Übersicht
- Wettbewerbswidrige Anschwärzung – eine Gefahr für das Unternehmen
- Anschwärzen in der Praxis
- Voraussetzung einer wettbewerbswidrigen Anschwärzung
- Welche Form der „Anschwärzung“ ist möglicherweise erlaubt?
- Echte „Anschwärzung“ ist wettbewerbswidrig
- Haftung des Unternehmens für die Handlungen der Mitarbeiter und Beauftragten
- Was wir für Sie tun können
Wettbewerbswidrige Anschwärzung – eine Gefahr für das Unternehmen
Im Sprachgebrauch bedeutet der umgangssprachliche Begriff „Anschwärzung“ das Schlechtmachen, Denunzieren, Verdächtigen, Verleumden oder in Misskredit bringen einer anderen Person.
Juristisch bedeutet „Anschwärzen“ gem. § 4 Nr. 2 UWG, dass über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Es versteht sich von selbst und wird auch noch einmal durch § 4 Nr. 2 UWG verdeutlicht, dass diese Handlungen geeignet sind einem Unternehmen einen nachhaltigen und erheblichen Schaden zuzufügen.
Anschwärzen in der Praxis
Im heutigen Wettbewerb kommt es leider nicht selten vor, dass Unternehmen durch das Äußern unwahrer Tatsachen versuchen konkurrierende Unternehmen in Misskredit zu bringen mit dem Ziel deren (gewerbliche) Kunden abzuwerben. Eine solche Akquise wird häufig durch Außendienstmitarbeiter oder E-Mails betrieben, welche Unwahrheiten über das Unternehmen oder deren Produkte äußern. Die Äußerungen reichen von Aussagen darüber, dass das eigene Produkt im Vergleich deutlich besser ist, bis zu Behauptungen, dass das eigene Unternehmen die Designrechte oder Patente an dem in Rede stehenden Produkt hat und der Kunde bei Vertragsschluss mit dem Konkurrenten rechtliche Probleme bekommen könne.
Häufig haben die betroffenen Unternehmen von dem schlechtmachenden Äußerungen keine Kenntnis, wenn sie jedoch Kenntnis erlangen, dann sollte schnellstmöglich gehandelt werden.
Voraussetzung einer wettbewerbswidrigen Anschwärzung
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung
Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung. Von § 4 Nr. 2 UWG werden nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst. Eine reine Meinungsäußerung kann aber von § 4 Nr. 1 UWG erfasst sein, wenn sie geeignet ist den Mitbewerber oder sein Angebot herabzusetzen oder zu verunglimpfen.
Tatsachen sind Äußerungen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Unerheblich ist, ob die sich äußernde Person sich fremde Informationen (Internetseiten etc.) zu eigen macht, d.h. wer eine Tatsache behauptet, teilt diese als eigenes Wissen mit. Das gilt auch dann, wenn auf eine andere erkennbar identifizierbare Quelle hingewiesen wird. Denn wer eine Tatsache verbreitet, leitet eine fremde Mitteilung schlicht weiter und macht sie sich damit zu eigen.
Werturteile und Meinungsäußerungen werden jedoch durch ihre subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der getätigten Aussage geprägt. Es handelt sich um eine subjektive persönliche Stellungnahme zu einem Sachverhalt. Ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung kann daher nicht wahr oder unwahr sein, sondern sie ist je nach persönlicher Überzeugung richtig oder falsch. Das heißt die Meinung einer Person kann geteilt werden oder man kann anderer Meinung sein. Klar muss jedoch sein, dass es sich um die eigene Auffassung handelt.
In der Praxis ist eine klare Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen in der Regel nicht möglich. Oft enthält eine Aussage Merkmale beider Mitteilungsformen. In diesen Fällen ist auf den Schwerpunkt bzw. die Wesensart der Gesamtaussage aus Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen. Ausschlaggebend ist folglich, ob der Erklärungsempfänger die Äußerung als Meinung bzw. Werturteil auffasst oder er davon ausgeht, dass ihm ein (unzutreffender) Sachverhalt (Tatsache) dargeboten wird.
Mittbewerber
§ 2 Nr. 4 ist nur anwendbar, wenn sich die Handlung gegen einen Mitbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG richtet. Danach muss zwischen dem Verletzer und dem Verletzten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das heißt eine wechselseitige Abhängigkeit im Absatz bestehen. Der Mitbewerber braucht in der Mitteilung nicht ausdrücklich genannt sein, er muss nicht einmal ausdrücklich erkennbar sein. Gerade deshalb kann § 4 Nr. 2 UWG unter Umständen auch bei kollektiven Anschwärzungen anwendbar sein.
Adressat der behaupteten oder verbreiteten Tatsache und die Vertraulichkeit der Mitteilung
Die Behauptung oder Verbreitung der unwahren Tatsache muss gegenüber einem anderem als dem Verletzten, also gegenüber einem Dritten erfolgen. Der Zugang der Äußerung bei mindestens einem Adressaten ist notwendig. Gemäß § 130 BGB analog genügt jedoch auch bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen „Dritten“. „Dritte“ müssen nicht zwangsläufig Personen außerhalb des verletzten Unternehmens sein. Umstritten ist, ob eine Äußerung gegenüber einem vom Verletzten fingierten Kunden ausreichend ist. Ausreichend sind jedoch bereits Äußerungen, die gegenüber den Angestellten des Mitbewerbers (Verletzten) getätigt werden. Äußerungen gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens des Handelnden (Verletzer) sind jedoch nicht relevant.
§ 4 Nr. 2 UWG unterscheidet zwischen vertraulichen und allgemeinen Mitteilungen. Eine vertrauliche Mitteilung gem. § 4 Nr. 2 Hs. 2 UWG liegt vor, wenn der Handelnde bei der Behauptung oder Verbreitung der Tatsache davon ausgegangen ist und auch ausgehen durfte, dass der Adressat sie nicht an Dritte weiterleiten wird. Bei vertraulichen Mitteilungen ist Unlauterkeit nur dann gegeben, wenn die Tatsache der Wahrheit zuwider (nachgewiesen unwahr) behauptet oder verbreitet wurde. Das gilt aber nur, wenn ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Empfängers an der Mitteilung besteht.
Unwahrheit der Tatsachenbehauptung
Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf die objektiven Umstände in der Wirklichkeit, welche dem Beweis vor Gericht zugänglich sind. Ein solcher Beweis kann z.B. durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige erbracht werden. Auch kann die Unwahrheit durch ebendiese bezeugt werden. Ein Fakt im Sinne der Rechtsprechung ist hingegen ein tatsächlich bewiesener Zustand. Die Wahrheit der behaupten Tatsache muss, wenn es sich nicht um vertrauliche Mitteilungen handelt (§ 4 Nr. 2 Hs. 2 UWG), vom Handelnden bewiesen werden. Nur eine unwahre Tatsachenbehauptung ist unlauter.
Eignung den Ruf oder den Betrieb des Unternehmens zu schädigen
Die Behauptung oder Verbreitung der unwahren Tatsachen muss objektiv geeignet sein den Betrieb des Unternehmens, dessen Ruf oder dessen Waren bzw. Dienstleistungen zu schädigen. In Frage kommt hierbei jede Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers in den Augen eines Teils der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Im Vordergrund stehen Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Welche Form der „Anschwärzung“ ist möglicherweise erlaubt?
Erlaubt sind Mitteilungen, die vertraulich erfolgen mit dem Zweck die eigenen Interessen des Äußernden oder die berechtigten Interessen des Empfängers zu wahren. Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, ist die Handlung nur dann unlauter und somit verboten, wenn die Tatsache (objektiv) unwahr behauptet oder verbreitet wurde. Wenn der Äußernde also die Vertraulichkeit der Mitteilung sowie das berechtigte Interesse des Empfängers nachweisen kann, ist der betroffene Mitbewerber gezwungen die Unwahrheit der Mitteilung beweisen, damit ein Vorgehen gegen die Handlung erfolgreich ist.
Echte „Anschwärzung“ ist wettbewerbswidrig
Im Ergebnis ist das Anschwärzen von Mitbewerbern durch Nutzung von unwahren Tatsachenbehauptungen, unabhängig davon, ob diese selbst „erfunden“ oder aus anderer Quelle übernommen wurden, gem. § 4 Nr. 2 UWG unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung geeignet ist das Unternehmen zu schädigen. Der Anwendungsbereich ist demnach auf unwahre Tatsachen beschränkt. Wahre Tatsachenbehauptungen und Werturteile werden von § 4 Nr. 2 UWG nicht erfasst. Ein Verstoß gegen den Mitbewerberschutz gem. § 4 UWG begründet u.a. nach § 3 i.V.m. § 8 UWG einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassen. Dieser Anspruch ist mittels einer Abmahnung, einstweiligem Rechtsschutz und bei Zuwiderhandeln auch mit einem Hauptsacheverfahren vor Gericht durchsetzbar. Auch können kausal durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene Schäden im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.
Haftung des Unternehmens für die Handlungen der Mitarbeiter und Beauftragten
In der Regel handelt nicht das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, selbst, sondern der Handelnde ist ein (Außendienst)Mitarbeiter. Gemäß § 8 Abs. 2 UWG sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Inhaber des Unternehmens auch dann begründet, wenn die Zuwiderhandlung tatsächlich von einem Mitarbeiter oder Beauftragten des Unternehmens begangen worden ist. Das heißt konkret, dass sämtliche Tatsachenbehauptungen, die von einer dem Unternehmen zugehörigen Person getätigt oder verbreitet werden, dem Unternehmensinhaber zugerechnet werden können.
Was wir für Sie tun können
Eine echte Anschwärzung stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Daraus folgt, dass Sie die Möglichkeit haben, dass wir für Sie eine Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung mit Androhung einer Vertragsstrafe gegen das Unternehmen oder die Person erstellen können, die die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Auch unterstützen wir Sie beim Erlass einstweiliger Verfügungen und begleiten Sie im Falle eines Prozesses gerichtlich. Den durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandenen Schaden, fordern wir in Ihrem Namen gem. § 9 Abs. 1 UWG ein.
Anspruchsberechtigt sind dabei grundsätzlich nur Sie als Mitbewerber, da es grundsätzlich Ihnen obliegt, ob sie die Äußerung hinnehmen oder sich gegen diese wehren möchten. Bei Mandatierung übernehmen wir für Sie sämtliche Konversationen mit allen Beteiligten und leiten in Absprache mit Ihnen die für sie wichtigen Schritte ein. Eine Geltendmachung und gerichtliche Verfolgung durch Wirtschaftsverbände o.ä. ist nur dann möglich, wenn die Anschwärzung sich auf mehrere Personen bzw. Unternehmen bezieht (BGH, Urt. v. 23.01.2024, Az.: I ZR 147/22).
Aufgrund unserer täglichen Arbeit im Bereich des Reputationsmanagements, sind unsere fachkundigen Anwälte in der Lage schnell auf die getätigten unwahren Tatsachenbehauptungen zu reagieren und den Schaden für ihr Unternehmen möglichst gering zu halten.