domainnamens, soweit er ein geschütztes Kennzeichen, eine geschützte Marke oder einen geschützten Namen enthält, so dass es beim User zu Verwechslungen kommt.

Anspruch auf Löschung

Ist das Halten des Domainnamens für sich eine Rechtsverletzung bzw. ist jedwede Verwendung des Domainnamens rechtswidrig, kann auch ein marken- bzw. namensrechtlicher Löschungsanspruch bestehen.

Kein Anspruch auf Übertragung

Nach herrschender Meinung hat der Inhaber des geschützten Kennzeichens oder Namens grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung bzw. Umschreibung der Domain. Das würde dem Prinzip widersprechen, dass die Vergabe der TLDs nach Antragseingang erfolgt. Der Fall ginge also immer erst einmal zurück an die DENIC.

Was muss ich konkret tun, um eine blockierte Domain zu erhalten?

Welche Maßnahmen sinnvoll und zielführend sind, einem vermeintlich unberechtigten Dritten eine Domain streitig zu machen, entscheidet sich vor allem danach, um welche Art von Toplevel-Domain es sich handelt.

Gerichtliche Durchsetzung

Bei Streitigkeiten um Domains kommt regelmäßig nur eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht, falls eine außergerichtliche Regelung der Streitigkeit scheitert.

DISPUTE-Eintrag bei .de-Domains

Bei .de-Domains sollte dennoch zusätzlich ein so genannter DISPUTE-Eintrag bei der DENIC eingerichtet werden. Damit wird eine Weiterübertragung der streitgegenständlichen Domain auf einen Dritten verhindert.

Man muss hierbei nachweisen, dass man einen Anspruch an der Domain hat, dass man gerichtlich gegen den derzeitigen Domaininhaber vorgeht und dass man zuvor eine Anfrage bei der DENIC über den Inhaber der Domain gestellt hat. Das ist wichtig, um die Domain nach erfolgreich durchgesetztem Löschungsanspruch unmittelbar erwerben zu können – wie bereits bemerkt: Es gibt keinen Anspruch auf unmittelbare Übertragung der Domain.

Wenn die DENIC sich weigert, entsprechende Auskünfte zu erteilen oder einen Dispute-Eintrag nicht bearbeiten will, kommt übrigens eine Mithaftung der DENIC in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ihr der Marken- bzw. Namensrechtsverstoß bekannt ist oder sie ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Wenn die DENIC sich weigert, einen DISPUTE-Eintrag zu gewähren (das kommt tatsächlich vor), kann der Domaininhaber gerichtlich dazu verpflichtet werden, sich jeglicher Verfügung über die Domain zu enthalten. Dazu bietet sich die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens an.

UDPR-Verfahren bei .biz-, .com-, .info-, .mobi-, .name-, .net-, .org-Domains

Inhaber generischer Domains, wie zB .biz, .com, .info, .mobi, .name, .net, .org können zusätzlich vor der World Intellectual Property Organisation (WIPO) unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angegriffen werden. Im Erfolgsfall wird die Domain dann unmittelbar auf den Berechtigten übertragen. Internationale Schiedsverfahren sind häufig schneller und günstiger als nationale Gerichte und deren Instanzen und Kosten.

Anwaltliche Expertise zum Thema Domaingrabbing

  • Beratung im Vorfeld zur Vermeidung von Maßnahmen Inhaber entgegenstehender Rechte
  • Bei rechtswidrigem Domaingrabbing zügige Bestandsaufnahme und Schadensbegrenzung
  • Abmahnung des Rechtsverletzers
  • Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags
  • Durchführung des UDPR-Verfahrens
  • ggfls. Einreichung eines Eilantrags auf Unterlassung oder Löschung der Domain
  • ggfls. Geltendmachung von Schadensersatz

Alles auf einen Blick:

Was ist eine Domain?

Eine Domain ist ein bestimmter, direkt anwählbarer Bereich im Domain Name System (DNS). Dieses sorgt dafür, dass die Internet-Nutzer nicht die numerischen IP-Adressen kennen müssen und die im Internet verfügbaren Inhalte durch sinnfällige Bezeichnungen zielgerichtet angesteuert werden können. Eine Domain hat damit auch die Funktion eines Schlagworts, das die Suche in den schier unendlichen Weiten des Internets erleichtert.

Das DNS ist hierarchisch gestaltet. Top-Level-Domain (TLD) ist demnach die Bezeichnung für einen übergeordneten Bereich im DNS. Domains auf .de sind beispielsweise TLDs.

Was ist Domaingrabbing?

Domaingrabbing oder Domain-Warehousing beschreibt die Sicherung von TLDs zum späteren Handel, d.h.: Ein Domaingrabber registriert bestimmte, in der Regel kennzeichenrechtlich geschützte Domains, um diese dann später einem interessierten Unternehmen zum Verkauf anzubieten.

Ist Domaingrabbing rechtens?

Domaingrabbing wird zwar von vielen als moralisch fragwürdig empfunden, ist aber grundsätzlich nicht rechtswidrig: Der Handel mit Domains wird nach deutschem Recht als anerkannte geschäftliche Betätigung angesehen. Und es ist durchaus eine lukrative „geschäftliche Betätigung“. Der Domaininhaber ist zwar zur Zahlung einer einmaligen Registrierungsgebühr und dann einer jährlichen Domainnutzungsgebühr verpflichtet, um die registrierte Domain für sich zu behalten, doch die dabei anfallenden Kosten werden vom „Marktwert“ oft deutlich übertroffen, insbesondere bei beliebten Top-Level-Domainnamen.

Welche rechtlichen Probleme können auftreten?

Ein Domainname kann durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes angesehen werden, wenn er hinreichend Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 5 Abs. 1 MarkenG) oder wenn der User im Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennt (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Ein Domainname kann auch durch das allgemeine Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein.

Ferner kann ein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehen. Schließen werden durch die Registrierung einer Domain mit Unternehmenskennzeichen die wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten dieses Unternehmens eingeschränkt, wenn es nicht über die Domain verfügen kann.

Allerdings gilt die Registrierung nach dem Grundsatz „first come, first served“ selbst erst einmal noch als rechtsmissbräuchlich. Nachzuweisen ist, dass die Marke, die in der Domain verwendet wird, schon vor der Registrierung bestand und dass der Domaininhaber unter Ausnutzung des Markenimages oder des Begehrens des Markeninhabers, die Domain für sich selbst zu nutzen, unlautere Geschäfte treibt, also dem Unternehmen etwa zum Kauf anbietet. Liegt die Seite hinter der TLD einfach „brach“, könnte es schwer werden, die Domain auf dem Rechtsweg „zurückzuerobern“.

Welche Ansprüche gibt es beim rechtswidrigen Domaingrabbing?

Ein Unterlassungsanspruch kann sich sowohl aus dem Marken- als auch dem Namensrecht ergeben. Zu unterlassen ist dabei nicht die Nutzung der Domain, sondern die Verwendung des Domainnamens, soweit er ein geschütztes Kennzeichen, eine geschützte Marke oder einen geschützten Namen enthält, so dass es beim User zu Verwechslungen kommt.

Ist das Halten des Domainnamens für sich eine Rechtsverletzung bzw. ist jedwede Verwendung des Domainnamens rechtswidrig, kann auch ein marken- bzw. namensrechtlicher Löschungsanspruch bestehen.

Nach herrschender Meinung hat der Inhaber des geschützten Kennzeichens oder Namens grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung bzw. Umschreibung der Domain. Das würde dem Prinzip widersprechen, dass die Vergabe der TLDs nach Antragseingang erfolgt. Der Fall ginge also immer erst einmal zurück an die DENIC.

Was muss ich konkret tun, um eine blockierte Domain zu erhalten?

Bei Streitigkeiten um Domains kommt regelmäßig nur eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht, falls eine außergerichtliche Regelung der Streitigkeit scheitert.

Was ist der DISPUTE-Eintrag bei der DENIC?

Bei .de-Domains sollte dennoch zusätzlich ein so genannter DISPUTE-Eintrag bei der DENIC eingerichtet werden. Damit wird eine Weiterübertragung der streitgegenständlichen Domain auf einen Dritten verhindert.

Man muss hierbei nachweisen, dass man einen Anspruch an der Domain hat, dass man gerichtlich gegen den derzeitigen Domaininhaber vorgeht und dass man zuvor eine Anfrage bei der DENIC über den Inhaber der Domain gestellt hat. Das ist wichtig, um die Domain nach erfolgreich durchgesetztem Löschungsanspruch unmittelbar erwerben zu können – wie bereits bemerkt: Es gibt keinen Anspruch auf unmittelbare Übertragung der Domain.

Wenn die DENIC sich weigert, entsprechende Auskünfte zu erteilen oder einen Dispute-Eintrag nicht bearbeiten will, kommt übrigens eine Mithaftung der DENIC in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ihr der Marken- bzw. Namensrechtsverstoß bekannt ist oder sie ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Wenn die DENIC sich weigert, einen DISPUTE-Eintrag zu gewähren (das kommt tatsächlich vor), kann der Domaininhaber gerichtlich dazu verpflichtet werden, sich jeglicher Verfügung über die Domain zu enthalten. Dazu bietet sich die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens an.

Was ist das UDPR-Verfahren?

Inhaber generischer Domains, wie zB .biz, .com, .info, .mobi, .name, .net, .org können zusätzlich vor der World Intellectual Property Organisation (WIPO) unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angegriffen werden. Im Erfolgsfall wird die Domain dann unmittelbar auf den Berechtigten übertragen. Internationale Schiedsverfahren sind häufig schneller und günstiger als nationale Gerichte und deren Instanzen und Kosten.

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