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Geoblocking

Umgeleitet und ausgesperrt: Das Geoblocking gehört der Vergangenheit an

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Was ist Geoblocking?

Beim Geoblocking handelt es sich um eine Technik, die der Anbieter einer Webseite nutzt, um bestimmte Inhalte regional zu sperren. Nach einer Untersuchung der Europäischen Kommission von vor zwei Jahren nutzen etwa zwei Drittel aller Händler im Internet Geoblocking. Kuriose Folge: Während der reale Güterverkehr bereits fast vollständig harmonisiert geschieht,  werden dem Handel auf virtueller Ebene so zur Zeit noch unerwünschte Grenzen gezogen.

Eine Umleitung ist allerdings nicht die einzige Variante des Geoblockings. Teilweise lehnen Händler Kreditkarten aus bestimmten Ländern ab oder sie ermitteln durch das Tracking der Nutzer deren Herkunft und führen sie dann zu unterschiedlichen Angeboten mit abweichenden Preisen.

Was ist das Problem des Geoblockings?

Manche Produkte sind im europäischen Ausland günstiger zu erwerben als im Inland. So ist es nicht unüblich, dass eine Digitalkamera auf der deutschen Webseite des Herstellers teurer ist als auf der entsprechenden spanischen Webseite. Wer aus Deutschland nun ein richtiges Schnäppchen machen will und die Bestellung der besagten Digitalkamera über die spanische Webseite abwickeln möchte, wird sich wundern, warum er auf die deutsche Webseite mit dem teureren Preis umgeleitet wird.

Diese Situation ist der EU verständlicherweise ein Dorn im Auge. Denn dabei handelt es sich um eine Form der Diskriminierung, bei der Kunden, deren Standort sich in einem anderen Land befindet, beim Onlinehandel der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Ist Geoblocking legal?

Ab dem 3.12.2018 nicht mehr. Das europäische Parlament hat am 06.02.2018 eine neue Verordnung (EU) 2018/302 gebilligt, die das Geoblocking verhindern soll.

Die Verordnung trat bereits am 23. März 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, wird aber erst ab dem 3. Dezember 2018 angewendet, um insbesondere kleinen Händlern die Anpassung zu ermöglichen. Mit der Verordnung (EU) 2018/302 soll ungerechtfertigte Diskriminiung beim Onlineeinkauf auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beendet werden.

Die neue Regelung unterbindet Benachteiligungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes beim Onlineeinkauf: unterschiedliche Behandlungen, abhängig vom EU-Land des Käufers und/oder Anbieters, hinsichtlich der Preise, Verkaufsbedingungen und Zahlungsoptionen, sollen künftig der Vergangenheit angehören.

Die Verordnung soll den EU-Bürger in die Lage versetzen, Produkte im gesamten europäischen Binnenmarkt wie in seinem Heimatland zu kaufen. Es werden allerdings nicht nur Produkte von den Regelungen erfasst, auch Dienstleistungen, wie das Vermieten von Autos, sollen unter die Verordnung fallen.

Ein Hostprovider, der bisher einen Aufschlag bei ausländischen Kunden verlangt hat, soll seine Dienstleistungen künftig für alle EU-Bürger zu denselben Preisen anbieten müssen. Betroffen sind auch Ticketverkäufer. Tickets für bspw. ein Festival in Deutschland müssen demnächst direkt in Deutschland – ohne einen teuren nationalen Zwischenhändler – käuflich sein.

Von der Verordnung ist aber nicht allein das Geoblocking betroffen. Es sollen des Weiteren dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ausländische Internetkunden gelten wie für die Inländischen.

LHR – gefragte Experten

Die Anwälte von LHR sind durch ständige Fortbildungen und vor allem durch aktive forensische Tätigkeit in mittlerweile mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren häufig durch mehrere Instanzen immer auf dem neusten Stand. LHR gilt sowohl in der Rechtedurchsetzung als auch in der Verteidigung gegen Angriffe der Konkurrenz bundesweit als eine der führenden Kanzleien.

Wettbewerbsrecht-ExpertiseLHR-Partner Arno Lampmann hat sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht nur in der Praxis, sondern auch als Autor einen Namen gemacht. Er ist Autor bei Legal Tribune Online (LTO) und Verfasser des Teils „Prozessuale Besonderheiten im Lauterkeitsrecht“ des juristischen Standardwerks „Multimedia-Recht“ (Hoeren/Sieber/ Holznagel). [/box]

Ausnahmsloses Ende des Geoblockings?

Es wird auch einige Ausnahmen von dem Verbot des Geoblockings geben. Gänzlich ausgenommen sind digitale Medien, wie E-Books, Filme oder Computerspiele. Des Weiteren besteht keine Lieferpflicht. Sollten Sie Möbel online vertreiben und ein Franzose kauft bei Ihnen einen Schrank, muss Ihr Kunde den Schrank gegebenenfalls selbst abholen oder den Transport in sein Heimatland selber arrangieren.

Auch wird weiterhin eine Umleitung möglich sein. Allerdings muss der potentielle Kunde dieser Umleitung zustimmen. Eine „zustimmende“ Voreinstellung in dem Kundenkonto soll hierfür aber genügen. Die vor der Umleitung betretene Webseite muss dennoch leicht erreichbar bleiben.

Selbst Preisaufschläge sollen in begründeten Fällen möglich bleiben. Unterschiedliche Mehrwertsteuern in den verschiedenen EU-Staaten sollen jedoch keinen Grund darstellen, das Geschäft nicht einzugehen.

Die Verordnung soll den EU-Bürger in die Lage versetzen, Produkte im gesamten europäischen Binnenmarkt wie in seinem Heimatland zu kaufen. Es werden allerdings nicht nur Produkte von den Regelungen erfasst, auch Dienstleistungen, wie das Vermieten von Autos, sollen unter die Verordnung fallen.

Ein Hostprovider, der bisher einen Aufschlag bei ausländischen Kunden verlangt hat, soll seine Dienstleistungen künftig für alle EU-Bürger zu denselben Preisen anbieten müssen. Betroffen sind auch Ticketverkäufer. Tickets für bspw. ein Festival in Deutschland müssen demnächst direkt in Deutschland – ohne einen teuren nationalen Zwischenhändler – käuflich sein.

Von der Verordnung ist aber nicht allein das Geoblocking betroffen. Es sollen des Weiteren dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ausländische Internetkunden gelten wie für die Inländischen.

Während die Abmahnung erst einmal nur ein beschriebenes Stück Papier ist, kann die falsche Reaktion darauf einerseits unnötige, zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten und andererseits die Pflicht zur Folge haben, dem Gegner gglfs. überhöhte Anwaltskosten bzw. nicht geschuldete Schadensersatzbeträge und bei kleinsten Fehlern in der Zukunft lebenslang Vertragsstrafen von in der Regel um ca. 5.000,00 € zahlen zu müssen.

4 Dinge, die Händler zum Verbot von Geoblocking wissen müssen!

Lesen Sie hier alles, was Sie über das Geoblocking-Verbot wissen müssen. Sie erfahren den Geltungsbereich der Verordnung, wesentliche Pflichten der Verordnung, zulässige länderspezifische Differenzierungen und Sanktionen bei einem Verstoß und konkrete Schritte zur Vermeidung von Abmahnungen. 

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Außerdem drohen Abmahnungen der Konkurrenz oder von Verbänden.

Unsere Leistungen zum Thema Geoblocking

TOP 20 der häufigsten Abmahngründe

  1. fehlerhafte Impressums-Angaben
  2. fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  3. falsche Preisangaben
  4. Fehler bei den Versandkosten (zB Angabe zu niedrig, zu spät)
  5. Werbung mit falschen/veralteten UVPs
  6. Werbung mit durchgestrichenen und "statt-"Preisen
  7. fehlende oder falsch platzierte Grundpreise
  8. fehlerhafte Werbung mit Garantien
  9. rechtswidrige AGB-Klauseln
  10. Werbung mit Selbstverständlichkeiten (zB "garantiert echt“)
  11. unwahre Werbung mit Alleinstellung bzw. Spitzenstellung (zB "größter, bester, einer der Besten, etc.")
  12. unwahre Erfahrungswerbung (zB "100 Jahre Tradition")
  13. Verstöße gegen den Jugendschutz (zB bei Altersfreigaben bei Videofilmen)
  14. Unzulässige Werbung mit CE-Kennzeichen (zB "CE-geprüft")
  15. Verstöße gegen das ElektroG
  16. unerwünschte Werbung (Spam-E-Mails)
  17. fehlerhafte Kennzeichnung von Getränken und sonstigen Lebensmitteln
  18. fehlerhafte Kennzeichnung von Textilien
  19. Werbung mit „Bio“ und „Öko“
  20. Irreführung über geografische Herkunft (zB "Parmaschinken")

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR

  • klassische Handelsunternehmen
  • Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts
  • Banken
  • Architekten
  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Apotheker
  • Medienhäuser
  • sonstige Unternehmer

Erste Schritte

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Kontaktieren Sie weder Gegner noch gegnerischen Anwalt.
  • Unterschreiben Sie nichts und melden sich bei uns.
  • Nach einer zügigen Bestandsaufnahme kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit Ihnen abgesprochenen Strategie.
  • Wir prüfen die Vorwürfe in der Abmahnung oder einstweiligen Verfügung.
  • Wir prüfen, ob sich Ihr Gegner selbst rechtmäßig verhält und ob ein Gegenschlag sinnvoll ist.
  • Wir bereiten wir alles für Ihre Verteidigung (Schutzschriften bei Gericht) und einen möglichen Gegenangriff vor.
  • Falls der Vertrieb wegen einer Verbotsverfügung eingestellt werden musste, helfen wir bei der Durchsetzung von Schadensersatz.

Schadensersatz fordern!

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei Rechtsverteidigung bestraft werden sollten.

Kontaktieren Sie uns:

    • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
    • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
    • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine Handlung rechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und dem Gegner die Rechtsanwaltskosten erstatten.

Die außergerichtliche Abmahnung liegt sowohl im Interesse des Gläubigers, der seinen Anspruch so außergerichtlich schnell und kostengünstig durchsetzen kann. Sie warnt zudem den Schuldner, der sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns vielleicht nicht bewusst war, und gibt ihm die Gelegenheit, durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ein kostspieliges Gerichtsverfahrens zu vermeiden.

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