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Sind wir nicht alle ein bisschen Testsieger?

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Zumindest bestehen wir ab und zu den ersten prüfenden Blick in den Badezimmerspiegel am Morgen, aber dürfen wir uns deshalb Testsieger nennen?

Das OLG Celle hat sich in einer aktuelle Entscheidung (OLG Celle, Urteil v. 24.02.11, Az.: 13 U 172/10) mit der Werbung mit Testergebnissen auseinandergesetzt.

Es stellte nochmals klar, dass der Verbraucher nicht nur auf die Fundstelle des Testes hingewiesen werden muss, um dort die Einzelheiten des Testes nachprüfen zu können, sonder auch, dass diese Angaben für den Verbraucher deutlich und leicht auffindbar sein müssen.

„Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).“

Hierfür ist mindestens eine Schriftgröße von 6 Punkt erforderlich:

„Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Sie ist in einem deutlich unter 6 Punkt liegenden Schriftgrad gehalten, den der Senat als 3 Punkt, maximal aber 4 Punkt Schriftgrad einstuft. Der Senat kann die Fundstellenangabe zwar lesen. Dies erfordert aber eine besondere Anstrengung unter Betrachtung der streitgegenständlichen Werbeanzeige aus allernächster Nähe. Besonderheiten der grafischen Gestaltung, die die in der geringen Schriftgröße begründete Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettmachen würden, sind nicht erkennbar.“

Dies gilt grundsätzlich für die Frage der Lesbarkeit bei Informationspflichten, auch im Bereich des HWG und des Lebensmittelrechts:

„Gleichwohl läßt sich – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – für den Regelfall eine bestimmte Schriftgröße als maßgebliche Mindestgröße zugrundelegen, von der im allgemeinen nur dann nach unten abgewichen werden kann, wenn die vom Berufungsgericht angeführten weiteren Umstände – wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände – zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Stuttgart in den beiden zu den Akten gereichten und den Gegenstand der laufenden Revisionsverfahren I ZR 85/85 und I ZR 86/85 bildenden Urteilen vom 15. März 1985 – 2 U 182/84 und 2 U 211/84 – den Standpunkt eingenommen, daß eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstelle, weil die unterhalb dieser Mindestgröße liegenden Schriftarten für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar seien. Dem wird für den Regelfall auch beizupflichten sein…“ (BGH, Urteil vom 10.12.1986, Az.: I ZR 213/84)

„Den Mitgliedern der Kammer ist es selbst bei sehr guten Lichtverhältnissen jeweils nicht auf Anhieb gelungen, den Text flüssig herunter zu lesen. Wenn aber selbst für Personen mittleren Alters, die sämtliche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesprochen große Übung darin haben, Texte rasch zu erfassen, eine Lesbarkeit nur bei Aufwendung besonderer Konzentration und unter Inkaufnahme eines deutlich verlangsamten Lesetempos gegeben ist, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, der im Schnitt über eine deutlich geringere Leseübung verfügt, den Text nicht auf Anhieb leicht und flüssig erfassen kann.
d. Die Kammer sieht insoweit auch bei der Anwendung von § 3 Abs. 3 LMKV den in der Rechtsprechung des BGH zur parallel gelagerten Vorschrift des § 4 Abs. 4 HWG entwickelten Erfahrungssatz bestätigt, wonach für die Erreichung guter Lesbarkeit der Pflichtangaben in aller Regel die Verwendung einer Schrift erforderlich ist, die nicht kleiner ist als 6 Punkt. Kleinere Schrifttypen hat der BGH allenfalls unter besonderen Umständen als möglicherweise ausreichend angesehen, wenn der Text z.B. durch Absetzen gegliedert ist oder besonders hohe Zeilen- oder Buchstabenabstände verwendet werden.“ (LG München, Urteil vom 16. 1. 2008 – 1 HK O 11928/07)

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist demnach immer deutlich mitzuteilen, ob man eventuell der einzige Juror war. (be)

(Bild: © Little sisters – Fotolia.com)

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Zumindest bestehen wir ab und zu den ersten prüfenden Blick in den Badezimmerspiegel am Morgen, aber dürfen wir uns deshalb Testsieger nennen?

Das OLG Celle hat sich in einer aktuelle Entscheidung (OLG Celle, Urteil v. 24.02.11, Az.: 13 U 172/10) mit der Werbung mit Testergebnissen auseinandergesetzt.

Es stellte nochmals klar, dass der Verbraucher nicht nur auf die Fundstelle des Testes hingewiesen werden muss, um dort die Einzelheiten des Testes nachprüfen zu können, sonder auch, dass diese Angaben für den Verbraucher deutlich und leicht auffindbar sein müssen.

„Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).“

Hierfür ist mindestens eine Schriftgröße von 6 Punkt erforderlich:

„Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Sie ist in einem deutlich unter 6 Punkt liegenden Schriftgrad gehalten, den der Senat als 3 Punkt, maximal aber 4 Punkt Schriftgrad einstuft. Der Senat kann die Fundstellenangabe zwar lesen. Dies erfordert aber eine besondere Anstrengung unter Betrachtung der streitgegenständlichen Werbeanzeige aus allernächster Nähe. Besonderheiten der grafischen Gestaltung, die die in der geringen Schriftgröße begründete Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettmachen würden, sind nicht erkennbar.“

Dies gilt grundsätzlich für die Frage der Lesbarkeit bei Informationspflichten, auch im Bereich des HWG und des Lebensmittelrechts:

„Gleichwohl läßt sich – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – für den Regelfall eine bestimmte Schriftgröße als maßgebliche Mindestgröße zugrundelegen, von der im allgemeinen nur dann nach unten abgewichen werden kann, wenn die vom Berufungsgericht angeführten weiteren Umstände – wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände – zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Stuttgart in den beiden zu den Akten gereichten und den Gegenstand der laufenden Revisionsverfahren I ZR 85/85 und I ZR 86/85 bildenden Urteilen vom 15. März 1985 – 2 U 182/84 und 2 U 211/84 – den Standpunkt eingenommen, daß eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstelle, weil die unterhalb dieser Mindestgröße liegenden Schriftarten für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar seien. Dem wird für den Regelfall auch beizupflichten sein…“ (BGH, Urteil vom 10.12.1986, Az.: I ZR 213/84)

„Den Mitgliedern der Kammer ist es selbst bei sehr guten Lichtverhältnissen jeweils nicht auf Anhieb gelungen, den Text flüssig herunter zu lesen. Wenn aber selbst für Personen mittleren Alters, die sämtliche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesprochen große Übung darin haben, Texte rasch zu erfassen, eine Lesbarkeit nur bei Aufwendung besonderer Konzentration und unter Inkaufnahme eines deutlich verlangsamten Lesetempos gegeben ist, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, der im Schnitt über eine deutlich geringere Leseübung verfügt, den Text nicht auf Anhieb leicht und flüssig erfassen kann.
d. Die Kammer sieht insoweit auch bei der Anwendung von § 3 Abs. 3 LMKV den in der Rechtsprechung des BGH zur parallel gelagerten Vorschrift des § 4 Abs. 4 HWG entwickelten Erfahrungssatz bestätigt, wonach für die Erreichung guter Lesbarkeit der Pflichtangaben in aller Regel die Verwendung einer Schrift erforderlich ist, die nicht kleiner ist als 6 Punkt. Kleinere Schrifttypen hat der BGH allenfalls unter besonderen Umständen als möglicherweise ausreichend angesehen, wenn der Text z.B. durch Absetzen gegliedert ist oder besonders hohe Zeilen- oder Buchstabenabstände verwendet werden.“ (LG München, Urteil vom 16. 1. 2008 – 1 HK O 11928/07)

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