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Online-Coaching und Fernunterricht: Aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln

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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist, da es für die Anwendbarkeit des Gesetzes bereits an einer vereinbarten Lernkontrolle gefehlt hat. Zudem hat das Gericht bei dem Coaching-Vertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis, das für eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB erforderlich gewesen wäre, verneint (OLG Köln, Urteil vom 6.12.2023, Az. 2 U 24/23).

Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin, ein im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung tätiges Unternehmen, Vergütungsansprüche gegen die Beklagte, die eine Werbeagentur betreibt, geltend. Die Ansprüche basierten auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Erbringung von sog. Online-Business-Coaching-Leistungen.

„Coaching & Consulting Excellence“-Vertrag

Auf Grundlage eines Video-Telefonats schlossen die Parteien einen Vertrag mit dem Titel „Coaching & Consulting Excellence“, der für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten sollte.

Der Vertrag sah hauptsächlich verschiedene Module vor, auf die die Mitarbeiter der Beklagten jederzeit zugreifen konnten. Zusätzlich erhielten sie Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe, um mit der Klägerin zu kommunizieren. Es sollten wöchentlich 16 Zoom- oder Live-Calls stattfinden, die aufgezeichnet und jederzeit abrufbar waren. Außerdem waren fünf Seminartage innerhalb der Vertragslaufzeit geplant.

Finanzielle Schieflage der Beklagten

Die Beklagte geriet nach einiger Zeit in eine finanzielle Schieflage. Obwohl ihr zunächst eine Aussetzung der Zahlungen gewährt worden war, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis nach einigen Monaten außerordentlich wegen Zahlungsverzugs der Beklagten.

Online-Coaching-Anbieterin erhebt Klage

Nach der Kündigung reichte die Coaching-Anbieterin Klage beim Landgericht Köln ein. Sie forderte die Zahlung der vereinbarten Rate für weitere vier Monate sowie Schadensersatz für drei Monate von der Beklagten. Die Beklagte bestritt jedoch die geltend gemachten Ansprüche.

Parteien sind sich in vielen Punkten uneinig

Die Parteien sind sich in zahlreichen Punkten uneinig. Angefangen bei dem konkreten Inhalt des geschlossenen Vertrages und der Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung. Weiterhin ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat und ob der Beklagten ein Kündigungsrecht zustand.

LG Köln: Kläger hat Anspruch auf Vergütung und Schadensersatz

Mit Urteil vom 07. Februar 2023 (Az. 27 O 87/22) gab das Landgericht Köln der Klage statt.

Es wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die Einrede der Anfechtung greife nicht durch, da die Anfechtung jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt sei. Ebenso habe die Beklagte den Einwand, die Klägerin habe keine Leistungen erbracht, nicht ausreichend begründet. Auch die vorzeitige Kündigung sei unwirksam.

Berufung der Beklagten

Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur standardisierte Leistungen, sondern auch eine individuelle Markenbildung und Positionierung durch die Klägerin versprochen worden. Zu diesem Zweck sei ein Fernunterrichtsvertrag abgeschlossen worden. Allerdings sei dieser ohnehin nichtig, da die Klägerin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge.

OLG Köln: Klägerin steht Zahlungsanspruch zu

Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolglos. Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einen Anspruch auf Zahlung hat.

Zwischen den Parteien lag kein Fernunterrichtsvertrag vor

Das Gericht hat entschieden, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, auch wenn die Klägerin nicht über die nach dem FernUSG erforderliche Erlaubnis verfüge.

Nach Ansicht der Kölner Richter waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG in der vorliegenden Situation nicht erfüllt, d.h. es lag kein Fernunterricht vor. Daher konnte die Frage, ob das FernUSG überhaupt auf zwei Unternehmen anwendbar ist, offen bleiben.

Keine vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Laut Oberlandesgericht wurde vorliegend vertraglich keine Überwachung des Lernerfolgs vereinbart.

Zwar ist nach der Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal weit auszulegen. Daher genügt es, den Lernerfolg einmalig zu überwachen oder eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach der Lernende das Recht hat, in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen den erworbenen Stoff vom Lehrenden oder dessen Beauftragten individuell kontrollieren zu lassen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine solche Vereinbarung im streitgegenständlichen Vertrag fehlt.

Streitgegenständlicher Vertrag enthält keine Indizien für eine Lernkontrolle

Im Allgemeinen implizieren Begriffe wie „Studium“, „Lehrgang“, „Absolvent“ und „Zertifikat“ nach der Rechtsprechung, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiter qualifiziert und dass solche Programme Lernkontrollen beinhalten. Im vorliegenden Vertrag finden sich jedoch keine entsprechenden Formulierungen. Außerdem war der Erwerb eines Abschlusses nicht vorgesehen.

„Absolute Fragenflatrate“ ist nicht mit Lernkontrolle gleichzustellen

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die vereinbarte „absolute Fragenflatrate“ bei WhatsApp in den Vertragsverhandlungen keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG darstelle.

Der Begriff der Lernkontrolle umfasst zwar auch mündliche Kontrollen, jedoch darf eine solche mündliche Kontrolle nicht mit der Möglichkeit verwechselt werden, dass Fragen zum bisher Erlernten an den Dozenten gestellt werden können. Die Überprüfung des Lernerfolgs, ob mündlich oder schriftlich, ist nicht mit einer Selbstkontrolle gleichzusetzen. Gemäß dem Gesetzeswortlaut muss sie als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten erfolgen.

Keine fristlose Kündigung mangels besonderen Vertrauensverhältnisses

Die Richter aus Köln lehnten auch ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB ab. Eine Kündigung nach § 627 BGB setze voraus, dass zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.

Ein solches über die vereinbarte sachliche Kompetenz hinausgehendes persönliches Vertrauen sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Denn anders als von den Beklagten angenommen, handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag, bei dem regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis vermutet werde.

Vielmehr liege ein Coachingvertrag vor, der mit Unterrichtsverträgen vergleichbar sei, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis in der Regel verneint werde.

Kenntnis der Vertragsart hilfreich

Aus diesem Urteil lässt sich für die Praxis mitnehmen, dass es sehr wichtig ist, die Art des geschlossenen Vertrages zu kennen. Denn diese bestimmt über die Rechte und Pflichten der Parteien und kann weitreichende Folgen haben. Entscheidend hierbei ist insbesondere die Intention der Vertragsparteien, die in der Formulierung des Vertrags zum Ausdruck kommt. Daher sollten Verträge stets präzise formuliert werden.

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