LG Hamburg erlässt weitere einstweilige Verfügung gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen irreführender E-Mail
Wir berichten immer wieder darüber:
Rechtswidrige Werbemaßnahmen von Anwaltskanzleien, insbesondere solcher, die sich auf das lukrative Geschäft des „Anleger-“ bzw. „Verbraucherschutzes“ spezialisiert haben.
Eine Übersicht der alleine durch uns geführten Fälle ist hier zu finden.
Manche Kollegen stellen das rechtswidrige Verhalten nach mehreren Unterlassungsverfügungen nicht nur nicht ein, sondern intensivieren ihr Verhalten mit leichten Veränderungen sogar noch, um die erstrebte Verunsicherung der Kunden der Unternehmen, auf die sich ihre Aktivitäten konzentrieren, trotz der gerichtlichen Verbote aufrechterhalten zu können bzw. noch zu steigern.
Das Risiko in Gestalt von Gerichts- und Anwaltskosten bzw. Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen die Unterlassungstitel werden dabei in der Hoffnung in Kauf genommen, im Wege einer Art „self fulfilling prophecy“ ein Geschäftsmodell im Finanzsektor, das ein besonders großes Maß an Kundenvertrauen erfordert, möglichst effektiv zu kritisieren und zu diskreditieren. Die Kunden sollen verunsichert werden und glauben, es bestehe dringender Handlungsbedarf. Die so provozierte Furcht um das Investment soll bestehende Kunden in die Arme der Anwälte treiben, die alleine mit dem Prüfungsauftrag – unabhängig von dessen Erfolgsaussichten – ihre Gebühren verdienen.
Aber nicht nur das. Durch diese Akquisitionsmethoden kann auch der Vertrieb eines Kapitalanlageproduktes schwer und nachhaltig gestört werden. Potenzielle Kunden werden in Bezug auf das betreffende Produkt recherchieren, die weit verbreitete Kritik zur Kenntnis nehmen und von einer Transaktion absehen. Ein das Unternehmen zusätzlich schwächender Effekt, der „Anlegerschutzanwälte“ ebenfalls nicht unwillkommen ist.
Oft kann es bestimmten Anwälten offenbar nicht schnell genug gehen. Diese helfen dann mit aktiven Eingriffen in den Vertrieb nach.
In einem aktuellen Fall hatte eine uns bereits aus zahlreichen anderen Fällen bekannte „Anlegerschutzkanzlei“ sich nicht darauf beschränkt, ihre Dienste über die eigene Internetseite und Plattformen „passiv“ auf rechtswidrige Weise anzupreisen, sondern Mitglieder des Vertriebs per E-Mail kontaktiert und diese so aktiv auf ihre unlautere Werbung hingewiesen, um diese zu verunsichern.
Die nach erfolgloser Abmahnung beantragte einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da irreführender Werbung, erliess das Landgericht Hamburg umgehend (LG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2015, Az. 312 O 502/15). Bei Zuwiderhandlung droht der Kanzlei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung enthält keine Begründung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 25.000 EUR festgesetzt. (la)
(Hinweis in eigener Sache: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.)
(Bild: © muuraa – Fotolia.com)[:]