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Focus Markenrecht
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Selektive Vertriebssysteme für Markenprodukte – nicht zulässiger eBay-Ausschluss

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In einer Pressemitteilung berichtet das Kammergericht über ein Urteil, mit dem der Kartellsenat des Gerichts einem Hersteller von Schulranzen untersagt hat, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen – hier konkret über eBay – zu vertreiben (KG, Urteil v. 19. 9.2013, Az. 2 U 8/09 Kart).

Den Anlass für den Rechtsstreit lieferte folgender Sachverhalt. Der Kläger betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er  u.a. mit Schulrucksäcken und Schulranzen handelt. Diese bietet er auch über seinen Account auf eBay an. Der beklagte Hersteller der angebotenen Produkte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Berufung auf eine entsprechende Klausel aus seinen „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt.

Das Kammergericht schloss sich dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin und urteilte zugunsten des Klägers. Der Kartellsenat stufte die entsprechende Vertragsklausel als Verstoß gegen das Kartellrecht und damit als unwirksam ein.Der Hauptsachetenor der Entscheidung lautet wie folgt:

„Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken „…..“ und „….“, davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.“

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Soweit ersichtlich, wurde diese jedoch nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

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