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Verfolgung unlauterer Werbung

(Irreführung, Herabsetzung, Falschbehauptungen)

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Irreführung, Herabsetzung, Falschbehauptungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet die Irreführung des Verbrauchers oder sonstiger Kaufinteressenten grundsätzlich. Auch Herabsetzungen, grundlos schlechte Bewertungen oder falsche Behauptungen sind im Wettbewerb – und das nicht nur, wenn sich daraus ein entscheidender Wettbewerbsvorteil für den Verantwortlichen ergibt.

In vielen Fällen tritt aber genau das ein: Durch die Herabsetzung eines Mitbewerbers erfolgt zwangsläufig die eigene Erhebung und am Markt geht das nicht selten mit deutlichen Verschiebungen der Wettbewerbspositionen und damit auch des Umsatzes und des Gewinns einher. Derartige Marktbeeinflussungen sind in Deutschland nicht erlaubt und im Auftrag ihrer Mandanten sorgen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und spezialisierte Kanzleien wie LHR – Marken, Medien, Reputation –  dafür, dass das „UWG“ eingehalten wird. Selbst fahrlässig herbeigeführte Verstöße können abgemahnt und mit Vertragsstrafen belegt werden, falls das Thema nicht einvernehmlich geklärt werden kann.

LHR – gefragte Experten

Die Anwälte von LHR sind durch ständige Fortbildungen und vor allem durch aktive forensische Tätigkeit in mittlerweile mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren häufig durch mehrere Instanzen immer auf dem neusten Stand. LHR gilt sowohl in der Rechtedurchsetzung als auch in der Verteidigung gegen Angriffe der Konkurrenz bundesweit als eine der führenden Kanzleien.

Wettbewerbsrecht-ExpertiseLHR-Partner Arno Lampmann hat sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht nur in der Praxis, sondern auch als Autor einen Namen gemacht. Er ist Autor bei Legal Tribune Online (LTO) und Verfasser des Teils „Prozessuale Besonderheiten im Lauterkeitsrecht“ des juristischen Standardwerks „Multimedia-Recht“ (Hoeren/Sieber/ Holznagel)

Betroffene Mitbewerber haben das Recht auf Unterlassung und Schadensersatz – natürlich auch darauf, dass schädigende Äußerungen zurückgenommen, gelöscht oder im Sinne des geschädigten korrigiert werden. Ist Gefahr in Verzug, können Geschädigte auch das Rechtsmittel der „Einstweiligen Verfügung“ nutzen, und Schädigern per gerichtlicher Anweisung den unlauteren Wettbewerb verbieten. Einstweilige Verfügungen sind auch Mittel der Wahl, wenn die Verfahrensgegner sich nicht einig werden können und ohne eine „EV“ zu befürchten ist, dass schädigende Inhalte noch bis zur Klageerhebung und Urteilsverkündung veröffentlicht bleiben. Von einer Abmahnung Betroffene können übrigens auch ein Verfahren herbeiführen, indem sie den Gegner durch eine so genannte „Widerklage“ in das weitere gerichtliche Verfahren zwingt. Der durch Abmahnung und Einstweiliger Verfügung definierte Unterlassungsanspruch besteht aber bis zur Entscheidung fort.

Die Vertragsstrafe ist ein mächtiges und wirksames Mittel, um Unterlassung auch langfristig gewährleisten zu können. Unterlassungsstrafen werden fällig, wenn nach erfolgter Abmahnung und Unterlassungserklärung Rechtsverstöße fortgesetzt werden.

LHR erwirkt Verbot wegen Irreführung: „Selbstverständlich“ von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen

Diese Behauptung traf zu. Unstreitig war allerdings auch, dass die so beworbenen Produkte auf dem Markt (jedenfalls EU-weit) bisher überhaupt nicht als genmanipulierte Version existieren. Dem Verbraucher wurde somit suggeriert, dass zwar genmanipulierte Produkte auf dem Markt kursieren und daher die Möglichkeit bzw. das Risiko bestehe, bei der Konkurrenz an solche Ware zu geraten, dies aber gerade bei den Antragsgegnern nicht der Fall sei – in Zeiten von steigenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein der Verbraucher ein schlagendes Verkaufsargument.

Details zum Fall hier.

Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Das Wettbewerbsrecht schützt die Einhaltung der Spielregeln. Zögern Sie nicht, auch beim Mitbewerber die Beachtung der Spielregeln aktiv einzufordern. Das stellt nicht nur den fairen Wettbewerb wieder her sondern verschafft Ihnen auch Respekt bei der Konkurrenz.“

Unsere Leistungen zum Thema Verfolgung unlauterer Werbung

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR sind

  • Unternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Shop-Betreiber
  • sonstige Betroffene von unlauterem Wettbewerb

Erste Schritte

  • Nach der Feststellung einer Rechtsverletzung kümmern wir uns um Schadensbegrenzung und sprechen mit unserem Mandanten eine geeignete Strategie ab
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab

Die Unterlassungserklärung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Zuständiges Rechtsgebiet ist das so genannte "Lauterkeitsrecht": Aufgrund der umfassenden Anforderungen an spezialisierte Rechtsberatung im Lauterkeitsrecht vergeben die Rechtsanwaltskammern den Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz an Rechtsanwälte, die sich durch ein großes Fallaufkommen und eine theoretische Prüfung nach einem intensiven Lehrgang besonder Kompetenz im gewerblichen Rechtsschutz erarbeitet haben.

TOP 20 der häufigsten Abmahngründe

  1. fehlerhafte Impressums-Angaben
  2. fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  3. falsche Preisangaben
  4. Fehler bei den Versandkosten (zB Angabe zu niedrig, zu spät)
  5. Werbung mit falschen/veralteten UVPs
  6. Werbung mit durchgestrichenen und "statt-"Preisen
  7. fehlende oder falsch platzierte Grundpreise
  8. fehlerhafte Werbung mit Garantien
  9. rechtswidrige AGB-Klauseln
  10. Werbung mit Selbstverständlichkeiten (zB "garantiert echt“)
  11. unwahre Werbung mit Alleinstellung bzw. Spitzenstellung (zB "größter, bester, einer der Besten, etc.")
  12. unwahre Erfahrungswerbung (zB "100 Jahre Tradition")
  13. Verstöße gegen den Jugendschutz (zB bei Altersfreigaben bei Videofilmen)
  14. Unzulässige Werbung mit CE-Kennzeichen (zB "CE-geprüft")
  15. Verstöße gegen das ElektroG
  16. unerwünschte Werbung (Spam-E-Mails)
  17. fehlerhafte Kennzeichnung von Getränken und sonstigen Lebensmitteln
  18. fehlerhafte Kennzeichnung von Textilien
  19. Werbung mit „Bio“ und „Öko“
  20. Irreführung über geografische Herkunft (zB "Parmaschinken")

Was ist Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht besteht aus dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht. Das Lauterkeitsrecht überwacht die Einhaltung der Regeln. Das Lauterkeitsrecht wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt und hat die Aufgabe, die Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. Beispiele für unlautere Handlungen sind irreführende Werbungen, Verstöße gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (z.B. Verbraucherschutzvorschriften), Verunglimpfungen von Wettbewerbern oder deren Produkten.

Das Kartellrecht dient der Sicherung des Wettbewerbs als ganzem und richtet sich gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie zum Beispiel die Bildung von Monopolen. Anders als beim Lauterkeitsrecht findet neben der Überwachung durch die einzelnen Mitbewerber eine Kontrolle durch staatliche Aufsichtsbehörden, die Kartellämter statt.

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